Telekommunikationsgesetz
Die Antwort des Senats erfolgte am 10. April 2007 (vgl. Drs. 16/1368). In der 83. Sitzung der Bürgerschaft (Landtag), am 26. April 2007 wurde das Thema hinreichend debattiert (vgl. S. 5638 ff.).
Veröffentlichung personenbezogener Daten einer Drucksache der Bremischen Bürgerschaft im Internet
Eine Petentin beschwerte sich bei mir, dass die in einer Drucksache der Bremischen Bürgerschaft aus dem Jahre 2004 enthaltenen Vorschlagslisten für die Wahl ehrenamtlicher Richter am Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht im Internet veröffentlicht worden waren. Durch googeln ihres Namens gelangte man als einzigen Sucheintrag auf die Drucksache, in der sich neben dem Namen der Petentin u. a. auch das Geburtsdatum und die Adresse befanden. Eine öffentliche Bekanntgabe dieser Daten hatte die Petentin als ehrenamtliche Richterin zu vermeiden gesucht, damit nicht Parteien aus Gerichtsverfahren, an denen sie öffentlich mitwirkt, sie zuhause aufsuchen oder belästigen.
Ich wandte mich an die senatorische Dienststelle, welche die Drucksache erstellt hat, und parallel an die Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft, um zu klären, auf welche Weise die personenbezogenen Daten ins Internet gelangt sind. Auf Seiten der erstellenden senatorischen Dienststelle konnte ich keine Fehler ausmachen. Die Drucksache sah vor, dass die personenbezogenen Daten nicht in die veröffentlichte und dann ins Internet eingestellte Drucksache aufgenommen werden.
Diese mit mir in der Vergangenheit ausgehandelte Vorgehensweise hatte vorliegend allerdings nicht funktioniert. Im Ergebnis entfernte die auf meine Hinweise hin die Verlinkung zu der Drucksache, so dass diese auch über Suchmaschinen nicht mehr angezeigt wurde. An welcher Stelle bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft das Büroversehen im Jahre 2004 entstanden war, ließ sich nicht mehr aufklären. Auch ist das technische Verfahren zur Veröffentlichung gegenüber dem Jahre 2004 mittlerweile sicherer geworden. Im Ergebnis lassen sich die fraglichen Daten der Petentin über eine einfache Suchmaschinenfunktion im Internet aus der Drucksache nicht mehr feststellen.
8. Personalwesen
Keine Aufzeichnung von Telefongesprächen zur Störungsbeseitigung in der TK-Anlage der bremischen Verwaltung
Im Zuge der Einführung einer neuen Telekommunikationsanlage in der bremischen Verwaltung sind sporadische Störungen bzw. Fehler aufgetreten, z. B. waren Worte oder einzelne Wortsilben für den anderen Gesprächspartner nicht oder nur schwer verständlich und es wurden wechselnde Lautstärken während der Gespräche festgestellt. Die Fehler lassen sich weder reproduzieren noch auf einen bestimmten Teilnehmerkreis einschränken. Der Diensteanbieter hatte erklärt, als einzige Möglichkeit bliebe nur eine Aufzeichnung der betreffenden Telefongespräche, um im zeitlichen Kontext mit den Verbindungsdaten die Ursache der Störung ausfindig zu machen. In anderen Bundesländern würde auch so verfahren. Allerdings könne er nicht ausschließen, dass auch diese Methode nicht zum Erfolg führe.
Weil durch eine Aufzeichnung der Telefongespräche die Inhaltsdaten der Gesprächsteilnehmer (Beschäftigte, Bürger u. a.) und damit das Telekommunikationsgeheimnis tangiert seien, hatte die Senatorin für Finanzen angefragt, ob die Aufzeichnung zulässig ist.
In meiner Antwort habe ich erklärt: § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt präzise und abschließend, dass zur Beseitigung von Störungen und Fehlern nur Bestands- und Verbindungsdaten erhoben und verarbeitet werden dürfen. Demzufolge ist die Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne wirksame Einwilligung aller betroffenen Gesprächspartner nicht zulässig.
Weil behauptet wurde, auch in anderen Bundesländern werde so verfahren, habe ich mich an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der anderen Länder gewandt. Diese unterstützen meine Rechtsauffassung einhellig.
