Medizinische Versorgung der Hamburger Gefangenen

Das Strafvollzugsgesetz regelt die Gesundheitsfürsorge in den Gefängnissen. Gefangene haben danach einen Anspruch auf die notwendige Diagnostik, auf Krankenbehandlung und auf Vorsorgeleistungen, die ihrem Umfang nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechen.

Die medizinische Versorgung von Gefangenen muss ständig gewährleistet sein. Nach unseren Informationen gab es während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage hiermit Probleme.

Des Weiteren interessiert bei einer bekanntermaßen hohen Hepatitisinfektionsrate in den Justizvollzugs-, Untersuchungshaftanstalten und der Jugendvollzugsanstalt, welche Maßnahmen der Senat ergreift und wie sich die Substitutions- und Entzugsbehandlung drogenabhängiger Gefangener gestaltet.

Deshalb fragen wir den Senat:

1. Wie viele Stellen mit jeweils welchen Stundenkontingenten gibt es für Ärztinnen/Ärzte mit welchem Fachgebiet und für Zahnärztinnen/Zahnärzte jeweils in welchen Justizvollzugsanstalten, den Untersuchungshaftanstalten und in der Jugendvollzugsanstalt?

2. Wie viele dieser Stellen sind derzeit besetzt? Bitte auch die jeweiligen Stundenkontingente aufführen.

In den Vollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten sind angestellte und beamtete sowie auf Honorarbasis finanzierte Ärztinnen und Ärzte tätig. Legende: Anstalt I = Justizvollzugsanstalt (JVA) Suhrenkamp; Anstalt II = JVA Am Hasenberge; Anstalt III = JVA Glasmoor; Anstalt IV = Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand; Anstalt V = JVA Nesselstraße; Anstalt VI = Untersuchungshaftanstalt Hamburg mit Zentralkrankenhaus (ZKH); Anstalt IX = Untersuchungshaft- und Vollzugsanstalt Vierlande; Anstalt X = Sozialtherapeutische Anstalt Bergedorf; Anstalt XI = Teilanstalt für Jugendarrest; Anstalt XII = JVA Vierlande; Anstalt XIV = Sozialtherapeutische Anstalt Altengamme.

Von den aufgeführten Stellen sind zurzeit eine Stelle in Anstalt VI und eine Stelle im ZKH nicht besetzt. Wahlperiode Drucksache 17/2158

3. Wie viele Stellen mit jeweils welchen Stundenkontingenten gibt es für Krankenpfleger/innen jeweils in welchen Justizvollzugsanstalten, den Untersuchungshaftanstalten und in der Jugendvollzugsanstalt?

4. Wie viele dieser Stellen sind derzeit besetzt? Bitte auch die jeweiligen Stundenkontingente aufführen.

5. Wie war die ärztliche Besetzung (bitte auch Fachrichtungen angeben) während des Zeitraumes vom 21. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003 rund um die Uhr? Bitte für die jeweiligen Justiz-, Untersuchungshaftanstalten bzw. die Jugendvollzugsanstalt auflisten mit der Angabe, ob es sich um ärztliche Präsenz in der jeweiligen Anstalt oder um Vertretungsregelungen handelte.

6. Wie viele Krankenpfleger/innen sind während des Zeitraumes vom 21. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003 jeweils im Tagdienst und im Nachtdienst in welchen Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshaftanstalten bzw. in der Jugendvollzugsanstalt anwesend gewesen?

Die ärztliche Besetzung der medizinischen Abteilungen in den Anstalten und im ZKH entsprach der üblichen Praxis an Wochenenden, an Feiertagen und in besonders mit Urlaub belasteten Zeiträumen, die bedarfsgerecht zwischen dem Einsatz im ZKH und in den Abteilungen der Anstalten differenziert.

Ärztliche Präsenz an Wochenenden und an Feiertagen sowie eine Besetzung „rund um die Uhr" ist hiernach ausschließlich im ZKH vorgesehen und war in dem in der Frage genannten Zeitraum gewährleistet.

Auch der Einsatz des Krankenpflegepersonals in den medizinischen Abteilungen der Anstalten und im ZKH entsprach den für den genannten Zeitraum üblichen, von Anstalt zu Anstalt unterschiedlichen Schichtdienstplänen. Hiernach waren die Dienstposten des ZKH in einem Umfang besetzt, der die pflegerische Versorgung der dort untergebrachten Gefangenen gewährleistete. In den medizinischen Abteilungen der Anstalten fanden, soweit im Dienstplan grundsätzlich vorgesehen, die an Wochenenden und Feiertagen üblichen so genannten Revierstunden statt. Im Bereich der Anstalt II wurde die Versorgung mit der Hilfe anderer Anstalten sichergestellt, nachdem die dort tätigen Krankenpfleger krankheitsbedingt ausgefallen waren. Diese Situation stabilisierte sich bereits nach wenigen Tagen.

