Polizeizulage und Feuerwehrzulage
Die Behörde ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in mehreren Fällen der erforderliche Zeitanteil für eine Zulagengewährung nicht ausreicht, und hat die Zahlungen eingestellt.
Polizeizulage und Feuerwehrzulage
Mit diesen Zulagen wird der mit dem Posten- und Streifendienst bei der Polizei bzw. dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr verbundene Mehraufwand abgegolten.
Sie können nur gewährt werden, wenn und solange deutlich überwiegend vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden bzw. mindestens 80 % der Gesamttätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr geleistet wird. 10
Der Rechnungshof hat festgestellt, dass etliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes bzw. des feuerwehrtechnischen Dienstes diese Zulagen erhalten, obwohl sie ausschließlich oder weitgehend im Innendienst verwendet werden. 11
Der Rechnungshof hat die Behörde für Inneres (BfI) gebeten, alle betroffenen Dienstposten daraufhin zu überprüfen, ob die jeweiligen Zeitanteile von Vollzugsaufgaben und Einsatztätigkeiten für eine Zulagengewährung ausreichen. Im Übrigen hat er die BfI darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung speziell für den Polizeivollzugsdienst ausgebildete Beamtinnen und Beamte ihrer Fachkompetenz entsprechend eingesetzt werden sollten.
Nach Einschätzung der Feuerwehr aus dem Jahr 1997 handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um rund 10 % der Laufbahnangehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes. Bei Hochrechnung der Zahlungen für den Monat Januar 2001 würden jährlich allein rund 0,34 Mio Euro für Feuerwehrzulagen an Bedienstete außerhalb des Einsatzdienstes geleistet werden.
Voraussetzungen für die Zulagengewährung z.T. nicht erfüllt Zulagen werden gezahlt, obwohl vorausgesetzte Erschwernisse nicht vorliegen
Die BfI hat mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte wieder stärker ihren Kernaufgaben zuzuführen.
Sie wolle aber grundsätzlich auch weiterhin die Polizeizulage gewähren, wenn auf Dienstposten der Verwaltung polizeivollzugsspezifisches Fachwissen oder Kenntnisse der Eigenheiten des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.
Bei den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes erachte sie die Zahlung der Feuerwehrzulage auch bei überwiegender Verwendung außerhalb des Einsatzdienstes für gerechtfertigt. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass auch diese Bediensteten grundsätzlich jederzeit dem Einsatzdienst zur Verfügung stünden. Zudem macht sie geltend, dass bei Entzug der Zulage Rekrutierungsprobleme für die vielfältigen Dienstposten der Hamburger Feuerwehr außerhalb des Einsatzdienstes auftreten würden.
Der Rechnungshof hat der BfI gegenüber bekräftigt, dass ihre Gewährungspraxis nicht der geltenden Rechtslage entspricht12 und deshalb zu korrigieren ist.
Anpassung an veränderte Voraussetzungen
Der Rechnungshof hat während des Prüfungsverlaufs festgestellt, dass insbesondere bei folgenden Zulagen Bedarf besteht, die tariflichen Grundlagen den veränderten Arbeits- und Rahmenbedingungen anzupassen:
- Baustellenzulage
Diese Zulage, die ursprünglich gleichermaßen an Bedienstete im Beamten- und Tarifbereich gezahlt wurde, ist für den Beamtenbereich inzwischen gestrichen worden. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die zwar auf tariflicher Grundlage gewährt wird, über deren Gewährung - und somit auch Streichung - Hamburg aber selbst entscheiden kann. Der Rechnungshof hält die Zahlung der Zulage nur für den Tarifbereich nicht für begründet.
- Erschwerniszuschläge an Arbeiterinnen und Arbeiter
Der Katalog der Lohnzuschläge für besondere Arbeitserschwernisse umfasst weit über 100 Positionen, die seit mehr als 25 Jahren unverändert Bestand haben.
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass sich in dieser Zeit die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld durch Weiterent12
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Gewährung dieser Zulagen, dass die Dienstposten von den herausgehobenen Funktionen maßgeblich geprägt werden, d. h. einen quantitativ deutlich überwiegenden Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. vgl. Tarifvertrag über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen nach § 29 MTArb an die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 04.12.1975.
Behörde will an Gewährungspraxis festhalten Grundlagen veraltet Zulage für Beamtenbereich gestrichen wicklung, Verbesserung oder Neuentwicklung technischer Hilfsmittel, veränderte Arbeitstechniken und die Abkehr von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dermaßen verändert haben, dass eine Überarbeitung des Zuschlagskatalogs dringend erforderlich ist.
Das Personalamt als zuständige Stelle wurde gebeten, sich nachdrücklich für die Aufhebung der hamburgischen Regelung zur Zahlung der Baustellenzulage einzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Katalog der Lohnzuschläge zu aktualisieren.
Hinsichtlich der Baustellenzulage hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, die hamburgische Regelung mit Wirkung vom 01.01.2003 aufzuheben.
Bezüglich der geforderten Überarbeitung des Zuschlagskatalogs hat das Personalamt mitgeteilt, es sei nach erster Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Tat weit über 50 Lohnzuschläge entbehrlich geworden seien. Es habe das Ziel, anlässlich einer Modernisierung des Tarifvertrags auf einen Verzicht dieser Zuschläge hinzuwirken. Auch der Katalog der verbleibenden Zuschläge müsse unter Berücksichtigung der vom Rechnungshof dargelegten Veränderungen auf seine Notwendigkeit überprüft werden. Das Personalamt habe in diesem Zusammenhang die Bemerkungen des Rechnungshofs zum Anlass genommen, alle Behörden, Ämter und Landesbetriebe an die genaue Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Lohnzuschlägen - auch vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsbedingungen - zu erinnern.
Bei Hochrechnung der Zahlungen für den Monat Januar 2001 führt die Streichung der Baustellenzulage zu einer jährlichen Einsparung von rund 0,24 Mio Euro.