Inwieweit ist Hamburg mit der Umsetzung der neuen Lärmschutzverordnung des

Künftig weniger Lärm durch Laubbläser, Gartengeräte und Baumaschinen? (II)

Am 6. September 2002 trat die neue Lärmschutzverordnung des Bundes in Kraft. Mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung wird die europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der neuen Lärmschutzverordnung ist der künftige Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Lärm von Maschinen und Arbeitsgeräten vom Laubbläser bis zum Baufahrzeug.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Inwieweit ist Hamburg mit der Umsetzung der neuen Lärmschutzverordnung des Bundes befasst?

2. Den Bundesländern wurde bei der Umsetzung ein Spielraum eingeräumt. Inwiefern wird der Senat den von der Verordnung eingeräumten Spielraum nutzen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, für mehr Lärmschutz zu sorgen?

a) Wenn ja, in welcher Weise?

b) Wenn nein, warum nicht?

c) Wie wird die Lärmbelästigung insbesondere durch Laubbläser bzw. -sauger künftig eingeschränkt?

Durch den Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) ist der Betrieb der im Anhang zur 32. BImSchV genannten lärmerzeugenden Geräte und Maschinen zeitlich und örtlich beschränkt worden, die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) und die Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) sind ersetzt und durch Artikel 2 der Verordnung aufgehoben worden. Daher bedarf es einer Änderung von § 3 (Gebrauch von lärmerzeugenden Geräten), § 5 (Ausnahmen) und § 6 (Ordnungswidrigkeiten) der hamburgischen Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms (LärmVO).

Der Entwurf einer Änderungsverordnung der hamburgischen LärmVO wird zurzeit erarbeitet. Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst.

3. Welche Schutzvorschriften vor Umgebungslärm werden derzeit angewandt?

Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) werden als Schutzvorschriften vor Umgebungslärm im Sinne der Anfrage insbesondere die Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz), das Gaststättengesetz, §117

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die hamburgische LärmVO angewandt.

4. An wen können sich lärmgeplagte Bürger/innen wenden, damit der Lärm unterbunden wird?

Bürgerinnen und Bürger können sich hinsichtlich des Gebrauchs lärmerzeugender Geräte und Maschinen während der Dienstzeiten an die Wirtschafts- und Ordnungsämter der jeweiligen Bezirke bzw. ­ auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten ­ an die Polizei wenden. Hinweise und Beschwerden nimmt ebenfalls das Umwelttelefon der Behörde für Umwelt und Gesundheit (Telefon: 34 35 36) entgegen.

Hinsichtlich Baulärms und des Einsatzes von Baumaschinen können Beschwerden tagsüber (7 bis 20 Uhr) an die Behörde für Bau und Verkehr ­ Amt für Bauordnung und Hochbau (Telefon: 4 28 40 33 28 ­ Bauarbeiter-Schutztelefon ­) nachts (20 bis 7 Uhr) an die örtlich zuständige Polizeirevierwache gerichtet werden.

5. Wer ist für die Überwachung, die Verhängung von Bußgeldern und deren Beitreibung zuständig?

Die Zuständigkeit der Fachbehörden für die Durchführung gesetzlicher Lärmschutzregelungen einschließlich der Überwachung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verwarnung, Verwarngeld und Bußgeld) bestimmt sich nach den Zuständigkeitsanordnungen des Senats (Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms vom 6. August 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 1473), geändert durch die Anordnung zur Neuregelung von Zuständigkeiten aus Anlass der Einrichtung eines Städtischen Ordnungsdienstes (Amtlicher Anzeiger Teil II vom 30. Dezember 2002 Seite 5521 f.).

Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht bestehen, werden Verstöße wegen unzulässigen Lärms nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von der Behörde für Inneres geahndet (Abschnitt V Nummer 1 der Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. September 1975 [Amtlicher Anzeiger Seite 1337] in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 1993 [Amtlicher Anzeiger Seite 2572]). Ausführende Dienststellen im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Inneres sind die Polizei sowie der zum 1. Januar 2003 in der Behörde für Inneres eingerichtete Städtische Ordnungsdienst beim Einwohner-Zentralamt.

Im Übrigen sind für die Überwachung des Gebrauchs lärmerzeugender Geräte und Maschinen sowie ggf. die Verhängung von Bußgeldern und deren Beitreibung die Behörde für Bau und Verkehr und die Bezirksämter zuständig.

Die Behörde für Umwelt und Gesundheit ist hinsichtlich marktaufsichtlicher Belange nach Artikel 1

Abschnitt 2 der 32. BImSchV zuständig, wie z. B. der Überprüfung, ob die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen den Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nummer L 162 Seite 1, Nummer L 311 Seite 50) genügen (CEKennzeichnung, garantierte Schallleistungspegel, Konformitätsüberprüfung).

6. Wie oft wurden bisher Verstöße gegen die bestehenden Lärmschutzvorschriften registriert?

7. Wie oft wurden Bußgelder und in welcher Höhe verhängt? Bitte anhand der jeweiligen Bezirke aufschlüsseln.

Im Kalenderjahr 2002 sind bei der Polizei 568 Verstöße gegen bestehende Lärmschutzvorschriften angezeigt worden. Im Zuständigkeitsbereich des Städtischen Ordnungsdienstes sind bislang (Stand

4. Februar 2003) noch keine Verstöße gegen Lärmvorschriften festgestellt worden.

Bei geringen Verstößen werden Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld ausgesprochen, ansonsten werden die Verstöße mit Bußgeld geahndet. Hiernach erfolgten im Kalenderjahr 2002 durch die Polizei Ahndungen durch Verwarnung in 59 Fällen, Ahndungen durch Bußgeld bis 100 Euro in 212 Fällen.

In 207 Fällen wurden die Verfahren eingestellt; wegen laufender Ermittlungen sind 90 Fälle noch nicht abgeschlossen.

Darüber hinaus sind, soweit in der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit durch eine Umfrage bei den zuständigen Dienststellen ermittelt werden konnte, Verstöße gegen die bestehenden Lärmvorschriften nicht registriert bzw. keine Bußgelder von den Bezirksämtern verhängt worden.

8. Wird sich durch die Umsetzung der neuen Lärmverordnung hinsichtlich der Überwachung etwas ändern? Wenn ja, inwiefern?

Im Rahmen des Konzepts zur Verbesserung von Sicherheit und Sauberkeit in Hamburg sind unter anderem auch Maßnahmen zur Bekämpfung belästigenden Lärms von Maschinen und Geräten durch den Städtischen Ordnungsdienst ergriffen worden.