Unter Berücksichtigung von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg SRH beantwortet der Senat die Fragen wie

Illegale Entsorgung von Gartenabfällen in Naturschutzgebieten und Förderung legaler Alternativen

Für Gartenbesitzer ist eine geregelte Entsorgung ihrer Gartenabfälle wichtig. Hierzu gibt es diverse Möglichkeiten. In den äußeren Stadtbezirken werden jedoch Grünabfälle von Gartenbesitzern teilweise illegal in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, Knicks und anderen für den Naturschutz wertvollen Flächen entsorgt. Die ökologischen Funktionen der Flächen werden dadurch oftmals gestört. Den pflegenden Naturschutzverbänden sowie der Naturschutzverwaltung entstehen Kosten für den Abtransport und die Entsorgung der Gartenabfälle.

Unter Berücksichtigung von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH) beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Fälle illegaler Entsorgung von Gartenabfällen in der Natur sind dem Senat in den letzten beiden Jahren bekannt geworden?

Von den zuständigen Dienststellen werden keine gesonderten Statistiken über die Fälle illegaler Entsorgungen von Gartenabfällen auf für den Naturschutz wertvollen Flächen bzw. über deren Urheber geführt. Genaue Zahlenangaben sind daher nicht möglich.

Soweit in der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit durch eine Umfrage bei den zuständigen Dienststellen zu ermitteln war, sind 184 Fälle illegaler Ablagerungen dokumentiert worden. In 24 Fällen konnte der Urheber festgestellt werden.

2. Welche ökologischen Funktionen werden dadurch typischerweise ­ insbesondere bei der Entsorgung in Knicks ­ gestört?

Abhängig von Art und Menge wird durch die Entsorgung von Gartenabfällen in der Landschaft, in Grünanlagen und Knicks im Bereich der Ablagerung in den Nährstoffkreislauf des Naturhaushaltes eingegriffen. Die vorhandene Vegetation wird unterdrückt; durch den Abbau des zusätzlichen organischen Materials steigt der Nährstoffanteil im Boden an. Die Wachstumsbedingungen von nährstoffliebenden Pflanzen, wie z. B. Brennnessel, Giersch und Taubnessel werden begünstigt; oft verbreiten sich auch Gartenarten und standortfremde Pflanzen. Die zuvor vorhandene, dem Standort angepasste Pflanzengesellschaft mit empfindlichen Arten wird verdrängt und der Lebensraum der zugehörigen Kleinlebewesen damit beeinträchtigt.

3. Welche Kosten sind der Stadt durch die Entsorgung illegal entsorgter Gartenabfälle in den letzten beiden Jahren entstanden?

Die Kosten für die Entsorgung illegal auf für den Naturschutz wertvollen Flächen abgelagerter Gartenabfälle werden nicht speziell erfasst und können in der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden.

4. In wie vielen Fällen sind den zuständigen Behörden die Urheber der illegalen Entsorgung bekannt geworden?

Siehe Antwort zu 1.

5. Welche Rechtsvorschriften verbieten eine ungenehmigte Entsorgung von Gartenabfällen in der Natur und was ist die angedrohte Sanktion?

Gemäß § 27 Absatz 1 Gesetz zu Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ­ KrW/-AbfG) dürfen Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden. Ein Pflichtverstoß ist nach §61 Absatz 1 Nummern 1 und 2 KrW/-AbfG bußgeldbewehrt. Der Höchstsatz beträgt 50000 Euro (§61 Absatz 3 KrW/-AbfG).

Zudem stellen Müllablagerungen in der Natur auch Verstöße gegen die entsprechenden Gesetze zum Schutz dieser Gebiete dar. Als allgemeine Norm des Naturschutzrechts ist in diesem Zusammenhang zunächst § 2 Absatz 1 Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz ­ HmbNatSchG) anzuführen, der als allgemeine Verhaltensanforderung jedoch bewusst nicht bußgeldbewehrt ausgestattet ist. Mit Sanktionen bis zu 50000 Euro sind das allgemeine Beeinträchtigungsverbot zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 28 Absatz 2 HmbNatSchG sowie die allgemeine Schutznorm des § 26 Absatz 1 Nummer 3 HmbNatSchG bewehrt. Weiterhin einschlägig sind die speziellen Schutzgebietsverordnungen zu Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten usw. sowie das Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer. Sie enthalten in der Regel ­ räumlich begrenzt auf das jeweilige Schutzgebiet ­ einen entsprechenden Verbotstatbestand. Die angedrohte Sanktion beträgt hier bis zu höchstens 50000 Euro (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 HmbNatSchG in Verbindung mit § 50 Nummer 3 HmbNatSchG).

6. Wurden in den letzten beiden Jahren wegen illegaler Entsorgung von Gartenabfällen Bußgelder verhängt oder andere Sanktionen ausgesprochen?

Wegen illegaler Entsorgung von Gartenabfällen sind in der Regel keine Bußgelder verhängt worden.

