Aufhebung des Gesetzes über die Hamburgische Landesbank ­ Girozentrale

Das Gesetz über die Hamburgische Landesbank ­ Girozentrale ­ vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 434) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 3:

In-Kraft-Treten:

(1) Artikel 1 tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tage nach der letzten der beiden Eintragungen der „HSH Nordbank AG" in die Handelsregister in Hamburg und Kiel in Kraft. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

A. Allgemeine Begründung:

Die Hamburgische Landesbank ­ Girozentrale ­ hat, ebenso wie die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Den Trägern der Anstalt waren durch Gesetz sowohl die Anstaltslast als auch die Gewährträgerhaftung übertragen. Ausgelöst durch eine Wettbewerbsbeschwerde der Europäischen Bankenvereinbarung gegen diese staatlichen Haftungsinstitute bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten hat die Kommission der Europäischen Union im Mai 2001 die Anpassung der Haftungssituation an die Erfordernisse der Beihilferegelungen des EG-Vertrages verlangt.

Im Rahmen einer Verständigung zwischen Vertretern von Bund, Ländern und Sparkassenorganisationen einerseits und der Kommission der Europäischen Union andererseits wurde die Aufhebung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung nach einer Übergangszeit vereinbart. Dies wird für die Landes register beschäftigt sind, gehen mit diesem Tage mit allen Rechten und Pflichten auf die HSH Nordbank AG über.

Die Vorstände der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ informieren die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

§ 4 Übergangsmandate:

(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der HSH Nordbank AG nehmen die bisherigen Personalräte der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wahr. Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrates endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der HSH Nordbank AG ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister.

(2) Absatz (1) gilt für die Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie für die Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.

§ 5 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen:

(1) Die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der HSH Nordbank AG bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen in ihrem bisherigen räumlichen Regelungsbereich als Betriebsvereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.

(2) Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister bei der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder bei der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ beschäftigt sind, in den jeweils anderen räumlichen Regelungsbereich einer Betriebsvereinbarung wechseln, gelten für diese im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung und sonstige Regelungen, die in erster Linie die Gewährung von Ansprüchen auf Geldleistungen zum Gegenstand haben, die Betriebsvereinbarungen ihres früheren Beschäftigungsortes als Betriebsvereinbarungen fort. Ansonsten gelten für sie die Betriebsvereinbarungen des neuen Beschäftigungsortes.

§ 6 Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG:

Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), und des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130) und der Satzung der HSH Nordbank AG.

Ratifikation und In-Kraft-Treten:

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein in Kraft.

Für das Land Schleswig-Holstein gez. Heide Simonis Ministerpräsidentin Hamburg, den 4. Februar 2003.

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez.

Ole von Beust Erster Bürgermeister banken zu einer Erhöhung ihrer Refinanzierungskosten führen. Die Verständigung ist in Hamburg durch Änderung des HLB-Gesetzes mit Gesetz vom 3. April 2002 umgesetzt worden.

Daneben stehen weitere Veränderungen der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für Banken an, die ebenfalls mit erheblichen finanziellen Belastungen der Institute verbunden sind. Vor diesem Hintergrund soll durch die Verschmelzung der beiden wirtschaftlich erfolgreichen Landesbanken in Hamburg und Schleswig-Holstein auf eine Aktiengesellschaft die Präsenz einer starken, regional verankerten und wirtschaftlich profitablen Bank mit Standort in Hamburg und Schleswig Holstein gesichert werden.

B Einzelbegründung:

Zu Artikel 1:

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ auf eine Aktiengesellschaft.

Das Gesetz beinhaltet die Zustimmung der Bürgerschaft zu dem Staatsvertrag.

Begründungen zum Staatsvertrag:

Zur Präambel:

Die Verschmelzung der beiden Banken folgt wirtschaftlicher Vernunft und regelt zugleich in Übereinstimmung mit den „Brüsseler Verständigungen" die zeitlich begrenzte Gewährträgerhaftung.

Beide Länder wollen nachhaltig in ihren Gebieten gleichwertig mit der neuen HSH Nordbank AG präsent sein.

Fusionsbedingte Entlassungen wird es nicht geben. Die Arbeitsmarktsituation soll an beiden Standorten erhalten bleiben, und zwar auch dann, wenn die angestrebten Synergieeffekte unumgängliche Veränderungen mit sich bringen. Die Funktion der Landesbank als Finanzierungs- und Kooperationspartner der Länder und der Sparkassen knüpft an die bisher definierte Funktion als Staats- und Sparkassenzentralbank in einem sich wandelnden Umfeld an.

Zu § 1:

In § 1 Absatz 1 und 2 regelt der Landesgesetzgeber auf Grund seiner Gesetzgebungskompetenz, die ihm durch § 1 Absatz 2 UmwG eröffnet ist, die von den Ländern gewollte Verschmelzung im Wege der Neugründung auf eine Aktiengesellschaft. Die Verschmelzung der beiden Banken wird durch diese Vorschrift bewirkt. Für die Gründung der Aktiengesellschaft findet Aktienrecht Anwendung. Erst durch Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister entsteht die neue Bank. Die Festlegung der Wirksamkeit der Gründung durch Eintragung folgt § 41 Absatz 1 S. 1 AktG. § 1 Absatz 3 und 4 beschreibt den notwendigen Gründungsakt nach dem Aktiengesetz (§§ 23, 28, 29 AktG) mit der Festschreibung des juristischen Doppelsitzes.

