Pressemitteilung

Ernennung des Pressesprechers der Justizbehörde zum Richter auf Probe

Nach Zeitungsberichten wurde der derzeitige Pressesprecher der Justizbehörde Dr. Kai Nitschke zum Richter auf Probe ernannt.

Ich frage den Senat:

1. Trifft es zu, dass der derzeitige Pressesprecher der Justizbehörde zum Richter auf Probe ernannt wurde?

Ja.

2. Wenn ja: Wann wurde er ernannt?

Am 26. März 2002.

3. Wenn ja: Warum wurde der Pressesprecher zum Richter auf Probe ernannt, obwohl das Amt des Pressesprechers eine politische Funktion ist, die eng an die alle vier Jahre durch Wahlen neu zu bestimmenden politischen Mehrheiten gebunden ist?

Die Funktion des Pressesprechers stellt eine weisungsabhängige Verwaltungstätigkeit dar.

4. Wenn ja: Wie wurde der Vorschlag des Justizsenators an den Richterwahlausschuss begründet?

Vorschläge, Inhalt und Ablauf der nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Richtergesetz nicht öffentlichen Sitzungen des Richterwahlausschusses sind vertraulich.

5. Die Justizbehörde schreibt in ihrer Pressemitteilung vom 9. Januar 2002, dass ihre Pressesprecher „traditionell" Richter seien. Der Hauptvorwurf der Presseberichte richtet sich indessen nicht dagegen, dass ein Richter gleichzeitig Pressesprecher ist, sondern dass ein Pressesprecher zum Richter berufen wird. Hat es in der Vergangenheit außer Herrn Nitschke einen oder mehrere weitere Pressesprecher der Justizbehörde gegeben, der zu Beginn der Tätigkeit als Pressesprecher kein Richter gewesen ist, dies jedoch im Laufe seiner Amtszeit als Pressesprecher wurde (und, wenn ja, wann)? Hat es gar eine entsprechende „Tradition" gegeben?

Nein.

6. Richter auf Probe sollen sich in der Probezeit im Richteramt bewähren. Üblicherweise werden Richter auf Probe daher während der Probezeit intensiv auf ihre juristische Qualifikation hin beobachtet.

­ Wie soll sich ein Richter auf Probe mit der Funktion eines Pressesprechers in der Wahrnehmung der Funktion als Richter bewähren?

­ Wie viele Urteile wurde von Herrn Dr. Nitschke bereits gefällt?

­ Welche anderen Nachweise zu seiner praktischen Eignung als Richter hat Herr Nitschke bereits nachgewiesen?

Die Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit setzt außer der Befähigung zum Richteramt die Ableistung einer mindestens dreijährigen Vordienstzeit voraus. Von diesen drei Jahren muss grundsätzlich ein Jahr (das so genannte Richterjahr) im richterlichen Dienst verbracht werden, die beiden anderen Jahre können in den in §10 DRiG genannten Bereichen, also auch in der Justizverwaltung, abgeleistet werden.

Die Abordnung von Richtern auf Probe zu Dienststellen außerhalb des Gerichts dient der angestrebten Mobilität und Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Dienststellen und Aufgabenbereichen der Justiz.