Versicherungsschutz

Anstellungsverträge geschlossen worden sind, ist es nicht zu umgehen, für sie reguläre Stellen zu Lasten des Personalbudgets zu schaffen. Die Behörde will die Einweisung der beiden Geologen in Stellen des GLA prüfen.

Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. 208.000 Euro höhere Nebentätigkeitsentgelte zahlen müssen.

Aufgelaufene Forderungen gegen 22 Leitende Krankenhausärzte in Höhe von inzwischen rd. 7,7 Mio Euro sind bisher noch nicht realisiert worden. Der LBK Hamburg hat die Forderungen in die von ihm geplante Neuordnung der Arbeitsverträge einbezogen.

Wegen unzureichender Überprüfung von ärztlichen Entgelterklärungen blieben Fehler mit finanziellen Nachteilen unentdeckt.

Ausreichender Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche bei privater nichtstationärer Behandlung lag nicht für jeden Arzt vor.

Im Jahr 2001 haben in den Krankenhäusern des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - LBK Hamburg - (AöR) insgesamt 243

Ärzte genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material Nebentätigkeitsentgelte entrichtet. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung 2001 des LBK Hamburg betragen die Erlöse hieraus rund 13,6 Mio Euro.

In den letzten Jahren haben die Bestimmungen für die Ausübung wahlärztlicher Nebentätigkeiten und die Entrichtung der Entgelte einem permanenten Änderungsprozess unterlegen. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen werden die Nebentätigkeit ausübenden und Inanspruchnahmeentgelte zahlenden Ärzte unterschieden nach Alt-/Zwischenverträglern, IEVO-Verträglern1 und GSG-Neuverträglern, die zum Teil sehr unterschiedliche Entgeltsätze zu entrichten haben. Seit dem 01.08.2001 werden im Rahmen einer konzeptionellen Neuordnung mit neu einzustellenden Leitenden Krankenhausärzten (Ltd. Ärzten) sog. LBK Hamburg-Verträge geschlossen. Alle bisher wahlärztlichen Nebentätigkeiten sind bei diesen Verträgen Dienstaufgabe ohne Liquidationsrecht.

Die zur Abführung von Nebentätigkeitsentgelten verpflichteten Ärzte haben die für die Berechnung zu Grunde zu legenden Beträge zu erklären und die Entgelte innerhalb vorgegebener Fristen an das Krankenhaus zu entrichten.

Der Rechnungshof hat in zwei Krankenhäusern des LBK Hamburg jeweils vier Ärzte einer vertieften Prüfung unterzogen sowie in Einzelfällen die Unterlagen weiterer Ärzte eingesehen. Die geprüften Fälle spiegeln in etwa das Verhältnis der Vertragsarten wider.

Nichtbeachtung von Vorgaben

Abweichend von den Vorgaben der LBK Hamburg-Leitung hat ein Krankenhaus mit zwei Ltd. Ärzten in den Jahren 1990 und 1992

Arbeitsverträge geschlossen, in denen Nebenabreden zur wahlärztlichen Nebentätigkeit mit (statischen) Verweisungen auf die IEVO vom 15.12.1987 enthalten waren. Damit konnten die nachfolgenden aktuellen Fassungen der IEVO mit jeweils höheren Entgeltsätzen für die Entrichtung von Nebentätigkeitsabgaben nicht mehr angewendet werden. In einem zwischen einem Leitenden Krankenhausarzt (Ltd. Arzt) und dem LBK Hamburg ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)5 diese Rechtslage klargestellt.

Wären die Vorgaben der Leitung des LBK Hamburg berücksichtigt worden, hätten beide Ärzte für die private Behandlung stationärer Patienten ab 01.04.1994 bis 31.12.1995 statt eines Nebentätigkeitsentgeltes von 25 % ein Entgelt von 35 % und danach rund 50 % zahlen müssen. Für nichtstationäre Patienten wären statt eines Entgeltes von 35 % ab 1996 50 % zu zahlen gewesen. Allein für

Entrichtung von Nebentätigkeitsentgelten nach der Inanspruchnahme- und Entgeltverordnung (IEVO).

Entrichtung von Nebentätigkeitsentgelten nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG).

Hierfür wird mit dem Arzt arbeitsvertraglich ein differenziertes Vergütungssystem vereinbart, das u.a. abhängig ist von der Entwicklung des jeweiligen Betriebsergebnisses seiner Abteilung und dem des Krankenhauses. 208.000 Euro zahlen müssen.

Nach Angaben des Krankenhauses wurde in den Arbeitsverträgen von weiteren neun Ltd. Ärzten nicht die jeweils gültige Fassung der IEVO zugrunde gelegt. Auch in diesen Fällen sind keine Nachforderungen mehr möglich.

Zum Abweichen von den Vorgaben der Leitung des LBK Hamburg hat die Anstalt ausgeführt, dass das Direktorium des Krankenhauses eine unternehmerische Entscheidung getroffen habe, um für die Abgabenverpflichtung eine gesicherte und eindeutige Handlungsgrundlage zu schaffen. Zugleich hat sie jedoch erklärt, dass alle übrigen Krankenhäuser die Vorgaben der Leitung des LBK Hamburg beachtet hätten.

Das Krankenhaus hat ab Herbst 1998 bis Mitte 2002 eine Angestellte teilweise mit der Abwicklung aller mit ärztlichen Nebentätigkeiten im Zusammenhang stehenden arbeitsvertraglichen Probleme, die u.a. auch durch die Nichtbeachtung der Vorgaben des LBK Hamburg entstanden sind, betraut. Durch den Einsatz der Mitarbeiterin sind dem Krankenhaus zusätzliche Personalkosten von insgesamt rund 200.000 Euro entstanden, die bei Beachtung der Vorgaben - teilweise - hätten vermieden werden können.

Die insgesamt erheblichen finanziellen Nachteile wären nicht entstanden, wenn zum einen die Vorgaben des LBK Hamburg von den Krankenhäusern konsequent angewendet worden wären und zum anderen die Leitung des LBK Hamburg stärker auf die Einhaltung ihrer Vorgaben für diesen sensiblen Bereich hingewirkt hätte.

Kündigung von Nebenabreden

Der Rechnungshof hat gefordert, bei Ärzten, die bisher aufgrund ihrer Arbeitsverträge niedrigere als nach dem Recht mögliche Nebentätigkeitsentgelte zahlen, die betreffenden Nebenabreden zu kündigen, um höhere Entgeltsätze zu erlangen.

Offene Forderungen nicht eingezogen

Gegen sechs Ltd. Ärzte eines geprüften Krankenhauses bestehen nach dem o.g. Urteil des BAG6

Forderungen aus ärztlicher Nebentätigkeit, weil in ihren Arbeitsverträgen keine Verweisung auf eine bestimmte Fassung der IEVO vorgenommen worden und insofern die jeweils geltende Fassung anzuwenden ist. Insbesondere ab 1996 bis Ende 2001 sind hier Nebentätigkeitsentgelte in Höhe von rund 2,9 Mio Euro (ohne Verzugszinsen) aufgelaufen, die bis Mitte August 2002 von den Ärzten noch nicht beglichen waren.

Zeitgleich zur Prüfung des Rechnungshofs hat der LBK Hamburg auch für die übrigen Krankenhäuser der Anstalt die aufgelaufenen vgl.