Teilzeitbeschäftigung

§ 95 b Abs. 2 HmbBG räumt Beamten eine Wahlmöglichkeit ein: Sie können als Mitglied eines Landesparlamentes ihre Arbeitszeit bis auf 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen. Beamtenversorgungsrechtlich hätte dies zur Folge, dass diese Zeit auch nur mit 30 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. In Frage steht, unter welchen Voraussetzungen diese Zeit gleichwohl zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden kann. § 95 b HmbBG verweist diesbezüglich auf das AbgG (des Bundes). Danach kommt eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anstelle einer Versorgungsabfindung in Betracht, nicht aber dann, wenn ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht.

Die Versorgungsabfindung ist für Mitglieder der hamburgischen Bürgerschaft in § 13 HmbAbgG geregelt. Danach kommt eine Abfindung in Betracht, wenn ein Abgeordneter weniger als 1 Jahr Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft war und deswegen keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat.

Für die Fallkonstellation der Teilzeitbeschäftigung nach § 95 b HmbBG ist weiter danach zu unterscheiden, ob sich dieser Abgeordnete nach § 10 HmbAbgG an seiner Versorgung beteiligt.

Beteiligung an der Versorgung nach § 10 HmbAbgG § 95 b HmbBG ordnet die sinngemäße Geltung von § 23 Abs. 5 AbgG an. Danach kann die Zeit der Mandatsausübung anstelle einer Versorgungsabfindung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Nach § 23 Abs. 1

AbgG besteht dann ein Anspruch auf Versorgungsabfindung, wenn ein Abgeordneter keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat. Ein Anspruch auf Altersentschädigung setzt nach § 19 AbgG eine Mitgliedschaft von 8 Jahren im Bundestag voraus. Die Abfindung wird nach Maßgabe der Mitgliedschaft im Bundestag berechnet.

Die sinngemäße Anwendung verlangt die Übertragung auf die hamburger Gegebenheiten. Das HmbAbgG kennt eine Abfindung, die nach § 13 HmbAbgG im wesentlichen an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: kein Anspruch auf Altersentschädigung und Beteiligung an der Versorgung nach § 10 HmbAbgG. Die Abfindung erfolgt durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Berücksichtigung der Mandatszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder Rückzahlung der Verzichtsbeträge nach § 10 HmbAbgG.

Demnach besteht dann die Möglichkeit der Anerkennung der Teilzeitbeschäftigung zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn der Abgeordnete sich an seiner Versorgung beteiligt hat, aber weniger als ein Jahr Mitglied der hamburgischen Bürgerschaft gewesen ist, so dass er keinen Anspruch auf eine Altersentschädigung hat. Rechtsgrundlage dieser Abfindung ist § 13 HmbAbgG, das als Spezialregelung unmittelbar gilt. Für die Anwendung des § 23 Abs. 5 AbgG ist daneben kein Raum; die Regelungen sind inhaltlich deckungsgleich.

Neben die Versorgung aus dem Beamtenrecht nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung tritt somit die Anerkennung der Abgeordnetenzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 HmbAbgG. Im Ergebnis wird diese Zeit nach § 13 HmbAbgG zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und daneben nach dem BeamtVG nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung, so dass eine partielle Doppelberücksichtigung dieser Zeiten gegeben ist. Für die sinngemäße Anwendung des § 23 Abs. 5 AbgG aufgrund von § 95 b HmbBG besteht insoweit kein Raum: Die Anerkennung der vollen Abgeordnetenzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt bereits nach § 13 HmbAbgG.

