Fachhochschule
Aus- und Fortbildung
Ausbildung
In der Ausbildung der Landesfeuerwehrschule (- LFS -), der Landespolizeischule (- LPS -) und des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung (- FHÖV/P -) ist das Thema Korruptionsbekämpfung - insbesondere Korruptionsprävention - regelmäßig vorzusehen und in den Lehrplänen festzuschreiben.
Federführung: Amtsleitungen der Polizei und der Feuerwehr Beteiligt: Bildungseinrichtungen (- LPS -, - LFS -, - FHÖV/P -) Dienststelle Interne Ermittlungen (- D.I.E. -), Personalamt, Behörde für Wissenschaft und Forschung Bericht: Sachstandsmeldung an die Behördenleitung bis zum 02.12.
Fortbildung
Über die Integration des Themas „Korruption" in die zentral organisierte Aus- und Fortbildung hinaus sind auch dezentrale Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten der BfI ämterübergreifend sowohl regelmäßig zur allgemeinen Information der Beschäftigten und zur Führungskräftefortbildung als auch bedarfsorientiert zur Spezialistenfortbildung (Beschaffungsstellen, Vergaberecht etc.) anzubieten und durchzuführen.
Federführung: - A 130/Personalentwicklung - (- A 130/PE -), - F 050 - und
- LPS/L - jeweils für ihren Geschäftsbereich Beteiligt: Personalstellen, Beschaffungs- und Vergabestellen, Dienststelle Interne Ermittlungen (- D.I.E. -), - IR -,
- LPS -, - LFS Bericht: Sachstandsmeldungen an die Behördenleitung über
- A 130/PE - (Koordination) nach Abschluss des Kalenderjahres jeweils bis zum 01.02. des Folgejahres
Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten und Dienstausübungen, Vermeidung von Interessenkollisionen
Vor Erteilung bzw. Wiedererteilung sowie der Anzeige von Nebentätigkeiten ist eingehend zu prüfen, ob durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Hierzu sind § 68 ff Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) sowie die Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten zu beachten.
Gleichzeitig sind dabei zur Vermeidung von Interessenkollisionen die einschlägigen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG, siehe insbesondere § 20) zu beachten. Dies gilt auch und insbesondere für Nebentätigkeiten, die nach § 68 HmbBG auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrzunehmen sind.
Bei den Prüfungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Federführung: Personalstellen Beteiligt: Amtsleitungen Bericht: Im besonderen Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Informationspflicht
Anordnung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
Über die allgemeine Information gegenüber den Beschäftigten hinaus sind die Bestimmungen der Anordnung insbesondere über Ausnahmeregelungen und Genehmigungsverfahren für den Gesamtbereich der BfI zu konkretisieren.
Ämterspezifische Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen.
Federführung: - A 131 - Grundsatzangelegenheiten Personalmanagement Beteiligt: Ämter und Abteilungen Bericht: Sachstandsmeldung an die Behördenleitung bis zum 31.12.
3. Festlegungen zu den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5. der AVwV
Zuständige Zentralstellen
3.1.3
Einzelheiten zu Ihrer Ansprechbarkeit und ggf. zum weiteren Meldeverfahren regeln die Zentralstellen in eigener Zuständigkeit. Die Personalstellen unterstützen sie erforderlichenfalls bei der Information der Beschäftigten.
3.1.4
Die Zentralstellen sind insbesondere auch zuständig für die Beratung und Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an sie wenden. Eigene Sachverhaltsaufklärungen dürfen die Zentralstellen nur im Rahmen der durch die AVwV vorgegebenen Beschränkungen durchführen.
Über die einzelnen Meldungen, Beratungs- und Betreuungsfälle fertigen die Zentralstellen Berichte nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster. Die Einzelberichte fließen in den Gesamtbericht nach Textzahl 5. ein.
Aufzubewahrende Unterlagen sind von den Zentralstellen in eigener Zuständigkeit in besonderer Weise (z. B. Stahlschränke und besondere Zugriffsregelung) vor unbefugten Zugriffen zu schützen (Ziffer 6. der AVwV).
Zuständige Vorgesetzte bei dienstrechtlichen Maßnahmen Dienstrechtliche Maßnahmen - soweit sie nicht der Behördenleitung vorbehalten sind -bleiben den Amtsleitungen vorbehalten. Subdelegationen bedürfen der Zustimmung der Behördenleitung.
In diesem Zusammenhang ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass z. B. die Untersagung von Dienstgeschäften im gegebenen Einzellfall die weiteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigen oder gefährden könnte. Die Risiken würden insoweit abzuwiegen sein, ggf. unter Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden.
4. Berichtspflicht (Ziffer 7. AVwV)
Der Senat beabsichtigt gegenüber den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach drei Jahren zu berichten. Dazu ist ihm nach Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 zu Drucksache Nr. 2001/0731 bereits nach einem Evaluationszeitraum von zwei Jahren (danach bis September 2003) zu berichten, ob sich die Vereinbarung bewährt hat. Die Federführung für den Gesamtbericht zur Unterrichtung des Senats obliegt z. Zt. der Antikorruptionskonferenz (AKK). Ein Beitragsentwurf der BfI ist der Behördenleitung bis zum 01. August 2003 vorzulegen, in den die Einzelberichte der beteiligten Stellen sowie weitere Aktivitäten der BfI zu dem Thema inhaltlich einfließen sollen.
Die einzelnen Beiträge sind - A 131 - bis zum 01. Juli 2003 zuzuleiten. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob weitergehende Regelungen für die Bereiche der BfI erforderlich sind.
Koordination: - A 131 - in Abstimmung mit - IR/L Beteiligt: Amtsleitungen, Zentralstellen, D.I.E., Personalstellen, Personalentwicklungsstellen, - LPS -, - LFS -, - FHÖV/P gez.
Wellinghausen
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17.1 Gesprächspartner/in ist selbst Betroffene/r
Gesprächspartner/in berichtet über eine dritte Person als Betroffene/n
Rolle des/der Betroffenen
- Der/Die Betroffene steht selbst im Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. einer unlauteren Amtshandlung
- Dem/Der Betroffenen wurde ein unlauteres Angebot gemacht
- Der/Die Betroffene war Zeuge eines unlauteren Angebotes
3. Tätigkeitsfeld bzw.2 es wurde eine Strafanzeige erstattet vor dem Einleiten von Maßnahmen wurde ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt