Die Versorgung Demenzkranker bei körperlichen Erkrankungen ist schwierig und meist besonders

A. II. 1.2. Senator Rehaag hat am 15. Januar 2003 auf einer Veranstaltung der KV den weiteren Ausbau der Gerontopsychiatrie angekündigt. Was ist wann und wo (stationär und/oder tagesklinisch) mit welchen Kapazitäten geplant?

Siehe Antwort zu A. I. 6.2.

2. Wie ist die PsychPV (Personalverordnung in der klinischen Psychiatrie) in den gerontopsychiatrischen Abteilungen umgesetzt und findet sie auch Anwendung im Zentrum für Ältere des KNO?

Eine Gerontopsychiatrische Abteilung besteht im Klinikum Nord/Betriebsteil Ochsenzoll (KNO). Nach Auskunft des KNO ist die PsychPV weitestgehend umgesetzt. Sie findet auch im Zentrum für Ältere des KNO im Bereich der Gerontopsychiatrie Anwendung.

3. Die Versorgung Demenzkranker bei körperlichen Erkrankungen ist schwierig und meist besonders problematisch.

Gibt es in Hamburger Kliniken Spezialabteilungen zur Versorgung Demenzkranker bei körperlichen Erkrankungen? Wenn ja, wo und in welchen Fachrichtungen?

Wenn nein, ist Entsprechendes geplant?

Siehe Antwort zu A. II. 1.1.

Welche ambulanten Versorgungsmöglichkeiten gibt es für Demenzkranke mit körperlichen Erkrankungen; gibt es vor allem hierauf spezialisierte niedergelassene Fachärzte und Zahnärzte?

Demenzkranke mit zusätzlichen körperlichen Erkrankungen werden je nach Art der Erkrankung ärztlich oder fachärztlich versorgt. Über besondere Spezialisierungen einzelner Fachärzte oder Zahnärzte bzw. -ärztinnen auf Demenzkranke liegen keine Erkenntnisse vor. Für die Patientinnen und Patienten, die zu Hause zahnärztlich behandelt werden müssen, bestehen ambulante Behandlungsmöglichkeiten, wie sie auch bei der zahnärztlichen Behandlung in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt werden, die vielfach von Zahnärztinnen und Zahnärzten betreut werden. Dort sind für diesen Zweck teilweise Behandlungsräume vorhanden.

Gibt es für Demenzkranke Möglichkeiten der ambulanten Operationen?

Ja.

4. Gibt es Planungen hinsichtlich der integrierten Versorgung Demenzkranker gemäß § 140 SGB V? Nein.

III. Ambulante Pflege

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der ambulanten Pflege als Sachleistung oder in Form von Pflegegeld sind für Demenzkranke wegen des hohen Betreuungsbedarfes in der Regel nicht ausreichend, so dass zusätzliche Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, die entweder ehrenamtlich erbracht oder aus eigenem Vermögen bzw. über die Sozialhilfe finanziert werden müssen.

1. Welche ergänzenden Sozialhilfeleistungen gibt es für pflegebedürftige Demenzkranke, die in der eigenen Wohnung leben?

Im Rahmen der „Anderen Verrichtungen" gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 BSHG sind die Leistungskomplexe

­ Notfalleinsatz (LK 22),

­ Hilfen bei der Tagesstrukturierung und sozialen Integration (LK 40),

­ Hilfen bei der Kommunikation und bei sozialen Kontakten (LK 41),

­ Hilfen bei der Haushaltskassenführung (LK 42) für demenziell erkrankte Menschen von besonderer Bedeutung.

Wie hat sich die Inanspruchnahme dieser Leistungen in den letzten Jahren in Hamburg entwickelt?

Die Leistungsgewährung hat sich wie folgt entwickelt:

Angaben liegen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2002 vor. Die Kostenangaben sind aus Vergleichsgründen auf zwölf Monate hochgerechnet.

A. III. 1.2. Wie gestaltet sich die Beratung und wie wird diese, z. B. bei der bezirklichen Altenhilfe, abgefordert?

Zu den Schwerpunktaufgaben der bezirklichen Altenhilfe gehören gemäß § 75 BSHG Beratung, Unterstützung sowie persönliche Hilfen für ältere Menschen und deren Angehörige. Dazu zählt auch, über besondere Angebote der stationären und ambulanten Dementenbetreuung zu informieren und diese im Einzelfall zu organisieren. Die bezirkliche Altenhilfe wird telefonisch, in persönlichen Gesprächen oder bei Hausbesuchen von den Betroffenen bzw. ihren Angehörigen um Unterstützung gebeten. Es kommt auch vor, dass sich Vermieter bzw. Nachbarn ratsuchend an die Altenhilfe wenden. Außerdem bieten hamburgweit die Alzheimer Gesellschaft Hamburg und die Hamburgische Brücke ­ Beratungsstelle für ältere Menschen und ihre Angehörigen ­ Beratung zum Thema Demenz an.

2. Gibt es allgemein zugängliche Informationen darüber, welche Pflegedienste für die Pflege und Betreuung Demenzkranker besonders qualifiziert sind und z. B. mit gerontopsychiatrischen Teams arbeiten?

Im Internetangebot„Infoline" der Behörde für Soziales und Familie sind hierzu freiwillige Angaben der Anbieter ambulanter Dienste enthalten. Zwei ambulante Pflegedienste haben Angaben zur besonderen Qualifikation für die Pflege dementiell erkrankter Menschen gemacht.

