Melderegisterauskunft

Immer wieder werden Hamburger Bürgerinnen und Bürger persönlich angeschrieben, um sie für die Teilnahme an klinischen Studien zu gewinnen. Studien, die nicht nur medizinischen, sondern auch lediglich kosmetischen Zwecken dienen.

Zur Rekrutierung potenzieller Studienteilnehmer werden Melderegisterauskünfte nach §34 Absatz 3 Satz 1 HmbMG eingeholt. Nach dieser Vorschrift darf eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (so genannte Gruppenauskunft) nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu zählen ­ dies lässt sich der Gesetzesbegründung zu §34 HmbMG (Drucksache 9/3994, Seite 27 f.) entnehmen ­ z. B. die Datenübermittlungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Markt- und Meinungsforschungsinstitute eingeschlossen) oder die Tätigkeit von karitativen Einrichtungen. Ferner müssen im öffentlichen Interesse liegende Datenübermittlungen Belange der Allgemeinheit betreffen und dürfen nicht nur im Interesse eines Einzelnen liegen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Eine „Gruppenauskunft aus dem Melderegister" wird in Hamburg zentral vom Amt für zentrale Meldeangelegenheiten erteilt. Bei Gruppenauskünften ist zwischen Auskünften an Behörden nach § 31 Absatz 1 HmbMG und Auskünften an Private nach §34 Absatz 3 HmbMG zu unterscheiden. In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt 69 Anträge auf Gruppenauskünfte nach §31 Absatz 1 HmbMG und 21 Anträge auf Gruppenauskünfte nach §34 Absatz 3 HmbMG gestellt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Gibt es neben der o.g. beispielhaften Aufzählung (Zwecke der wissenschaftlichen Forschung/Tätigkeit karitativer Einrichtungen) in der Praxis weitere ­ allgemeine ­ Kriterien für ein „öffentliches Interesse" an Melderegisterauskünften?

Nein.

Falls ja: Welche sind dies?

Entfällt.

Falls nein: Gibt es stattdessen Regelbeispiele, bei deren Vorliegen das „öffentliche Interesse" bisher bejaht wurde und in Zukunft bejaht werden wird?

Nein. In den letzten fünf Jahren sind beim Amt für zentrale Meldeangelegenheiten ausschließlich Anträge nach §34 Absatz 3 HmbMG für Forschungsprojekte gestellt worden. Bei einer solchen Antragstellung ist das „öffentlichen Interesse" in jedem Einzelfall nachzuweisen. Dies erfolgt regelhaft durch die Vorlage der Studienbeschreibung und den Auftragsnachweis der öffentlichen Institution (Behörde/Ministerium) an das beantragende Institut.

Wie viele Anträge auf Gruppenauskünfte aus dem Melderegister wurden jeweils in den vergangenen fünf Jahren gestellt?

Siehe Vorbemerkung.

Wie viele und zu welchen Zwecken wurden in den vergangenen Jahren Gruppenauskünfte jeweils gewährt?

In den letzten fünf Jahren (siehe Vorbemerkung) in allen Fällen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.2.

Wie viele Gruppenauskünfte wurden jeweils abgelehnt und mit welchen Begründungen? (Bitte ggf. Schätzungen, auch grobe.) Förmlich wurden in den letzten fünf Jahren keine Anträge negativ beschieden. Mit Ausnahme der großen Meinungsforschungsinstitute gehen einer Antragstellung nach § 34 Absatz 3 HmbMG regelhaft Anfragen beim Amt für zentrale Meldeangelegenheiten voraus, bei denen das Amt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die positive Bescheidung eines Antrags darlegen kann.

3. Mit welchen Angaben werden Anträge auf Gruppenauskünfte nach §34 HmbMG in der Praxis erfahrungsgemäß am häufigsten begründet? Welchen Anteil haben insoweit insbesondere Datenübermittlungen zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung?

In den letzten fünf Jahren sind beim Amt für zentrale Meldeangelegenheiten ausschließlich Anträge nach § 34 Absatz 3 HmbMG für Forschungsprojekte gestellt worden. Die Anträge werden von den Instituten individuell anhand des konkreten Untersuchungsgegenstandes begründet. Ein allgemeiner Hinweis auf „wissenschaftliche Forschungen" ist nicht ausreichend.

4. Wird kontrolliert, ob Angaben, die ein öffentliches Interesse an einer Melderegisterauskunft nach §34 Meldegesetz begründen sollen, zutreffen?

Wenn ja, wie und durch wen?

Die Anträge werden durch das Amt für zentrale Meldeangelegenheiten fachlich geprüft. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte wird über jede Gruppenauskunft informiert, er erhält auch jeweils die antragsbegründenden Unterlagen.

Wie wird insbesondere überprüft, ob es sich um Zwecke wissenschaftlicher Forschung handelt oder ob die Forschung in erster Linie kommerzielle Ziele hat?

Entscheidend für die Prüfung ist, dass das „öffentliche Interesse" nachgewiesen werden kann. Dies erfolgt durch eine Studienbeschreibung des Instituts, die Nennung des öffentlichen Auftraggebers und des Auftragsinhalts.

Wie wird überprüft, ob es sich tatsächlich um karitative Einrichtungen handelt, welche Anforderungen werden an den Begriff „karitativ" gestellt?

In den letzten fünf Jahren ist beim Amt für zentrale Meldeangelegenheiten kein Antrag auf die Tätigkeit als karitative Einrichtung gestützt worden. Bei der Prüfung karitativer Tätigkeit käme der Anerkennung als entsprechende gemeinnützige Einrichtung nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen wesentliche Bedeutung zu.

Wenn nein, weshalb nicht?

Entfällt.