Versetzung von Staatsrat Schlegel in den einstweiligen Ruhestand

Laut Presseerklärung der Staatlichen Pressestelle vom 6. Dezember 2002 wurde der ehemalige Staatsrat Volker Schlegel an jenem Tag „auf eigenen Wunsch in den einstweiligen Ruhestand versetzt". Neben dem Eintritt in den Ruhestand nennt das hamburgische Beamtenrecht als Möglichkeiten der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Entlassung auf Verlangen des Beamten.

Ich frage den Senat:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es möglich, dass Staatsräte auf eigenen Wunsch in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden?

Staatsräte gehören zu den politischen Beamten gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes. Ein Beamter mit der dort genannten Funktion kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Diese Entscheidung obliegt dem Senat und bedarf keiner Begründung.

Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass ­ aus welchem Anlass auch immer ­ das für die ausgeübte Funktion unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Regierung und dem Amtsinhaber beeinträchtigt ist. Ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch dem Wunsch des Betroffenen entspricht, ist bedeutungslos.

2. Warum wurde nicht das Instrument der Entlassung auf Verlangen gemäß §35 HmbBG gewählt?

Ein dahin gehender Antrag nach § 35 HmbBG wurde nicht gestellt.

3. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg seit dem wunschgemäßen Ausscheiden von Staatsrat Schlegel diesem Bezüge, Ruhegehalt oder andere Geldleistungen oder geldwerte Vorteile gezahlt bzw. gewährt?

4. Wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher gesetzlichen Grundlage?

5. Stehen Staatsrat Schlegel Ansprüche für die Zukunft zu? Wenn ja, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe?

Gemäß § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tage vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden.

Im Anschluss an diese Weitergewährung der Besoldung werden gemäß §§ 14 Absatz 6, 69e Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte (siehe Antwort zu 7.) 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ihm vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, gezahlt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird das Ruhegehalt nach der insgesamt erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bemessen. Ruhegehaltfähig sind nach § 5 Absatz 3 BeamtVG grundsätzlich die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes, sofern sie mindestens drei Jahre vor der Zurruhesetzung bezogen wurden.

6. Welche Ansprüche würden Schlegel in dem Fall zustehen, wenn er auf eigenen Wunsch gemäß §35 HmbBG entlassen worden wäre?

Gemäß der Antwort zu Frage 2 handelt es sich um eine hypothetische Frage, die der Senat grundsätzlich nicht beantwortet.

7. Wie lange war Volker Schlegel insgesamt Staatsrat in Hamburg?

Vom 1. Februar bis 6. Dezember 2002.