Personaldaten aus Untersuchungsbericht im Internet
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hatte einen Sonderermittler beauftragt, das Geschäftsgebaren des ehemaligen Chefs des Klinikums Bremen-Ost zu untersuchen. Der von dem Untersuchungsführer erstellte vielseitige Bericht enthält eine ganze Reihe von personenbezogenen Angaben über den Klinikchef, beginnend mit dessen Bewerbung und anderen Daten über das Beschäftigungsverhältnis, die nur der Personalakte entnommen sein können. Dieser Bericht wurde nicht nur in Gänze der Presse zur Verfügung gestellt, sondern darüber hinaus vom Ressort noch im Internet veröffentlicht. Ich wurde durch einen Zeitungsartikel darauf aufmerksam und habe mich umgehend an die Senatorin gewandt und um Stellungnahme gebeten. Auf meine Anfrage hat die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mitgeteilt, dieser Sachverhalt sei zutreffend. Nach einer Beschwerde des Betroffenen sei der Bericht aus dem Netz genommen worden.
Selbstverständlich müssen sich öffentliche Stellen, wenn ihnen Misswirtschaft oder Fehlverhalten vorgeworfen werden, auch öffentlich wehren und zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Es ist jedoch unzulässig, wenn öffentliche Stellen dabei mehr oder weniger großzügig Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis von Betroffenen der Öffentlichkeit preisgeben, ohne dass diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorwürfen stehen, die aufzuklären sind. Auch wenn der politische Druck in der Öffentlichkeit groß ist, hätte ich erwartet, dass das Ressort den Untersuchungsbericht des Sonderermittlers auswertet und nur die Tatsachen der Öffentlichkeit preisgibt, die zur Aufklärung der öffentlich Vorwürfe erforderlich sind.
9. Inneres
Videoüberwachung in Polizeifahrzeugen
Die Polizei Bremen hat derzeit 12 von 45 Fahrzeugen mit Videogeräten ausgestattet, die das Vorgehen der Beamten bei Anhalte- und Kontrollvorgängen im öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnen. Ich wurde darüber im September diesen Jahres informiert. Es handelt sich hier um Videodaten zur Eigensicherung nach § 29 Abs. 5 Bremisches Polizeigesetz d. h. um Leib und Leben der Polizeibeamten zu sichern.
Die Polizei Bremen legte mir eine entsprechende Dienstanweisung vor, die die Einzelheiten zur Ausführung des § 29 Abs. 5 regelt. Ich habe mir die Datenverarbeitung vor Ort angesehen.
Die Aufzeichnung beginnt bei Einschalten der Anhaltebrücke mit dem oder durch manuelle Betätigung einer Bedientaste. Die Aufzeichnung endet nicht automatisch, sondern erst wieder bei Betätigung einer Bedientaste. Der Aufnahmebetrieb im Fahrzeug wird durch ein optisches Signal (rote Kontrollleuchte) angezeigt.
Der Betroffene soll, da es sich um eine Maßnahme mit Präventionscharakter handelt, die Angriffe verhindern soll, zusätzlich auf die Aufzeichnung hingewiesen werden. Auf Nachfrage soll Betroffenen und Dritten mitgeteilt werden, dass eine unverzügliche Löschung der Daten stattfindet, wie sie auch das Bremische Polizeigesetz vorsieht. Tatsächlich aber werden die Daten erst nach zwölf Stunden gelöscht bzw. überschrieben.
Eine Auswertung der Speicherkarten und Speicherung der Videodaten auf CD erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Das Gerät zum Beschreiben der Karten ist fest im Fahrzeug installiert und verschlossen. Ein Zugriff auf die Speicherkarten im Fahrzeug ist nur den Einsatzleitern der Wache mit einem speziellen Schlüssel möglich. Die Speicherkarten können an zentraler Stelle über ein spezielles Lesegerät, das an einem eigens dafür vorgesehenen Notebook angeschlossen ist, ausgelesen werden. Ein Auswählen von Bildsequenzen ist dabei nicht möglich.
Die Aufzeichnung wird komplett übertragen und mit einer Signatur versehen, die nach Darstellung der Polizei Bremen beweissicher ist. Bei nachträglicher Veränderung von Videodaten wird die Signatur ungültig. Die Überprüfung dieser Signatur erfolgt mit einer speziell dafür vorgesehenen Software.
Da es sich hier um die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, habe ich eine Verfahrensbeschreibung gefordert. Schwerpunktmäßig von Interesse ist aus technischer Sicht die Zugriffs- und Eingabekontrolle sowie das Verfahren zur Signierung der Videodaten, aus rechtlicher Sicht ist die unverzügliche Löschung klärungsbedürftig. Zudem ist die Zweckbindung der Aufzeichnungen (zur Verfolgung von Straftaten, die sich gegen Polizeivollzugsbeamte gerichtet haben) zu beachten. Die Aufzeichnungen dienen nicht dazu, (Verkehrs)Ordnungswidrigkeiten zu beweisen.
