Aushändigung von Gutachten an Gefangene

Der Gefangene G. E. aus der Justizvollzugsanstalt Am Hasenberge hat vor geraumer Zeit im Rahmen der Anfertigung eines Gutachtens zahlreiche Gespräche mit einem Gutachter geführt. Das daraus hervorgegangene Gutachten liegt seit geraumer Zeit vor. Jedoch bekommt der Gefangene keine Kopie des Gutachtens ausgehändigt.

Deshalb frage ich den Senat.

Zur Fortschreibung des Vollzugsplans hat die Justizbehörde auf Antrag der JVA Am Hasenberge ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Therapiefähigkeit und Verantwortbarkeit von Vollzugslockerungen bei dem Gefangenen G. E. in Auftrag gegeben. Zur weiteren Vollzugsplanung ist im Dezember 1997 ein erstes Gespräch mit dem Gefangenen geführt worden; eine abschließende Erörterung wird im Februar erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wer hat die Anfertigung des Gutachtens über den Gefangenen G. E. angeordnet?

Siehe Vorbemerkung.

2. Ist das Gutachten Eigentum der Justizbehörde? Wenn ja, warum?

Wer erhält neben der Justizbehörde eine Kopie des Gutachtens (z.B. Strafvollstreckungskammer, Justizvollzugsanstalt usw.)? Bitte einzeln auflisten.

Ja, denn sie hat es in Auftrag gegeben und bezahlt. Eine Kopie erhält die Anstalt.

Um welche Art von Gutachten handelt es sich in diesem Fall?

Siehe Vorbemerkung.

3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird dem Gefangenen das Gutachten vorenthalten?

4. Besteht für den Gefangenen die Möglichkeit, bei Zahlung der Kopierkosten das Gutachten ausgehändigt zu bekommen?

5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat sonst, damit der Gefangene seine Rechte wahrnehmen kann?

Besteht die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt das Gutachten als Kopie ausgehändigt zu bekommen?

Dem Gefangenen wurde eine Ausfertigung des Gutachtens zugesagt. Diese Ausfertigung wurde angefordert, liegt aber noch nicht vor. Dem Gefangenen entstehen dadurch keine Kosten.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Mahr (GAL) vom 29.01. und Antwort des Senats

Betreff: Aushändigung von Gutachten an Gefangene

6. Nach einer Haftzeit von 21 Jahren im Februar 1998 ist die zügige Fortschreibung des Vollzugsplanes unter Berücksichtigung des Gutachtens unabdingbar, damit der Gefangene eine Perspektive entwickeln kann.

Wann wird dies passieren?

Siehe Vorbemerkung.

7. Wie lange dauert die Anfertigung von Gutachten in der Regel, und welchen Zeitraum darf die Fertigstellung nicht überschreiten?

Der Zeitraum für die Erstellung eines Gutachtens dieser Art hängt von der Komplexität des Auftrags ab. In der Regel beträgt der Zeitraum für die Erstellung eines solchen Gutachtens zwischen vier und acht Monaten.

Wer kann neben der Justizbehörde die Erstellung eines Gutachtens anordnen?

Psychiatrische Gutachten, die der Ermittlung der Verantwortbarkeit von Vollzugslockerungen dienen, können auch von den Strafvollstreckungskammern angeordnet werden.

8. Wann und in welchem Umfang wird das Ergebnis des Gutachtens von welcher zuständigen Person mit dem Gefangenen erläutert?

Siehe Vorbemerkung.