§ 1 Absatz 5 legt den bilanziellen Wechsel der Geschäfte auf einen Stichtag mit den jeweiligen Schlussbilanzen fest.

§ 1 Absatz 6 bestimmt die Gesamtrechtsnachfolge.

Eine Feststellung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch Bescheid ist bei der Umwandlungsform der Verschmelzung mit einem Übergang sämtlicher Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (totale Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 UmwG) entbehrlich.

In § 1 Absatz 7 wird der kartellrechtliche Vorbehalt erklärt.

In § 1 Absatz 8 wird klarstellend die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes mit Ausnahme der ausdrücklich aufgeführten Vorschriften aufgenommen. Die Verschmelzung zweier Anstalten öffentlichen Rechts auf eine Aktiengesellschaft erfolgt außerhalb des Umwandlungsgesetzes gemäß § 1 Absatz 2 UmwG durch Landesgesetz.

Zu § 2:

Die Regelung beinhaltet die Übergangsregelung (sog. „Grandfathering") durch die trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung der Anstaltslast ab dem 19. Juli 2005 eine fortgeltende Haftung der Gewährträger angeordnet wird. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verständigung mit der Kommission der Europäischen Union über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (HmbGVBl. vom 10. April 2002, S. 38) sowie die inhaltlich entsprechend geltende Begründung zu Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 254) wird verwiesen. Weiterhin wird die Haftung und Sicherstellung der Erfüllung der Bankverbindlichkeiten für den Fall des Ausscheidens eines Gewährträgers geregelt.

Zu § 3:

Die Vorschrift regelt den Übergang der Arbeitsverhältnisse bei den bestehenden Instituten. Ausgenommen von dem Übergang werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die im Zusammenhang mit der Abspaltung der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, auf die neu errichtete Investitionsbank Schleswig-Holstein, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, übergehen.

Zu § 4:

Zu Absatz 1:

Ab dem Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft finden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Mit bestimmung der Länder keine Anwendung mehr. Da in der ersten Phase nach Gründung kein Betriebsrat gewählt ist, bleiben die bisherigen Personalräte im Rahmen eines Übergangsmandates befristet bestehen.

Zu Absatz 2:

Die Begründung zu Absatz 1 gilt sinngemäß.

Zu § 5:

§ 5 bestimmt, dass die Dienstvereinbarungen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ in kollektiver Form weiterhin Geltung entfalten. Da für eine Aktiengesellschaft nicht mehr die Personalvertretungsgesetze der Länder Anwendung finden, sondern das bundesgesetzliche Betriebsverfassungsgesetz, werden die Dienstvereinbarungen nach der Fusion als Betriebsvereinbarungen bezeichnet.

Im Grundsatz gilt, dass die Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen entsprechend in ihrem derzeitigen Regelungsbereich weiterhin Anwendung finden, die Dienstvereinbarungen der Hamburgischen Landesbank beispielsweise für die am Dienstort Hamburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hiervon umfasst sind Dienstvereinbarungen, die individuelle Ansprüche vermitteln, wie beispielsweise die Dienstvereinbarungen über die Gewährung von betrieblicher Altersversorgung sowie Dienstvereinbarungen über die betriebliche Ordnung und das Verhalten am Arbeitsplatz wie z. B. Regelungen zur variablen Arbeitszeit oder Gleitzeit, Regelungen zur Zeiterfassung, zum Tragen von Lichtbildausweisen usw. sowie alle technologiebezogenen Dienstvereinbarungen. Es soll gewährleistet sein, dass diese Regelungsgegenstände grundsätzlich fortgeführt werden.

Nicht ausgeschlossen davon sind gesetzlich zulässige kollektive Änderungen dieser Betriebsvereinbarungen.

Kommt es zu einem Arbeitsplatzwechsel, gelten allerdings die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie Regelungen, die Ansprüche auf Geldleistungen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Hauptgegenstand haben, weiter. Da es sich hierbei um eine besitzstandswahrende Regelung handelt, gilt dies nur für bereits im Zeitpunkt der Fusion bei einer der beiden Landesbanken beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es bei der Regelung, dass die am jeweiligen Dienstort fortgeltenden Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind.

Zu § 6:

Die Bestimmung verweist bezüglich des Vorstandes und des Aufsichtsrates auf die Bestimmungen des Aktienrechtes. Näheres wird von den Anteilseignern im Rahmen ihrer Kompetenzen geregelt.

Zu § 7:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.

Zu Artikel 2:

Aufhebung des Gesetztes über die Hamburgische Landesbank ­ Girozentrale ­ Artikel 2 regelt die in Folge der Verschmelzung der Hamburgischen Landesbank mit der Landesbank Schleswig Holstein auf eine Aktiengesellschaft erforderlich werdende Aufhebung des Gesetzes über die Hamburgische Landesbank

­ Girozentrale ­

Zu Artikel 3:

In-Kraft-Treten:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Normen entsprechend der Abfolge der einzelnen Schritte.