Soweit die Verursacher ermittelt werden konnten, wurden diese zur vollständigen Entfernung der Ablagerungen veranlasst.

7. Wie viele Tonnen Gartenabfälle werden auf den Recyclinghöfen jährlich entgegengenommen?

Auf den Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wurden in den Jahren Laub und Grünabfälle (Gartenabfälle) angenommen.

8. Welche Kosten werden den Gartenbesitzern für die Entgegennahme berechnet?

Für die Anlieferung von Laub und Grünabfällen auf den Recyclinghöfen ist eine Gebühr in Höhe von 3 Euro je angefangene 200 l Grünabfall zu entrichten.

9. Gibt es einen Service der Stadtreinigung zur Anforderung der Abholung von Gartenabfällen (außerhalb des Systems der Biotonnen)? Wenn ja, wie ist der Service erreichbar?

Neben der Biomüllabfuhr und der Anlieferung auf den Recyclinghöfen bietet die SRH folgende Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle an: Entsorgung mit Wechselbehältern.

Laubannahme und Entsorgung mit Laubsauger (Service vor Ort auf Anfrage). Laubannahme und Entsorgung mit dem Laubsack. Die Gebühr für den Laubsack umfasst während der Laubzeit die Abholung, den Transport und die Entsorgung der Grünabfälle. Die erworbenen Laubsäcke können das gesamte Jahr über auf den Recyclinghöfen abgegeben werden.

Gezielte Aktionen und Angebote für Kleingartenvereine.

Kostenfreie Entsorgung der Weihnachtsbäume jeweils im Januar.

Informationen zu diesen Angeboten können über die Serviceeinrichtungen/Kundenberatung der SRH erfragt werden. Sie sind auch in der jährlich an alle Haushaltungen verteilten Informationsbroschüre der SRH enthalten.

10. Wie viele Tonnen Gartenabfälle werden auf diesem Wege jährlich eingesammelt?

Durch die Inanspruchnahme der zu 9. aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten wurden von der SRH in den Jahren 2000 1102 Mg, 2001 1436 Mg, 2002 1986 Mg (vorläufige Angabe) Grünabfälle eingesammelt.

11. Welche Kosten entstehen für die Gartenbesitzer?

Die Entsorgung mit Wechselbehältern incl. Transport und Behältergestellung kostet durchschnittlich 20 Euro/m3. Die Kosten pro Einheit sinken mit zunehmenden Mengen. Der Laubsack kann für 1,50 Euro erworben werden. Die Preise für die übrigen zu 9. dargestellten Leistungen werden nach dem erforderlichen Aufwand berechnet und variieren je nach Aufwand und Maßnahme.

12. Welche weiteren Angebote und Förderungsmöglichkeiten der Stadt oder der Stadtreinigung gibt es derzeit zur geregelten Entsorgung von Gartenabfällen?

Die unter Umweltaspekten besonders vorteilhafte Kompostierung auf dem eigenen Grundstück wird durch die Struktur der Gebührenordnung unterstützt. Sie wird ebenfalls durch die Verordnung über die Getrenntsammlung organischer Abfälle (Bioabfallverordnung) gefördert. In §1 Absatz 2 Satz 3 wird dort bestimmt, dass Einzelhäuser auf Grundstücken mit einer Größe von mehr als 600 m2 vom Anschlussund Benutzungszwang für die Biotonne befreit sind.

13. In der Gemeinde Neu Wulmstorf ­ so wurde dem Fragesteller berichtet ­ bietet die Gemeinde den Gartenbesitzern das unentgeltliche Shreddern von größeren Gartenabfällen an einem zentralen Ort und die weitere unentgeltliche Entsorgung der geshredderten Abfälle an. Außerdem soll es dort für Gartenbesitzer die Möglichkeit geben, Shreddermaschinen von der Gemeinde auszuleihen. Gab oder gibt es vergleichbare Angebote auch in Hamburg? Wie bewertet der Senat ein solches Angebot?

In den Jahren 1999 und 2000 hat die SRH versuchsweise die Leistung „Shreddern vor Ort" angeboten. 1999 war diese Leistung entgeltfrei; in 2000 wurden für bis zu 5 m3 35 DM und ab dem 6. m3 25 DM berechnet. In beiden Jahren war die Nachfrage jedoch sehr gering, so dass diese Leistung ab 2001 nicht mehr angeboten wurde.

Darüber hinaus unterscheidet sich die Siedlungsstruktur in Neu Wulmstorf und im Landkreis Harburg deutlich von der in der Stadt Hamburg. In Hamburg wohnen im Unterschied zum Umland fast 80 Prozent der Haushalte in Mehrfamilienhäusern. Ein gebührenfreies Angebot der SRH zur Gartenabfallentsorgung würde eine Subventionierung der Gartenbesitzer zulasten der Gesamtheit der Hausmüllgebührenzahler bedeuten.