Verwendung aus den Sammelfonds

Die Justizbehörde hat die Verwendung aus den Sammelfonds geleisteter Mittel in der Vergangenheit kaum geprüft. Bei eigenen stichprobenartigen Überprüfungen bei Empfängern von Bußgeldern hat der Rechnungshof erhebliche Mängel festgestellt.

So haben gemeinnützige Träger

- bei der Mitteleinwerbung unvollständig über sich und ihr Wirken unterrichtet.

Beispielsweise hat eine Kindertagesstätte Mittel aus dem Fördergebiet „Hilfe für das behinderte Kind" beantragt und in Höhe von insgesamt 11.000 Euro erhalten, obwohl sie - anders als wirkliche Integrationseinrichtungen - nur ein behindertes Kind betreut hat. Zwei andere Einrichtungen, die behinderte junge Menschen ausbilden, haben in derselben Betriebsstätte denselben Zweck verfolgt und jeweils Mittel für Ausstattungsgegenstände erhalten. Diese nutzen sie gemeinsam, ohne den Sachverhalt bei Antragstellung klargestellt zu haben.

- zweckgebunden bewilligte Mittel für andere Zwecke verwendet.

Zum Beispiel hat eine Kindertagesstätte statt des bewilligten Fahrradständers Ausflüge finanziert; eine Behinderteneinrichtung hat die Mittel statt für bewilligte Schallschutzmaßnahmen für den Druck von Informationsbroschüren verwendet.

Die Behörde hat zugesagt, wie vom Rechnungshof gefordert, ihre Prüftätigkeit bei den Zahlungsempfängern deutlich auszubauen und insbesondere die Verwendung zweckgebundener Mittel stärker zu kontrollieren.

Unterrichtung der Bürgerschaft

Die Justizbehörde hat in der Vergangenheit den Anteil der richterlichen Direktzuweisungen an gemeinnützige Organisationen jeweils zu hoch ausgewiesen, da sie ihm unzutreffend auch sämtliche zugunsten der Staatskasse verhängten Bußgelder hinzugerechnet hat. Demzufolge sind Mittel über die Sammelfonds für Bußgelder im Verhältnis zu den richterlichen Direktzuweisungen zu wesentlich größerem Anteil als dargestellt verteilt worden.

Die Behörde will die Nutzung der Sammelfonds weiter fördern und dafür in der Justiz - ggf. gemeinsam mit dem Treuhänder - werben.

Sie wird künftig in der Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft die zugunsten der Staatskasse verhängten Bußgelder richtig zuordnen.

Über Einzelheiten zum Bau der Justizvollzugsanstalt XII Billwerder (JVA) wurde die Bürgerschaft am 20.06.2000 im Zuge der Erhöhung der bestehenden Verpflichtungsermächtigung auf der Grundlage der damaligen Konzeption unterrichtet.

Danach sollten für 382 Haftplätze im offenen Vollzug auf einem rund 20 ha großen Grundstück Räumlichkeiten für Unterkunft, Arbeit, Ausbildung, medizinische Versorgung, Freizeit und Verwaltung geschaffen werden.

Mit der Baumaßnahme wurde im Sommer 2000 begonnen, die Fertigstellung ist zum Sommer 2003 vorgesehen. Im Verlauf der Prüfung durch den Rechnungshof hat der Senat grundlegende Änderungen der Anstaltskonzeption beschlossen und der Bürgerschaft mitgeteilt. 2

Nunmehr sollen in der Anlage bis zu 800 Häftlinge überwiegend im geschlossenen Vollzug untergebracht werden.

Veranschlagung in verschiedenen Haushaltstiteln

Neben den für die ursprüngliche Konzeption mit rund 49,0 Mio Euro bei einem Einzeltitel3 veranschlagten Baukosten sind weitere zur Herstellung der Vollzugsanstalt notwendige Aufwendungen aus des Haushaltsplans finanziert worden. Dabei handelt es sich um

- rund 8,35 Mio Euro Grunderwerbskosten,

- rund 4,34 Mio Euro für die Geländeaufhöhung und Wasserbaumaßnahmen,

- rund 1,9 Mio Euro für den Anschluss des Geländes an das öffentliche Wegenetz sowie

- rund 1,7 Mio Euro für die Finanzierung von Planungsleistungen.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die bis zur Fertigstellung der Vollzugsanstalt aus dem Haushalt zu finanzierenden, nach damaligem Stand voraussichtlichen Gesamtkosten von rund 65 Mio Euro gegenüber der Bürgerschaft im Jahr 2000 nicht zusammengefasst dargestellt wurden.

Die nach Einzelzwecken getrennte Veranschlagung der Gesamtmaßnahme bei verschiedenen Haushaltstiteln ist zwar haushaltsrechtlich zulässig, zur Sicherstellung der notwendigen Transparenz und Haushaltsklarheit hätte es aber gemäß Nr. 2.2.2 b der VV zu § 17 LHO einer Darstellung des finanziellen Gesamtrahmens in den Erläuterungen zum Haushaltsplan bedurft. Ein solcher Gesamtüberblick wurde erst im Mai 2002 im Zusammenhang mit der Unterrichtung über die veränderte Konzeption gegeben.

Die Justizbehörde verweist darauf, dass in der bereits Anfang der neunziger Jahre erstellten Haushaltsunterlage-Bau die Baukosten ohne Grunderwerbs- und Erschließungskosten berücksichtigt worden seien. Diese Vorgehensweise sei bis zur Neukonzeption der JVA beibehalten worden. Die Justizbehörde und die Behörde für Wissenschaft und Forschung (Hochschulbaudienststelle) wollen für künftige Projekte der Beanstandung des Rechnungshofs entsprechen.

Zweigeschossige Bauweise

Der Bebauungsplan Billwerder 23 vom 15.05.2001 setzte für die Hafthäuser eine zulässige Gebäudehöhe von 9 m fest, die eine dreigeschossige Bauweise erlaubt hätte. Die Justizbehörde entschied sich bei der parallel zum Bebauungsplanverfahren betriebenen Planung der JVA für zweigeschossige Hafthäuser.

Bei einer dreigeschossigen Bauweise der Hafthäuser wären im Rahmen der ursprünglichen Planung die Unterbringung von 382

Gefangenen in zwei statt drei Hafthäusern und damit geringere Baukosten möglich gewesen. Darüber hinaus hätte die benötigte Grundstücksfläche in diesem Fall um rund 45.000 m² vermindert werden können. Die Planung widersprach damit einer Vorgabe des

Titel 2300.825.01 „Grunderwerb" und 6300.788.01 „Allgemeine Erschließungen"

Die Bürgerschaftsdrucksache 16/4398 vom 20.06.2000 enthielt zu anderweitig veranschlagten Baukosten nur den Hinweis „Kosten ohne Grunderwerb".