Videoüberwachung der Discomeile
Im Anschluss an die Vorfälle auf der sog. Discomeile Anfang des Jahres 2006 hat die Polizei Bremen ein Konzept zur Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 3, 4 Bremisches Polizeigesetz erarbeitet. Im Juli 2006 erhielt ich die Angebote verschiedener Anbieter sowie den Vermerk einer Ortsbegehung zur Prüfung vorgelegt. In einem ersten Schreiben vom Juli 2006 wies ich darauf hin, dass vor der technischen Ausgestaltung der Maßnahme zunächst die Frage zu klären sei, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung vorliegen. Ich bat um weitere Informationen und wies auf einige ortsspezifische Einschränkungen hin (Schwärzen der Aufnahmebereiche von Privatwohnungen, unklare örtliche Reichweite, erhöhte Kriminalitätsbelastung an bestimmten Tagen und nur zu bestimmten Zeiten). Im Dezember 2006 stellte die Polizei Bremen mir ihr technisches Konzept vor und übersandte im Vorfeld den Entwurf einer Verfahrensbeschreibung. Einsatztaktisch wurde dabei eine 24-stündige Überwachung vorgesehen. Erneut wies ich auf die Betroffenheit von Grundrechten der Anwohner (Geschäfte und Privatwohnungen) hin und den ausstehenden Nachweis der erhöhten Kriminalitätsbelastung rund um die Uhr.
Ende Januar 2007 wurde mir der Entwurf der Deputationsvorlage zur stationären Videoüberwachung an der Discomeile zugeleitet. In meiner Stellungnahme wies ich auf verschiedene technische Fragen hin, etwa zur Datenübertragung und Datensicherheit, die noch offen waren. Zudem enthielt die Deputationsvorlage vielfältige weitere Mängel, z. B. eine falsche Rechtsgrundlage und Zielsetzung und legte teilweise falsche tatsächliche Angaben zugrunde, die ich korrigierte. Auch ging die geplante Überwachung örtlich über die Discomeile hinaus und sollte von 18. Uhr bis 10.00 Uhr am Folgetag andauern. Hier erreichte ich eine örtliche und zeitliche Einschränkung auf die Discomeile und die Zeiten von 20.00 Uhr bis 8. Uhr am Folgetag, d. h. vor allem außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten.
Im November 2007, nachdem die Polizei Bremen etliche technische Probleme gelöst hatte, nahm ich erneut zu dem gewählten technischen Konzept Stellung und stellte konkrete Sicherheitsanforderungen. Auch wurde ich an der Ausgestaltung der Schilder und deren Standort beteiligt, die einen besonders wichtigen Aspekt für die Erkennbarkeit der Maßnahme und damit der Transparenz für die Betroffenen bedeuten. Am 21. Dezember 2007 begann die Videoüberwachung. Es ist geplant, ihren Einsatz im Jahr 2008 vor Ort bei der Polizei Bremen zu überprüfen.
Einsatzleitzentrale in Bremen
Im Dezember 2005 habe ich den Einsatz von Softwareprodukten bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Bremen vor Ort angesehen. Das Produkt FELIS Flexibles Einsatzleitsystem Innere Sicherheit wird eingesetzt zur Erfassung und Dokumentation von Notrufen. Dabei wird die von der Telefonanlage übermittelte Rufnummer bei Eingang eines Notrufs automatisch in die formulargestützte Notruferfassung aufgenommen. Der Bearbeiter ergänzt diese Daten und leitet sie an den Funksprecher zur Koordinierung der Einsätze weiter. Darüber hinaus werden die Gespräche der Einsatzleitzentrale aufgezeichnet und sollen für einen Zeitraum von drei Monaten gespeichert werden.
Eine Verfahrensbeschreibung, wie sie nach § 8 erforderlich ist und die die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen beschreibt, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor und wurde im Januar 2006 mit Übermittlung meines Berichts zur Ortsbesichtigung angefordert.
Die Ausfertigung und Übersendung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen wurde mit dem Hinweis auf technische Umstellungen verschoben. Nach mehreren Erinnerungen übersandte die Polizei Bremen mir ein Jahr später, Ende Januar 2007, eine erste Verfahrensbeschreibung. Ich nahm noch im gleichen Monat dazu Stellung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden nicht vollständig und nur rudimentär beschrieben. Ich habe daher nochmals um ergänzende Angaben gebeten sowie nach dem Ergebnis der Vorabkontrolle, die durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden muss.