Besoldungsgruppe
Der Text zur Besoldungsgruppe 14 wird wie folgt geändert:
Die Amtsbezeichnung „Gruppenseminarleiter" wird durch die Amtsbezeichnung „Seminarleiter" ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" wird der Zusatz „ als der ständige Vertreter des Leiters einer Volks- und Realschule mit mehr als 720
Schülern ," durch den Zusatz „ als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720
Schülern ," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat" wird der Zusatz „ an der Landesbildstelle," durch den Zusatz „ am Landesmedienzentrum," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Rektor" werden die Zusätze „ als Leiter einer Volks- und Realschule mit bis zu 540 Schülern ,
als Leiter einer Volks- und Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern ²)," durch die Zusätze „ als Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülern ,
als Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern ²)," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Rektor an einer Gesamtschule" werden die Zusätze „ als Leiter einer unselbständigen auslaufenden Volks- und Realschule an einer Gesamtschule im Aufbau ,
als Leiter einer unselbständigen auslaufenden Volksund Realschule an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule ," durch die Zusätze „ als Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule an einer Gesamtschule im Aufbau ,
als Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grundund Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule ," ersetzt.
Der Text zur Besoldungsgruppe 15 wird wie folgt geändert:
Bei der Amtsbezeichnung „Direktor" werden die Zusätze „ bei dem Prüfungsamt für den öffentlichen Dienst,", „ des Geologischen Landesamts,", „ des Technischen Vorlesungswesens," gestrichen und der Zusatz „ der Landesbildstelle," durch den Zusatz „ des Landesmedienzentrums," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Direktor an einer Gesamtschule" wird der Zusatz „ als Leiter in der Mittelstufe, der Oberstufe oder der Orientierungsstufe einer Gesamtschule ," durch den Zusatz „ als Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule ," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Hauptseminarleiter" wird der Zusatz „ in der Abteilung Volks-, Realund Sonderschulen des Staatlichen Studienseminars für die Lehrämter an Hamburger Schulen," durch den Zusatz „ in der Abteilung Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen des Staatlichen Studienseminars für die Lehrämter an Hamburger Schulen," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Rektor" wird der Zusatz „ als Leiter einer Volks- und Realschule mit mehr als 720 Schülern ," durch den Zusatz „ als Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülern ," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor" wird hinter dem Zusatz „ an der Volkshochschule" die Fußnote 2 gestrichen.
Bei den Amtsbezeichnungen „Gesamtschuldirektor" und „Studiendirektor" wird die Fußnote 3 jeweils durch die Fußnote 2 ersetzt.
Der Text der Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro."
Die Fußnote 3 und der dazu gehörige Text werden gestrichen.
Der Text zur Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert:
Bei der Amtsbezeichnung „Direktor" wird der Zusatz „ des Instituts für Lehrerfortbildung," durch den Zusatz „ des Geologischen Landesamts," ersetzt.
Bei der Amtsbezeichnung „Hauptseminarleiter" wird dem Zusatz folgender Zusatz vorangestellt: „ das Komma am Ende des Zusatzes „ als Leiter des Studienkollegs " wird durch einen Punkt ersetzt.
Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
Der Text zur Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:
Die Textstelle „Leitender Ärztlicher Direktor an einem großen Krankenhaus," wird gestrichen.
Hinter der Textstelle „Leitender Polizeidirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3 oder 4," wird die Textstelle „Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek," eingefügt.
Der Text zur Besoldungsgruppe 3 erhält folgende Fassung: „Besoldungsgruppe 3
Direktor des Amts für Arbeitsschutz,
des Sportamts,
des Staatsarchivs, Erster Baudirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 4 oder 6, Leitender Kriminaldirektor, Leitender Medizinaldirektor, Leitender Oberschulrat, Leitender Polizeidirektor, Leitender Veterinärdirektor."
Im Text zur Besoldungsgruppe 4 werden die Textstelle „Erster Baudirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5, 6 oder 7," durch die Textstelle „Erster Baudirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6," und die Textstelle „Leitender Polizeidirektor als Landespolizeidirektor ," durch die Textstelle „Polizeivizepräsident," ersetzt.
Der Text zur Besoldungsgruppe 5 wird durch das Wort „Frei" ersetzt.
Im Text zur Besoldungsgruppe 6 wird hinter der Textstelle „Erster Baudirektor," der Zusatz „soweit nicht in der Besoldungsgruppe 7," gestrichen.
Im Text zur Besoldungsgruppe 7 werden die Textstelle „Erster Baudirektor," und der Punkt hinter der Amtsbezeichnung „Hafenbaudirektor" gestrichen.
Anhang 1 zu den Landesbesoldungsordnungen wird wie folgt geändert:
Der Text zur Besoldungsgruppe A 10 erhält folgende Fassung: „Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw) mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben, Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)."