Gibt es in allen Hamburger Bezirken eine ausreichende Anzahl solch qualifizierter Pflegedienste? Wenn nein, was kann getan werden, um diese Versorgungslücken zu beheben?

Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor.

3. Wie viele Plätze gibt es derzeit in welchen Einrichtungen der Tagespflege? Markus 15

DRK Tagespflege Lohbrügge 15

DRK Tagespflege Süderelbe 15

Gesamtplatzzahl 271

Wie ist die Finanzierung der Tagespflege geregelt und welche Zuzahlungen müssen von den Betroffenen bzw. dem Sozialhilfeträger in den verschiedenen Pflegestufen geleistet werden?

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben sich aus der jeweiligen Vergütungsvereinbarung für Pflege und Unterkunft/Verpflegung gemäß § 85 SGB XI sowie der Festsetzung der Investitionskosten nach § 82 (3) SGB XI in Verbindung mit § 10 HmbLPG und §§ 1 bis 6 LPGVO für die einzelne Tagespflegeeinrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt monatlich bis zu 384 EUR für Pflegebedürftige der Pflegestufe I, 921 EUR für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bzw. 1432 EUR für Pflegebedürftige der Pflegestufe III für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie (bis 31. Dezember 2004) die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege. Oktober 2002 bis zur Höhe von täglich 9,20 Euro gefördert.

Inwieweit von den Betroffenen Zuzahlungen zu leisten sind, hängt im Wesentlichen von der Zahl der Tage ab, an denen sie die Tagespflege monatlich besuchen. Die eventuell erforderliche ­ teilweise ­ Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger ist zusätzlich von der individuellen finanziellen Situation des pflegebedürftigen Menschen abhängig.

A. III. 3.2. Wie ist die Tagespflege zeitlich geregelt? Gibt es auch Angebote am Wochenende und welche Möglichkeit der zeitlich flexiblen Nutzung gibt es?

Die Pflege und Versorgung ist gemäß Rahmenvertrag zur teilstationären Pflege nach § 75 Absatz 1 SGB Xl vom 25. September 1997 an mindestens fünf Tagen in der Woche jeweils mindestens sechs Stunden täglich zu gewährleisten.

Die Öffnungszeiten der jeweiligen Tagespflegeeinrichtung sind im einzelnen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI geregelt.

Angebote am Wochenende sind vorhanden. Im Rahmen der Öffnungszeiten entscheidet der pflegebedürftige Mensch über die zeitliche Nutzung.

Gibt es Tagespflegeeinrichtungen speziell für Demenzkranke?

Nein.

IV. Stationäre Pflege

Auch im Bereich der stationären Pflege sind die Belange Demenzkranker nicht ausreichend berücksichtigt, vor allem hinsichtlich der Personalbemessung.

1. Stationäre Kurzzeitpflege

Bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen kann stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Wie viele Tage dieser Verhinderungspflege werden pro Jahr in den verschiedenen Pflegestufen von der Pflegeversicherung finanziert?

Gemäß § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt..

Wie ist die Inanspruchnahme und ist der Bedarf an Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die auch schwerer Demenzkranke aufnehmen können, in Hamburg gedeckt?

Die Versorgungsverträge der vollstationären Pflegeheime und Kurzzeitpflegeeinrichtungen schließen die Betreuung Demenzkranker mit ein. Differenzierte Erkenntnisse zur Inanspruchnahme durch „schwerer Demenzkranke" liegen nicht vor. Ein gesonderter Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen für den genannten Personenkreis wird derzeit nicht gesehen.

2. Dementenmodell und geschlossene Stationen

Mit dem „Dementenmodell" gibt es in Hamburg spezielle offene Pflegeheimbereiche für besonders unruhige und verhaltensauffällige Demenzkranke. Außerdem gibt es in Pflegezentren von p&w geschlossene Stationen, wo weglaufgefährdete Demenzkranke mit richterlichem Unterbringungsbeschluss leben. Diese speziellen Bereiche sind personell und räumlich besser ausgestattet und es wird für sie ein um ca. 500 Euro pro Monat höherer Pflegesatz erhoben.

Ist die vorgesehene Platzzahl von 750 Plätzen im Dementenmodell mittlerweile erreicht?

Ja.

Wie ist die weitere Planung?

Der Senat verweist auf seine Ausführungen in den Drucksachen 17/807 (Ziffern 2.5 und 2.6), 17/1489

(Ziffern 1 und 2) und 17/1640.

Wie ist der Bedarf an geschlossenen Pflegeheimplätzen in Hamburg?

Der Bedarf an geschlossenen Pflegeheimplätzen in Hamburg ist abhängig von nicht seriös prognostizierbaren richterlichen Beschlüssen. Durch die Einrichtung der 750 Pflegeplätze für besonders verhaltensauffällige Demenzkranke ist die Nachfrage an geschlossenen Plätzen gesunken.

Wie viele Menschen waren von dem Aufnahmestopp betroffen, der wegen der geplanten Reduktion um 27 geschlossene Heimplätze im Pflegezentrum Farmsen verfügt wurde und wo können diese Menschen nun adäquat versorgt werden (siehe Drucksache 17/2228)?

Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Plätze für eine geschlossene Unterbringung stehen außer im Pflegezentrum Farmsen in den Pflegezentren Bahrenfeld, Groß Borstel und Holstenhof zur Verfügung.