Waffengebrauch einschränken

Die Bürgerschaft (Landtag) hat auf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen folgende Berichtsbitte an den Senat gerichtet: Waffengebrauch einschränken

Die Kriminalstatistiken verzeichnen einen starken Anstieg von Gewaltdelikten der Menschen künden: die Gewaltbereitschaft nimmt insbesondere bei Jugendlichen immer mehr zu. Diese Problemlage wird verschärft durch eine immer geringere Hemmschwelle bei dem Gebrauch von Waffen und durch eine leichte Zugänglichkeit von nicht der Waffenscheinpflicht unterliegenden Waffen.

Sowohl in Bremen und Bremerhaven als auch bundesweit häufen sich Vorfälle, Baseballschlägern ausgetragen werden und mit schweren Verletzungen oder und stärker zu reglementieren.

Da Gewaltkriminalität unter Einsatz von Waffen zu einem erheblichen Teil an bestimmten Örtlichkeiten in Städten verübt wird, sind die Regelungen über das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit zu nutzen und zu verschärfen. Der Bundestag hat im November 2007 ein Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen, mit dem die Länder ermächtigt werden, das Führen von Waffen an bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall zu verbieten oder zu beschränken. Ein noch weitergehendes Verbot enthält der Antrag, den das Land Berlin im Oktober in den Bundesrat eingebracht hat. insbesondere gefährliche Messer zugriffsbereit mit sich zu führen. Der Antrag befindet sich zurzeit zur Beratung in den Ausschüssen.

Schwerwiegende Gefahren gehen auch von Anscheinswaffen und Anscheinswaffen aufgrund der Ähnlichkeit mit echten Waffen ein lebensgefährliches Potenzial. Ihr Gebrauch ist daher ebenfalls möglichst weitgehend zu beschränken.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. zu prüfen, auf welchen öffentlichen Straßen, Wegen oder Orten in Bremen und Bremerhaven ein Verbot des Führens von Waffen auf Grundlage der Ermächtigung in § 42 Abs. 5 Waffengesetz neueste Fassung geboten bzw. vertretbar ist und eine umfassende Rechtsverordnung zu erlassen. Hierbei Führen von Waffen, insbesondere im Umfeld von Schulen, Jugendeinrichtungen und Diskotheken soweit wie rechtlich zulässig zu verbieten;

2. zu prüfen, inwiefern auch das öffentliche Tragen von Baseballschlägern, Metallrohren, Motorradketten sowie weiteren gefährlichen Gegenständen, die allesamt nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 des fallen, aber in verboten werden kann;

3. eines allgemeinen Verbots des Führens bestimmter Waffen (Drs. 701/07) im Bundesrat zu unterstützen;

4. Vorschläge für ein weitergehendes Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des und für eine drastische Verschärfung des Strafrahmens für Verstöße gegen das Waffengesetz einzusetzen und darauf hinzuwirken, den bisher bestehenden Bußgeldrahmen zugunsten eines Strafrahmens abzuschaffen;

5. der Bürgerschaft (Landtag) bis Ende März 2008 über die Umsetzung dieses Antrags zu berichten.

Der Senat berichtet der Bürgerschaft (Landtag) wie folgt:

I. Vorbemerkung:

Der Senat teilt die in dem Antrag zum Ausdruck gekommene Sorge über die dabei auch von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zum Teil rücksichtslos Gebrauch zu machen.

Trotz insgesamt rückläufiger Jugenddelinquenz sieht der Senat in Bezug auf einen kleinen, in der statistischen Erfassung jedoch wachsenden Kreis hochdelinquenter Jugendlicher und Heranwachsender einen dringenden sogenannter Gruppen-/Cliquengewalt öffentlich in Erscheinung treten.

Insbesondere die zu beobachtenden Formen sozialräumlich ausgeübter Gewalt von Gruppen Jugendlicher aus sozial benachteiligten Milieus sowie der Intensivtätern mit Migrationshintergrund gibt dem Senat Anlass, seine bewährten Maßnahmen der Prävention, Intervention und Sanktionierung auf deren Reichweite und Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls durch zielgruppenspezifische Handlungskonzepte zu ergänzen.

Nach Auffassung des Senats bereitet dabei auch der Anstieg der Kriminalität im Gewaltbereich erhebliche Sorge, insbesondere der zunehmende Einsatz von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Bereich der Raub-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

Bevor zu den einzelnen in dem Antrag angesprochenen Themen berichtet wird, hält der Senat es für zweckmäßig, auf die schon jetzt vorhandenen Öffentlichkeiteinzugehen. die unter das Waffengesetz fallen, für Minderjährige gänzlich verboten ist. Auch für Erwachsene gelten erhebliche Beschränkungen. So dürfen Schusswaffen beispielsweise nur dann von volljährigen Personen in der Öffentlichkeit geführt in eng begrenzten Fällen nach Prüfung eines Bedürfnisses (unter Einbeziehung einer Gefährdungsanalyse der Polizei), der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, oder Signalwaffen dürfen ebenfalls nur von volljährigen Personen in der Öffentlichkeit geführt werden, wenn sie eine entsprechende Erlaubnis besitzen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung erteilt.

(wie z. B. Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne, Präzisionsschleudern oder bestimmte Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser). Sowohl der Besitz als auch das Führen dieser Gegenstände ist verboten und strafbar.

Darüber hinaus kann das Führen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Bereich öffentlicher und privater Gebäude durch das Hausrecht Freizeiteinrichtungen eröffnet.

II. Zu den einzelnen Anträgen

1. Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, auf welchen öffentlichen Straßen,

Wegen oder Orten in Bremen und Bremerhaven ein Verbot des Führens von Waffen auf Grundlage der Ermächtigung in § 42 Abs. 5 Waffengesetz neueste Fassung geboten bzw. vertretbar ist und eine umfassende Befugnis auszuschöpfen, um das Führen von Waffen, insbesondere im Umfeld von Schulen, Jugendeinrichtungen und Diskotheken soweit wie rechtlich zulässig zu verbieten.

Durch die am 23. November 2007 in Kraft getretene Änderung des insgesamt verboten ist. Voraussetzung nach der neuen Regelung in § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes ist, dass an dem betreffenden Ort wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.

Schillerstraße, Birkenstraße, Bürgermeister-Smidt-Straße unter Die rechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Bereich gegeben. Die Ausweisung als Waffenverbotszone bedeutet, dass innerhalb dieses Gebietes der fallen. Damit dürfen in diesem Gebiet weder Waffen, die erlaubnisfrei geführt werden dürfen, noch Waffen, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, mitgeführt werden. Die Verbote sollen zeitlich begrenzt werden, nach den z. B. für den Transport oder im Einzelfall z. B. für berechtigte Waffenbesitzer, die in der Verbotszone wohnen, zu erteilen. Der betreffende Bereich soll durch eine Beschilderung kenntlich gemacht werden.

Mit der Einrichtung der Waffenverbotszone in dem beschriebenen Gebiet

Auswertbare Erfahrungen liegen wegen des kurzen Zeitraums noch nicht vor.

Im Bereich von Schulen und Jugendeinrichtungen ist die Einrichtung einer denen Waffenverbotszonen nach § 42 Abs. 5 eingerichtet werden dürfen (siehe oben), in der Regel nicht vorliegen.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ­ wie eingangs dargestellt ­ Minderjährige ohnehin keine Gegenstände, die dem Waffengesetz unterfallen, besitzen oder im öffentlichen Raum führen dürfen. Soweit Volljährige Schulen oder Jugendeinrichtungen besuchen, kann über die Regelung des erlaubten Waffen und auch von anderen gefährlichen Gegenständen, die nicht dem Waffenrecht unterfallen, grundsätzlich untersagt werden. Damit Regelungen könnte gegebenenfalls sinnvoll sein. Das Waffengesetz einschränkende Regelungen wären demgegenüber mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht zulässig.

2. von Baseballschlägern, Metallrohren, Motorradketten sowie weiteren fallen, aber in Auseinandersetzungen ebenso als Waffen eingesetzt werden können, an diesen Orten verboten werden kann. nicht dem Waffenrecht unterfallen, mit denen Menschen aber erheblicher Schaden zugefügt werden kann, in das Verbot einzubeziehen. Von der Polizei sind bei Kontrollen beispielsweise Baseballschläger, Äxte, Beile, Ketten, worden. Dabei wird es darauf ankommen, die Gegenstände in der rechtlichen Regelung einerseits präzise zu beschreiben, andererseits Möglichkeiten offen zu halten, um künftigen Entwicklungen begegnen zu können.

3. Waffen (Drs. 701/07) im Bundesrat zu unterstützen.

Der Senat hat die Empfehlung des Bundesrates im Zusammenhang mit der zu prüfen, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Waffengesetz Gesetzesänderungen entsprechend dem Antrag des Landes Berlin in der Bundesratsdrucksache701/07vorgenommenwerdenkönnen. (über 12 cm Klingenlänge oder Einhandmesser) künftig untersagt ist.

Ausnahmen bestehen nur, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse (z. B. als Handwerker) darlegen kann.

4. Der Senat wird aufgefordert, Vorschläge für ein weitergehendes Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des Führens und Verbreitens von Waffen und des Waffenrechts für ihre Umsetzung und für eine drastische Verschärfung Strafrahmens abzuschaffen.

Der Deutsche Bundestag hat die Empfehlungen des Bundesrates bezüglich der nur das Führen von Anscheinskriegswaffen und die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Anschein von Ausnahmen von diesem Verbot. Damit ist nach Auffassung des Senats nunmehr die Problematik der Anscheinswaffen zufriedenstellend gelöst.

5. Weitere Maßnahmen gefährliche Gegenstände abgesenkt werden können. Nach der gegenwärtigen Rechtslage darf eine Sache u. a. nur dann sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Eingriffsschwelle ermöglicht der Polizei einen Zugriff erst dann, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Wäre als Eingriffsvoraussetzung nur das Vorliegen einer Gefahr erforderlich, könnten potenziell gefährliche Gegenstände bereits in einem früheren Stadium sichergestelltwerden. bereits präventivpolizeiliche Maßnahmen zu ermöglichen.