Zugehörigkeit zu einer Behörde unklar Strafvereitelung im Amt § 258 a StGB

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 17.B. der Post oder Bedienstete von Sicherheitsunternehmen etc.

Unter dem Begriff „Senatsamt für Bezirksangelegenheiten" werden auch Verfahren erfasst, die sich gegen Bedienstete der sieben Bezirksämter Hamburgs richten.

Unter dem Begriff „Sonstige" wurden insbesondere die Verfahren erfasst, bei denen

- öffentlich Bedienstete mehrerer Behörden beschuldigt waren

- sich die Ermittlungen gegen Angehörige von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts richteten oder

- eine Sachaufklärung dahin gehend, gegen welche Behörde sich die Vorwürfe richteten, nicht möglich war.

Anlage 2 zur Antwort des Senats (Zu 5.1.2.) Behörde für Inneres Staatsrat Wellinghausen

- SV/113.00-04 - 29. April 2002

Durchführungs- und Zuständigkeitsanordnung für die Behörde für Inneres zur Umsetzung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung (insbesondere Korruptionsprävention)

Zur Umsetzung der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung (MittVw 2001, Seite 191)- im weiteren kurz: AVwV - in den Ämtern der Behörde für Inneres (BfI) ergehen die nachstehenden Anordnungen, Einzelaufträge und Hinweise.

1. Allgemeines:

Die AVwV ist eine nach § 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsorganisationen vereinbarte verbindliche Regelung der Obersten Dienstbehörde. Bei der Konkretisierung der sich aus der AVwV ergebenen Maßnahmen und Ausgestaltung der Handlungsfelder im einzelnen sind deshalb prinzipiell keine weiteren Mitbestimmungsverfahren erforderlich, solange keine bereichsspezifisch abweichende Regelungen getroffen werden sollen. Die Personalvertretungen sollen jedoch im gebotenen Umfang von den federführenden und/oder beteiligten Stellen über die jeweilige Amtsleitung informiert und ggf. um Zusammenarbeit gebeten werden.

Zur Herbeiführung von Handlungs- und Verfahrenssicherheit ist die AVwV - ggf. zusammen mit der Senatsanordnung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken - allen Beschäftigten der Behörde für Inneres in der betriebsüblichen Weise von den Personalstellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist regelmäßig zu wiederholen.

Auf die Mitteilungspflichten und -rechte nach Ziffer 5. der AVwV ist dabei besonders hinzuweisen.

Entsprechendes gilt für die sich aus der weiteren Umsetzung der AVwV in der BfI ergebenden Festlegungen und Verfahrensregelungen.

Darüber hinaus ist ständige Aufgabe von Vorgesetzten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Risiken korruptiven Verhaltens und möglicher Interessenkollisionen hinzuweisen.

2. Maßnahmen nach Ziffer 4. der AVwV

Ermittlung korruptionsgefährdeter Bereiche

Die korruptionsgefährdeten Bereiche und Funktionen in den Ämtern der BfI sind zu ermitteln. Neben den in der AVwV genannten Kriterien sind dazu ggf. weitere festzulegen.

Parallel dazu sind bereichsspezifisch organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung festzulegen und bedarfsgerecht durchzuführen.

Federführung: Innenrevision der BfI (- IR -) Beteiligt: Amtsleitungen Risikoanalysen: Vorzulegen bei - SV - durch - IR - nach Abstimmung mit der jeweiligen Amtsleitung