KJM

Absatz 6 gewährt der KJM die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendmedienschutzes zuzulassen. Damit wird sichergestellt, dass der Jugendmedienschutz nicht nach der jetzigen Erkenntnismöglichkeit festgefügt ist, sondern sich in Zukunft durch neue Mittel über den jetzt erreichten Stand hinaus verbessern kann. Die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Versuchs regelt die KJM.

Zu § 12:

§ 12 enthält weitere Kennzeichnungspflichten für Anbieter von Telemedien. § 12 des Jugendschutzgesetzes bestimmt für Bildträger mit Filmen oder Spielen, dass auf die Kennzeichnung und Jugendfreigabe durch gut sichtbares Zeichen hinzuweisen ist. Diese Hinweispflicht im Bereich der Trägermedien wird nunmehr auch für die elektronischen Medien im Bereich der Telemedien übernommen. Dies erscheint sachgerecht, da die gleichen Spiele oder Filme auch über Telemedien angeboten werden. Danach muss auf die Kennzeichnung für die jeweilige Altersstufe deutlich hingewiesen werden. Deutlich hinweisen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die jeweilige Kennzeichnung ohne weitere Zugriffsschritte auf Anhieb erkennbar sein muss, am besten durch ein der Anordnung nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes entsprechendes Zeichen.

Zum IV. Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Der vierte Abschnitt des Staatsvertrages regelt das Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Geregelt werden insbesondere Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten, die Rolle von „jugendschutz.net" und die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Zu § 13:

§ 13 betrifft den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verfahren sowie den Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Absatz 4 Satz 6 gelten danach nur für länderübergreifende Angebote. Länderübergreifende Angebote sind dabei sowohl bundesweit verbreitete oder zugänglich gemachte Angebote als auch Angebote, die nur in dem Gebiet von mehreren Ländern verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Alle Angebote im Internet sind ohnehin länderübergreifend. Den Ländern bleibt es vorbehalten, in der Vorschrift genannte Bestimmungen auch für Angebote anwendbar zu erklären, die nur im Gebiet des betreffenden Landes verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Zu § 14:

§ 14 regelt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Ziel der Errichtung der KJM ist es, die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in elektronische Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck richten die Länder mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde ein. Die Novellierung der Vorschriften über die Medienaufsicht im Rahmen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwürde soll dem Auftrag gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Die organisatorische Neuregelung orientiert sich am Modell der KEK.

Zu Absatz 1: Absatz 1 Satz 1 schreibt fest, dass auch in Fragen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwürde keine Zuständigkeit der Gesamtheit der Landesmedienanstalten begründet wird. Die örtlich zuständige Landesmedienanstalt überprüft durch die KJM (siehe Absatz 2) die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft dabei nach Satz 2 entsprechend der Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Die Überprüfung der für die privaten Anbieter geltenden sonstigen, nicht dem Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwürde dienenden Bestimmungen richtet sich für private Rundfunkveranstalter nach § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, für private Anbieter von Mediendiensten nach § 22 des Mediendienste-Staatsvertrages, für private Anbieter von Telediensten nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zu Absatz 2:

Gemäß Absatz 2 Satz 1 wird zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient nach Satz 2 der jeweils zuständigen

Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Die Organstruktur der Landesmedienanstalten im übrigen richtet sich unbeschadet des § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nach Landesrecht. Die von den Landesmedienanstalten eingerichteten Formen der Zusammenarbeit zur Erfüllung der Aufgaben, die nicht dem Jugendmedienschutz, dem Schutz der Menschenwürde oder der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, bleiben von der Bildung der KJM, der KEK und der KDLM unberührt. Auf

Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM nach Satz 3 auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Die Möglichkeit der Bildung von Prüfausschüssen nach Absatz 5 bleibt gemäß Satz 4 von dieser Grundnorm zur Bildung der KJM unberührt.

Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt die Zusammensetzung der KJM. Sie besteht nach Satz 1 aus zwölf Sachverständigen. Hiervon werden nach Satz 2 Nr. 1 sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden. Vier Mitglieder der KJM werden nach Satz 2 Nr. 2 von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde entsandt. Diese Zusammensetzung gewährleistet hinreichenden Sachverstand der KJM in sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgabenfeldern. Für jedes Mitglied ist nach Satz 3 entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt nach Satz 4 fünf Jahre. Wiederberufung ist nach Satz 5 zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen gemäß Satz 6 die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt nach Satz 7 ein Direktor einer Landesmedienanstalt.

Durch die Dauer der Amtszeit der KJM-Mitglieder sowie das Entsendungsverfahren wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM verfahrensrechtlich abgesichert. Die Ausübung der Entsendung von zehn der zwölf Mitglieder durch einvernehmliche Benennung der Landesmedienanstalten bzw. durch die für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden entspricht dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks. Die bei der Entsendung der KJM-Mitglieder ausgeübte Staatsgewalt ist eine föderalistisch gebrochene Staatsgewalt, was den Anforderungen des Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ­ insbesondere auch in Verbindung mit der nach § 17 Absatz 1 Satz 2 entscheidenden Stimme eines Direktors einer Landesmedienanstalt sowie mit den übrigen, die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM sichernden Vorkehrungen ­ genügt.

Zu Absatz 4:

Die Unabhängigkeit der KJM wird durch deren in Absatz 4 geregelten politik- und staatsferne Zusammensetzung weiter gestärkt: Von der Mitgliedschaft in der KJM ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE" und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Diese Inkompatibiltätsregelung gilt für die zwölf Mitglieder wie für deren Vertreter für den Fall ihrer Verhinderung.

Zu Absatz 5:

Durch Absatz 5 Satz 1 wird die KJM aus Gründen der verfahrenstechnischen Bewältigung einer derzeit noch nicht konkret absehbaren Anzahl von Prüfverfahren bei der KJM ermächtigt, Prüfausschüsse zu bilden. Jedem Prüfausschuss muss zur Wahrung der in Absatz 3 verankerten Gewährung hinreichenden Sachverstandes in sämtlichen von der Tätigkeit der KJM erfassten Aufgabenfeldern nach Satz 2 mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden nach Satz 3 jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Die Entscheidungen sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Wird eine Einstimmigkeit nach Satz 3 nicht erzielt, was für eine grundlegende Bedeutung der Angelegenheit spricht, hat die KJM nach dem Verfahren des § 17 Absatz 1 zu entscheiden. Um zu vermeiden, dass die Entscheidungen der Prüfausschusse sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, wird nach Satz 4 zu Beginn der Amtsperiode der KJM die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Satz 5 enthält eine Pflicht für die KJM, eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der auch das Nähere zum Verfahren der Prüfausschüsse festzulegen ist.

Zu Absatz 6:

Mit Absatz 6 Satz 1 wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM ­ ergänzend zu den Regelungen, die die Berufung der Mitglieder der KJM betreffen ­ zusätzlich abgesichert. Die Mitglieder der KJM sind danach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Dies heißt bei den Mitgliedern der KJM insbesondere, dass sie nicht Interessenvertreter der Stelle sind, die sie in die KJM entsandt hat. Satz 2 bestimmt, dass die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten gilt. Auch diesen Organen gegenüber dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die einem Mitglied der KJM im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.

Zu Absatz 7: Absatz 7 Satz 1 bestimmt, dass die Mitglieder der KJM Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen haben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten gemäß Satz 2 durch übereinstimmende Satzungen.

Zu Absatz 8: Absatz 8 Satz 1 verpflichtet die Landesmedienanstalten, der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die KJM hat nach Satz 2 einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Die in den Wirtschaftsplan einzusetzenden Mittel sind danach auf den zur Erfüllung des Auftrages der KJM notwendigen Umfang zu beschränken; bei allen Maßnahmen der KJM ist das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben.

Zu Absatz 9:

Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, nach Absatz 9 Satz 1 aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzie rungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist, nach Satz 2 aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung von „jugendschutz.net" nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM nach Satz 3 der Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt gemäß Satz 4 nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen Länder.