Im Fall der Vereinbarkeit von Amt und Mandat kommt die ergänzende Anerkennung der Mandatszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einem Vollzeitbeamten nur dann in Betracht, wenn sich der Abgeordnete nach § 10 HmbAbgG an der Versorgung beteiligt hat und nicht mindestens 1 Jahr Mitglied der Bürgerschaft war. Hat er bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben, ist diese Zeit dann auf Antrag nach § 13 HmbAbgG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Die Bürgerschaftskanzlei vertritt die Auffassung, § 23 Abs. 5 AbgG meine nur Fälle, in denen eine Altersentschädigung ohne eigene Beteiligung erworben wurde. Insofern müsste die Mandatszeit auch dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn ein Anspruch auf Altersentschädigung bestehe, denn dieser werde nach dem HmbAbgG eben nicht beitragsfrei erworben. Mit dieser Auslegung liefe allerdings der Verweis auf § 23 Abs. 5 AbgG, dessen Geltung nicht im Wortlaut, sondern sinngemäß nach § 95 b HmbBG angeordnet ist, leer. In jedem Fall wäre die Teilzeitbeschäftigung eines Beamten dann zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, und zwar auch, wenn diese Zeit gleichzeitig durch eine Altersentschädigung nach dem HmbAbgG abgedeckt ist. Dieses Privileg ist allerdings weder für Abgeordnete vorgesehen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind ­ dort besteht keine entsprechende Möglichkeit der Aufstockung ­, noch aber ab der nächsten Legislaturperiode für Abgeordnete, deren Amt ruhen muss, weil es mit dem Mandat unvereinbar ist. Diese Wertungswidersprüche haben dazu geführt, dass die Bürgerschaftskanzlei insoweit keine Einwände gegen die Auslegung des § 95 b HmbBG durch das Personalamt erhebt.

Keine Beteiligung an der Versorgung nach § 10 HmbAbgG:

Hat ein Abgeordneter sich nicht an seiner Versorgung beteiligt, kann er nach dem HmbAbgG weder einen Anspruch auf Altersentschädigung erwerben noch den auf eine Abfindung. Dafür erhält er allerdings sein volles Entgelt und verzichtet nicht auf einen bestimmten Teil, um sich an der Versorgung zu beteiligen.

Nach Auffassung des Personalamtes führt dies dazu, dass dementsprechend auch keine Möglichkeit der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit besteht. § 95 b HmbBG verweist auf § 23 Abs.5 AbgG, der die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anstelle einer Versorgungsabfindung ermöglicht. Besteht aber kein Anspruch auf eine Abfindung, scheidet auch die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass dem HmbAbgG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass es keine Versorgung ohne Beteiligung des Abgeordneten geben soll. Der letzte Ausnahmefall wird mit dem Ende dieser Legislaturperiode abgeschafft sein

- § 13 BüWahlG tritt dann außer Kraft. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Privilegierung der Beamten, wenn sie diese Zeiten gleichwohl versorgungswirksam werden lassen könnten, ohne nach § 10 HmbAbgG auf Teile ihre Entgelts verzichtet zu haben. Die Rentenversicherung ermöglicht diesen Weg nämlich nicht.

Die Bürgerschaftskanzlei meint demgegenüber, in diesen Fällen müsse die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Der Verweis auf § 23 Abs. 5 AbgG, der ja nur sinngemäß gelten solle, bedeute, dass darauf abzustellen sei, warum eine Versorgungsabfindung gezahlt werde: Es besteht eben kein Anspruch auf eine Altersentschädigung. Dieser besteht nach dem HmbAbgG dann nicht, wenn die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft kürzer als ein Jahr war oder der Abgeordnete nicht nach § 10 HmbAbgG auf Teile seines Entgelts verzichtet hat. Die Auffassung der Bürgerschaftskanzlei führt dazu, dass die Zeit der Mitgliedschaft eines teilzeitbeschäftigten Beamten immer dann zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, wenn er nicht auf Teile seines Entgelts verzichtet hat. Zur Stützung dieser Auffassung beruft sich die Bürgerschaftskanzlei darauf, dass die Regelung des § 95 b HmbBG älter sei als die Möglichkeit einer Altersentschädigung für Abgeordnete. Sie habe also früher für den Fall der Teilzeitbeschäftigung generell die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ermöglicht, insofern könne jetzt nicht davon abgewichen werden.

Dabei wird übersehen, dass die Regelung des § 95 b HmbBG infolge der Änderung des in Bezug genommenen Rechts der Abgeordneten einen Bedeutungswechsel erfahren hat: Mit der Einführung von Altersentschädigung und Abfindung ist eine abgestuftere Vorgehensweise möglich geworden. Diese fügt sich jedoch harmonisch in das Grundprinzip des HmbAbgG ein. Bei Konzipierung des HmbAbgG ist die Regelung des HmbBG durchaus einbezogen worden; dies zeigen die Materialien. Dies ist auch notwendig, um die Wertungswidersprüche zu vermeiden, die sich ansonsten daraus ergeben, dass der Abgeordnete, dessen Amt wegen Unvereinbarkeit mit dem Mandat ruhen Beteiligt sich ein nach § 95 b HmbBG teilzeitbeschäftigter Beamter in seiner Funktion als Mitglied der Bürgerschaft nach § 10 HmbAbgG an der Versorgung, ist die Zeit der Mitgliedschaft nach § 13 HmbAbgG auf Antrag zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn der Beamte keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach dem HmbAbgG erworben hat, weil die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft weniger als 1 Jahr andauerte. Die Teilzeitbeschäftigung wird daneben als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Anwendung des § 23 Abs. 5 AbgG besteht insoweit kein Raum muss, die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur erreichen kann, wenn er auf Teile seines AbgeordnetenEntgelts verzichtet, während ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Anerkennung der Mandatszeit zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit dadurch erreichen kann, dass er sein volles Entgelt in Anspruch nimmt ­ und daneben noch seine Besoldung nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung bezieht.

