Schröderscher Hof und Deichsicherheit in Wilhelmsburg

Der Schrödersche Hof, ein 243 Jahre altes Bauernhaus, das am Obergeorgswerder Hauptdeich 4 in Wilhelmsburg steht, soll aus Gründen der Deichsicherheit abgerissen bzw. versetzt werden, da es zu nahe am Deichfuß steht. Die Verpflichtung, das Gebäude zu translozieren, schreckt interessierte Nutzer und Pächter der denkmalgeschützten Substanz ab.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat.

Die Stadt erwirbt seit langem auf freiwilliger Grundlage Häuser, die zu dicht am Deich stehen, um sie anschließend abzubrechen und damit die Deichsicherheit zu erhöhen. Solche Gebäude in städtischem Eigentum werden grundsätzlich beseitigt, wenn durchgreifende Gründe z. B. des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.

Der Schrödersche Hof befindet sich in städtischem Eigentum; er steht nicht unter Denkmalschutz.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Seit wann wird die Entfernung des Schröderschen Hofes von seinem historischen Standort hinter dem Deich betrieben?

Seit dem Leerstand des Gebäudes im Jahre 2000.

2. Welche Gesetze und Verordnungen bilden die Grundlage für die Entscheidung der Behörden, das Haus von seinem jetzigen Standort zu entfernen?

3. Wird in den o.g. Vorschriften der Mindestabstand von Gebäuden zum Deichfuß verbindlich geregelt?

a) Wenn ja, wie groß ist der einzuhaltende Mindestabstand vom Deichfuß? Ist er in ganz Hamburg einheitlich geregelt?

b) Wenn nein: Handelt es sich bei der Abriss- bzw. Translozierungsforderung um eine Ermessensentscheidung? Wer ist für diese Ermessensentscheidung verantwortlich und mit welcher Begründung wurde der Abstand von 10 bis 15 m zum Deichfuß für maßgeblich erklärt?

Der Mindestabstand von Gebäuden ist für ganz Hamburg einheitlich in der Verordnung über öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deichordnung) festgelegt. Danach müssen bauliche Anlagen, die vor dem 1. September 1985 errichtet worden sind, einen Mindestabstand von der Deichgrundgrenze von 6,0 m einhalten.

4. Inwieweit sind veränderte technische Grundlagen im Hochwasserschutz für die Wahrung des Sicherheitsabstandes von 10 bis 15 m vom Deich maßgeblich? (Bitte ausführen.)

5. Inwieweit spielt die Erhöhung der Deiche dabei eine Rolle?

Der notwendige Mindestabstand von Gebäuden zum Deich wird vom Szenario einer Deichüberströmung und der Gefahr von rückwärtigen Auskolkungen bestimmt. Maßgeblich ist demnach insbesondere die maximale Höhe der in der Zukunft erwarteten Sturmfluten.

6. Gibt es in Hamburg vergleichbare Fälle? Wie wurde dort verfahren? Gab es Widerstand gegen die Bestrebungen des Amtes für Bau und Betrieb, bestehende Bauten in Deichnähe zu entfernen?

Siehe Vorbemerkung.

7. Sind alternative Schutzmaßnahmen außer Abriss oder Translozierung denkbar?

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gibt es keine Alternative.

8. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Amt für Bau und Betrieb, die Entfernung des Gebäudes gegen andere Interessen wie z. B. die des Denkmalschutzes oder des Eigentümers bzw. ggf. eines Pächters durchzusetzen? Welche Auflagen für eine Modernisierung sind dabei möglich?

Siehe Vorbemerkung.