Von den Verfahrensbeteiligten sind nach Satz 5 durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang nach allgemeinen Grundsätzen zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten gemäß Satz 6 durch übereinstimmende Satzungen.

Zu Absatz 10

Nach Absatz 10 bestimmen die Ministerpräsidenten den Sitz der Geschäftsstelle der KJM einvernehmlich durch Beschluss.

Zu § 15:

§ 15 regelt die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten am Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ergänzend verdient insbesondere auch die Berichterstattungspflicht gegenüber den Gremien nach § 17 Absatz 3 Beachtung.

Zu Absatz 1:

Gemäß Absatz 1 Satz 1 unterrichtet die KJM die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit nach diesem Staatsvertrag. Sie bezieht nach Satz 2 die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten ein. Dies betrifft insbesondere die Erstellung von Satzungsentwürfen durch die KJM auf der Grundlage der § 9 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 6, § 15 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 sowie die Erstellung von Richtlinienentwürfen auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 und § 19 Absatz 2. Damit soll der besonderen Verantwortung der Gremien Rechnung getragen und ihnen Gelegenheit gegeben werden, ihre Wertvorstellungen einzubringen.

Zu Absatz 2:

Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen gemäß Absatz 2 Satz 1 übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Um möglichst eine gemeinsame Handhabung der für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sowie Telemedien gleichermaßen geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages herzustellen, ist in Satz 2 vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten zu diesen Satzungen und Richtlinien das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF herbeizuführen haben. Ferner ist ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes, d.h. insbesondere dieses Staatsvertrages und der zu seiner Durchführung erlassenen Satzungen und Richtlinien, mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und der KJM vorgesehen.

Zu § 16:

§ 16 regelt die Zuständigkeit der KJM.

Die KJM ist nach Satz 1 zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Satz 2 der Regelung führt in Form eines nicht abschließenden Katalogs die wesentlichen Fälle auf, in denen diese Zuständigkeit der KJM ­ unbeschadet der Befugnisse von nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle ­ besteht: Sie ist nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für

1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach § 19,

3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8 Absatz 1 für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden sowie die Festlegung der Sendezeit nach § 8 Absatz 2, wenn die Ausgestaltung sonstiger Sendeformate nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen,

4. die Festlegung von Abweichungen von der Vermutung nach § 5 Absatz 2 gemäß § 9 Absatz 1,

5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungsund Vorsperrungstechnik nach § 9 Absatz 2,

6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung nach § 21 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes und

8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach § 24.

Zu § 17:

§ 17 regelt das Verfahren der KJM, innerhalb dessen die KJM ihre Zuständigkeit nach § 16 ausübt.

Zu Absatz 1:

Die KJM wird nach Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz von Amts wegen tätig. Auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde ist die KJM nach dem 2. Halbsatz der Regelung verpflichtet, ein Prüfverfahren einzuleiten. Unabhängig davon, ob die KJM von Amts wegen oder auf Antrag tätig wird, hat sie dabei jedoch die Einschränkungen der Überprüfung der Entscheidungen von Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des § 20 Absatz 3 und 5 zu beachten. Die Sätze 2 bis 4 regeln Einzelheiten der Beschlussfassung der KJM. Die KJM fasst ihre Beschlüsse nach Satz 2 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, d.h. mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der KJM, nicht bloß der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, d.h. eines Direktors einer Landesmedienanstalt. Die Beschlüsse sind nach Satz 3 zu begründen. In der Begründung sind nach Satz 4 mit Blick auf Rechte der Betroffenen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den jeweiligen Beschluss der KJM mitzuteilen. Nach Satz 5 und 6 sind die Beschlüsse der KJM gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Diese Bindung im Innenverhältnis der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zielt darauf, den mit der Errichtung der KJM erwünschten Erfolg standortunabhängiger Entscheidungsfindung verfahrensmäßig abzusichern.