Herr Meyer erwog noch folgende Möglichkeit: Wenn Abgeordnete ­ unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ­ für weniger als ein Jahr auf Teile des Entgelts verzichteten, würden sie keinen Anspruch auf Altersentschädigung, sondern lediglich einen auf Abfindung erwerben. Die Vertreterinnen und Vertreter des Personalamtes äußerten insofern Zweifel, als nach § 11 HmbAbgG Voraussetzung für die Altersentschädigung eine Mitgliedschaft in der Bürgerschaft von mehr als einem Jahr ist, dann aber nur die Höhe der Altersentschädigung von der Dauer des Verzichtes abhängt. Danach bekäme auch jemand Altersentschädigung ­ und keine Abfindung ­ der z.B. 7 Jahre MdBü war, aber nur für 6 Monate auf Teile seines Entgeltes verzichtet hat. Herr Meyer verwies darauf, dass die Bürgerschaftskanzlei das HmbAbgG bisher immer anders ausgelegt habe. Mit Blick auf die Zuständigkeit der Bürgerschaftskanzlei ist diese Frage nicht vertieft worden. Vor dem Hintergrund des § 13 HmbAbgG könnte dann aber wohl allenfalls die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, die durch den Verzicht erfasst ist.

Dies ergibt sich schon daraus, dass § 13 HmbAbgG selbst die Alternative von Anerkennung als ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder Auszahlung des Verzichtsbetrages benennt. Zeiten, für die kein Verzicht geleistet wurde, könnten dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge:

Nach § 95 b HmbBG besteht weiter die Möglichkeit, sich für die Wahrnehmung eines Mandates ohne Bezüge beurlauben zu lassen. Für diesen Fall verweist das HmbBG auf die sinngemäße Geltung u.a. von § 7 Abs. 3 AbgG. Danach gilt die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit ­ es sei denn, es läge ein Fall des § 23 Abs. 5 AbgG vor.

Hat ein beurlaubter Beamter sich mithin durch den Verzicht auf Teile seines Entgelts an der Versorgung beteiligt, kann die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, wenn dadurch eine Abfindung ersetzt wird. Dies entspricht der insoweit vorrangigen Regelung des § 13 HmbAbgG, der die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ermöglicht, wenn ein Abgeordneter keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat.

Auf der Grundlage ihrer Auffassung müsste die Bürgerschaftskanzlei auch in diesem Fall, der nicht erörtert wurde, zum Ergebnis kommen, dass die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch ohne Beteiligung an der Versorgung möglich ist. Dies zeigt allerdings noch einmal die Widersprüchlichkeit dieser Auffassung: Danach würde das HmbBG einen Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ermöglichen, den das HmbAbgG ausdrücklich nicht vorsieht.

Ergebnis:

Ab der 18. Legislaturperiode gilt dies auch ­ s.o. ­ im Fall der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.

Hat ein nach § 95 b HmbBG teilzeitbeschäftigter Beamter sich in seiner Eigenschaft als Mitglied der Bürgerschaft nicht nach § 10 HmbAbgG an seiner Versorgung beteiligt, kommt die Anrechnung der Mandatszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht in Betracht. Die Versorgung erfolgt ausschließlich aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung. Die Bürgerschaftskanzlei vertritt hierzu eine andere Auffassung.

Beteiligt sich ein beurlaubter Beamter nach § 10 HmbAbgG an der Versorgung aus der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft hat er nach § 13 HmbAbgG Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn er keinen Anspruch auf Altersentschädigung erwirbt. Beteiligt er sich nicht an seiner Versorgung, kommt die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht in Betracht ­ diesbezüglich könnte die Bürgerschaftskanzlei anderer Auffassung sein.