Die Abläufe müssen gestrafft und aufeinander abgestimmt werden

458. Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten hat dem Rechnungshof zugesagt, auf die Festlegung operabler Ziele unter Berücksichtigung fachlicher Zielvorgaben sowie die Entwicklung geeigneter Kennzahlen hinzuwirken. Es will damit die Voraussetzungen für ein funktionierendes Berichtswesen und ein effektives Controlling schaffen, das sowohl eine Binnensteuerung gewährleistet als auch Grundlagen für finanzwirksame Entscheidungen und Prioritätensetzung liefert.

Fundsachenverwaltung

Die Fundsachenverwaltung wird unwirtschaftlich wahrgenommen. Die Abläufe müssen gestrafft und aufeinander abgestimmt werden. Dabei können die staatlichen Aufgaben ohne Nachteile für den Bürger auf das gesetzlich vorgegebene Maß zurückgeführt werden.

Um eine angemessene Steuerung zu gewährleisten, ist der Erlass einer Globalrichtlinie sowie weiterer Regelungen erforderlich.

Fundannahmestellen sind in Hamburg alle bezirklichen Einwohnerdienststellen und Polizeikommissariate. Darüber hinaus sind drei Fundbüros in den Bezirksämtern Hamburg-Mitte (Zentrales Fundbüro), Bergedorf und Harburg eingerichtet, denen zusätzlich die Verwahrung der Fundsachen obliegt. Die Verwertung erfolgt ausschließlich im Zentralen Fundbüro.

Der derzeitige Aufwand für die Verwaltung von jährlich mehr als 45.000 Fundsachen übersteigt die Erträge (Verwertungserlöse und nicht abgeholte Fundgelder in Höhe von insgesamt rund 175.000 Euro) etwa um das Siebenfache. Der Nutzen für den Bürger lässt sich allein an der Quote der abgeholten Fundsachen messen. Diese liegt bei nicht einmal 15 %.2

Die Fundsachenverwaltung weist erhebliches Rationalisierungspotenzial auf. Sie wird in der Praxis teilweise uneinheitlich und unwirtschaftlich durchgeführt, wie folgende Beispiele zeigen:

- Bislang werden nahezu alle abgegebenen Gegenstände ungeachtet ihrer Art und Beschaffenheit als Fundsachen angenommen.

- Während die Polizeikommissariate die eingelieferten Fundsachen im Rahmen des dort eingesetzten IuK-Verfahrens ComVor erfassen und verwalten, erfolgt - mit Ausnahme des Zentralen Fundbüros - die Fundsachenverwaltung in den bezirklichen Dienststellen noch mittels handschriftlich geführter Listen, Hefte oder selbst zurechtgeschnittener Journal-Bücher.

Diese manuelle Erfassung ist insbesondere wegen der jeweils erforderlichen Neuregistrierung bei der Übergabe an eine andere Dienststelle vermeidbar arbeitsintensiv.

- Die bei der Polizei eingelieferten Fundsachen werden zunächst der nächstgelegenen bezirklichen Einwohnerdienststelle zugeführt, die die Fundgegenstände dann zu einem späteren Zeitpunkt an das für sie zuständige Fundbüro weiterleitet. Von dort werden sie - bei Nichtabholung innerhalb von sechs Monaten - an das Zentrale Fundbüro zur Verwertung übersandt.

Diese mehrfachen Übergaben - einschließlich des damit verbundenen Erfassungsaufwands - sind unnötig und darüber hinaus wenig bürgerfreundlich, weil die Verwaltung den aktuellen Verwahrungsort des verlorenen Gegenstandes nicht kennt und damit die Abholung durch den Eigentümer erheblich erschwert wird.

- Bei bezirklichen Dienststellen abgegebene Ausweispapiere werden teilweise dem Zentralen Fundbüro übersandt, das sie

- mangels Zuständigkeit - an die örtlich zuständige Einwohnerdienststelle weiterleiten muss. Dies ist ein unnötiger Umweg.

- Während sich die Polizeikommissariate hinsichtlich der Abwicklung des Finderlohnverfahrens darauf beschränken, die bestehenden - privatrechtlichen - Ansprüche des Finders durch Weitergabe der erforderlichen Daten an Finder und Eigentümer zu sichern, erbringen die bezirklichen Dienststellen darüber weit hinausgehende Leistungen, indem sie den Wert der Fundsache ermitteln, den Finderlohn berechnen, diesen vom Eigentümer einfordern und an den Finder weiterleiten.

Das Vorgehen der bezirklichen Dienststellen ist im Vergleich zu aufwändig.

Eine wesentliche Ursache der exemplarisch beschriebenen Schwachstellen ist, dass die Behörde für Inneres die ihr als Fachbehörde obliegende Steuerung und das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten seine Koordinierungsfunktion für die Bezirksverwal3 erkennbar für Gebrauch oder Verzehr nicht mehr vorgesehene Sachen Steuerung nicht hinreichend wahrgenommen tung nicht ausreichend wahrnehmen. Der Rechnungshof hat insbesondere beanstandet, dass es seit Außerkrafttreten der einschlägigen Fachlichen Weisung im Juni 1998 für die bezirklichen Dienststellen keinerlei die Durchführung der Fundsachenverwaltung regelnden Vorschriften mehr gibt, so dass die Dienststellen sich selbst überlassen sind.

Der Rechnungshof hat gefordert, die Organisation der Fundsachenverwaltung zu straffen und die Abläufe besser aufeinander abzustimmen.

Eine deutliche Verbesserung lässt sich insoweit durch den flächendeckenden Einsatz eines elektronischen Fundsachenprogramms erreichen. Die Bezirksverwaltung hatte bereits eine Initiative mit diesem Ziel ergriffen. Dabei ist allerdings künftig der erforderliche Informationsaustausch zwischen der Bezirksverwaltung und den polizeilichen Dienststellen sicherzustellen.

Darüber hinaus hält es der Rechnungshof für geboten, mit den organisatorischen Änderungen eine aufgabenkritische Analyse zu verbinden. Deren Ziel sollte sein, die Aufgabenwahrnehmung auf das vom Gesetz vorgegebene Maß zu beschränken. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fundsachenverwaltung fordert von der Verwaltung im Wesentlichen die Annahme, Verwahrung und Aushändigung von Fundsachen an Verlierer bzw. Finder und erlaubt die Verwertung nicht abgeholter Fundsachen durch den Staat.

Innerhalb dieses Rahmens sieht der Rechnungshof konkrete Optimierungsmöglichkeiten. So hat er u.a. empfohlen:

- Mehrfache Übergabeverfahren sollten entfallen und Fundsachen von der erstbearbeitenden Dienststelle unmittelbar dem Zentralen Fundbüro zugeleitet werden, Ausweispapiere grundsätzlich der für den Wohnort des Inhabers örtlich zuständigen Einwohnerdienststelle.

- Hinsichtlich der Finderlohnabwicklung sollte sich die Bezirksverwaltung künftig auf das von der Polizei praktizierte Vorgehen beschränken.

- Offensichtlich herrenlose Gegenstände sollten nicht mehr als Fundsachen angenommen werden.

- Das Ausstellen von Verlustanzeigen, die im Wesentlichen dazu dienen, den Verlierer bei Eingang der Fundsache zu benachrichtigen, ist aufwändig und sollte auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

- Die Fundbüros in den Bezirksämtern Bergedorf und Harburg sollten im Hinblick auf die ermittelten Fallzahlen aufgegeben werden. Auch hier sind Fundannahmestellen ausreichend.

In Bergedorf und Harburg werden jeweils 200 Fundsachen jährlich ausgehändigt, im Zentralen Fundbüro dagegen 200 Fundsachen monatlich.

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