Eine nach Anstalten und nach Fachrichtungen differenzierte Erhebung des in dem genannten Zeitraum konkret anwesenden Krankenpflegepersonals und der Ärztinnen und Ärzte ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Wie oft mussten die örtlich zuständigen externen Rettungsdienste und der Notfallärztliche Dienst der Kassenärztlichen Vereinigungen Hamburgs, Schleswig-Holsteins und Niedersachsens in welche Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshaftanstalten bzw. in den Jugendvollzug im Zeitraum vom 21. Dezember 2002 bis zum 5. Wie viele Gefangene sind bekanntermaßen gegenwärtig infiziert mit Hepatitis A, B oder C? Bitte aufgeschlüsselt nach den Justizvollzugs-, Untersuchungshaftanstalten und der Jugendvollzugsanstalt angeben.

Die Zahl der mit Hepatitis A, B oder C infizierten Gefangenen wird statistisch nicht erfasst. Sie ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln.

9. Welche medizinischen Behandlungen werden bei einer Hepatitis B und/oder C von Gefangenen seit dem 1. Oktober 2001 mit welchen Medikamenten wie durchgeführt? Nach welchen medizinischen Standards werden drogengebrauchende Gefangene behandelt, die eine Hepatitis B oder C haben?

Voraussetzung für den Beginn einer Hepatitis-B/Hepatitis-C-(= HBV/HCV-)Behandlung ist der kontinuierliche labortechnische Nachweis, dass eine akute bzw. chronische Infektion vorliegt. Medizinische Ausschlussgründe für die Behandlung dürfen nicht bestehen. Vor Behandlungsbeginn einer HCV-Infektion ist die Durchführung einer feingeweblichen Untersuchung erforderlich. Fortgesetztes hochrisikobehaftetes Verhalten (z.B. intravenöser Drogenmissbrauch) darf nicht vorliegen. Eine ausreichende Kooperation des Patienten ist erforderlich. Eine Behandlungszeit von einem Jahr in Haft muss zur Verfügung stehen. Die medikamentöse Therapie bei HBV und HCV erfolgt nach den international üblichen Standards (z.B. mit PEG-Interferon und Ribaverin).

Welche meldepflichtigen Erkrankungen gemäß Bundesseuchengesetz traten seit dem 1. Oktober 2001 in den Justizvollzugs-, Untersuchungshaftanstalten und der Jugendvollzugsanstalt auf?

Hepatitis A, B und C, Lues, Salmonellen, HIV, TBC.

Wie ist die Untersuchung der Vollzugsbediensteten und der Gefangenen auf Hepatitisinfektionen geregelt?

Die Vollzugsbediensteten werden durch den Arbeitsmedizinischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg, die Gefangenen werden im Rahmen der Zugangsuntersuchung oder auf ärztliche Veranlassung im Einzelfall untersucht und beraten.

12. Werden die Vollzugsbediensteten und die Gefangenen regelhaft gegen Hepatitis B und C geimpft?

Eine Impfung gegen Hepatitis C ist mangels geeigneter Impfseren gegenwärtig nicht möglich. Eine Impfung der Vollzugsbediensteten gegen Hepatitis B erfolgt auf der Grundlage aktueller Untersuchungen nach entsprechender Empfehlung. Den Gefangenen wird eine Impfung nach entsprechender ärztlicher Beratung im Einzelfall angeboten.

13. Wie viele Haushaltsmittel wurden dafür in den Haushalt 2002, 2003 eingestellt?

Die Kosten für die Impfung der Gefangenen werden aus den laufenden Aufwendungen für die medizinische Versorgung der Gefangenen bestritten. Die Kosten für die Impfung der Bediensteten werden aus den laufenden Aufwendungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes bestritten. Sie sind in beiden Bereichen in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht gesondert zu ermitteln.

14. Ist das beschaffte Impfserum planmäßig eingesetzt worden oder gab es Restbestände?

Ggf. warum und wo verblieben sie?

Ja. Restbestände gab es nicht.

15. Wie viele Gefangene in den Justizvollzugs-, in den Untersuchungshaftanstalten und der Jugendvollzugsanstalt werden derzeit mit Methadon substituiert?

Gefangene.

16. Bei wie vielen von ihnen wird die vor der Inhaftierung verordnete Methadon-Dosis weiter gegeben?

Von den zu Frage 15 genannten Gefangenen nehmen 31 Gefangene an einer auf Methadon gestützten Entzugsbehandlung teil, so dass gegenwärtig die vor der Inhaftierung verordnete MethadonBehandlung in 235 Fällen fortgesetzt wird.

17. Bei wie vielen vor der Inhaftierung Substituierten wurde die Methadon-Dosis reduziert bzw. schon ganz abgesetzt?

Seit dem Beginn der veränderten Substitutionspraxis am 15. September 2002 sind in 126 Fällen die vor der Inhaftierung verordneten Substitutionsbehandlungen reduziert bzw. ganz eingestellt worden.

18. Verlangen die drogenabhängigen Gefangenen im Entzug mehr ärztliche Hilfe und kann diesem Hilfebedarf jederzeit nachgekommen werden?

Ja.