Hinter dem Text zur Besoldungsgruppe A 10 wird folgender Text zur Besoldungsgruppe A 11 eingefügt: „Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw) mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben als Fachleiter für den fachpraktischen Unterricht ."
Im Text zur Besoldungsgruppe A 16 wird der Punkt am Ende des Zusatzes „800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen ¹)" durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: „Professor und Direktor (kw) des Museums für Kunst und Gewerbe,
des Hamburgischen Museums für Völkerkunde."
Hinter dem Text zur Besoldungsgruppe A 16 wird folgende Textstelle eingefügt: „Besoldungsgruppe B 3 Professor und Direktor (kw) der Hamburger Kunsthalle." § 2
Übergangsregelungen:
1. Beamte, bei denen auf Grund von § 1 der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Landesbesoldungsordnungen wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2006 jährlich um ein Drittel. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Landesbesoldungsordnungen in der am Tag vor dem In-KraftTreten des Gesetzes geltenden Fassung entfallen.
2. Auf Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I, die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits im Angestelltenverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt waren, für die bis zu diesem Zeitpunkt die Einleitung des Verfahrens zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verfügt worden war und denen gegenüber dieses Verfahren bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nicht abgeschlossen worden ist, sind die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
3. Bei Beamten auf Widerruf, die sich am Tage vor In-KraftTreten des Gesetzes im Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zu diesem Tag geltenden Eingangsamt.
1. Allgemeines:
Das Hamburgische Besoldungsgesetz ist abgesehen vom Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf den Euro vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 252) landesgesetzlich zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. 1997 S. 280, 1998 S. 4) den Veränderungen auf dem Gebiet der Beamtenbesoldung angepasst worden. Seither hat sich weiterer Änderungsbedarf sachlicher Art ergeben, dem im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs Rechnung getragen werden soll. Vorgesehen sind gleichzeitig redaktionelle Änderungen insbesondere in den Landesbesoldungsordnungen, die auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Organisations- oder Rechtsänderungen notwendig sind.
Die Besoldung der Lehrer in Hamburg soll zudem an die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, das für Bund und Länder gilt, angeglichen werden. Zwar wird mit der Vorbemerkung Nr. 16 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Sonderregelung für die Länder Hamburg und Bremen ermöglicht, doch soll diese nur noch in modifizierter Form in Anspruch genommen werden, indem als Eingangsamt für Lehrer entsprechend dem Bundesbesoldungsgesetz die Besoldungsgruppe A 12 und nicht mehr wie bisher die Besoldungsgruppe A 13 festgelegt wird. Darüber hinaus ist eine quotierte Beförderungsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 13 von 40 vom Hundert entsprechend der bundesrechtlichen Regelung vorgesehen, allerdings ohne Beschränkung auf eine überwiegende Verwendung in der Sekundarstufe I und ohne eine Binnenquotierung (10 vom Hundert im Hauptschulbereich). Insoweit werden hamburgische Besonderheiten, die nicht nur in der Lehrerausbildung, sondern auch in der Schulorganisation liegen, berücksichtigt.
Weiter soll die Stellenzulage (Ministerialzulage) nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen gestrichen werden. In Hamburg erhalten derzeit Beamtinnen und Beamte, die bei der Landesvertretung beim Bund beschäftigt werden, eine Ministerialzulage. Die Höhe der Ministerialzulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe und beträgt zwischen 72,48 Euro (BesGr A 2 bis A 5) und 552,76 Euro (BesGr B 11) monatlich. Das Land Bremen hat eine vergleichbare Regelung.
Der Bund und die anderen Länder haben lange Zeit allen Bediensteten bei obersten Bundes- oder Landesbehörden die Ministerialzulage gewährt, diese Regelungen aber weitgehend abgeschafft: Lediglich der Bund und Bayern sehen diese Zulage noch vor, ansonsten ist sie mit Übergangsregelungen abgeschafft worden. Mit der Streichung der Ministerialzulage passt sich Hamburg den Gegebenheiten in 13 Ländern an.
Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
Absenkung des Eingangsamtes für Lehrerinnen und Lehrer von Besoldungsgruppe A 13 nach Besoldungsgruppe A 12 mit quotierter Beförderungsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 13
§ 1 Nummern 3.2.4, 3.2.4.1, 3.2.4.2, und 3.2.5.5, § 2 Nummer 2
Streichung der Ministerialzulage zur Anpassung an die Verhältnisse in 13 anderen Ländern
§ 1 Nummer 3.1, § 2 Nummer 1
Neufassung des bisherigen § 5 (jetzt § 4) Aufwandsentschädigungen zur Anpassung an die entsprechende Vorschrift im Bundesbesoldungsgesetz (§ 17) mit dem Ziel der PräBegründung.