Vor Beginn der Schulpflicht haben die Vorschulklasse

Mittel, deren Verwendung nachgewiesen werden muss. Näheres regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(8) Die zuständige Behörde kann ein Kind auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Besuch einer Vorschulklasse bzw. einer Kindertagesstätte befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Eine gleichwertige Förderung ist anderweitig zu gewährleisten.

(9) Vor Beginn der Schulpflicht haben die Vorschulklasse bzw. die Kindertagesstätte der zuständigen Grundschule für jedes Kind einen Bericht über die erfolgte Frühförderung und dem dabei erzielten Stand zu übermitteln.

§ 38 Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht:

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(2) Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen und seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht. Die Verpflichtung, an einer vorschulischen Bildungsmaßnahme teilzunehmen entfällt damit.

(3) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule erfüllt.

(4) Eine Klassenwiederholung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht angerechnet. Dies gilt nicht für eine Klassenwiederholung in den ersten zwei Schulbesuchsjahren.

(5) Die zuständige Behörde kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.

§ 39 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht:

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4621), in der jeweils geltenden Fassung stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme befinden, erfüllen die Berufsschulpflicht nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme.

(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung oder an Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger sowie Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten, sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

(5) Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst erhalten, sind von der Berufsschulpflicht befreit. Jugendliche, die eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Berufsschulpflicht befreien.

(6) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.

§ 40 Ruhen der Schulpflicht:

(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt.

(2) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit ruhen; die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Berufsschulpflichtigen oder des Berufsschulpflichtigen.

(3) Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf Antrag auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht:

(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und der Schule den Wechsel des Hauptwohnsitzes anzuzeigen. Sie sorgen dafür, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen Pflichtveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.

(2) Ausbildende melden die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an und ab. Sie gewähren ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit und halten sie dazu an, dass sie am Unterricht und an den sonstigen Pflichtveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.

(3) Unentschuldigtes Fehlen von Schülerinnen oder Schülern teilt die Schule den Erziehungsberechtigten bzw. bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen auch den Ausbildenden mit.

Dritter Abschnitt ­ Einschulung und Wahl der Bildungsgänge § 42 Einschulung, Übergänge, Umschulung:

(1) Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsweg sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. Sie haben die für Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmeldungs- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der regional zuständigen Grundschule anzumelden.

Bei der Anmeldung wird erneut eine Sprachstandsüberprüfung durchgeführt, soweit bei der frühen Erstvorstellung gemäß § 34 Absatz 5 ein besonderer Bedarf an sprachlicher Förderung festgestellt wurde. Auf begründeten Antrag können Schülerinnen und Schüler in eine andere als die regional zuständige Grundschule aufgenommen werden, sofern schulorganisatorische Belange dem nicht entgegenstehen. Der Elternwille ist angemessen zu berücksichtigen, Kinder aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Schule sind vorrangig aufzunehmen.

(3) Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern für die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen erfolgt in einer der im Anmeldeverzeichnis der zuständigen Behörde aufgeführten Schulen; dabei ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung eines Zweit- und Drittwunsches für den Fall zu geben, dass eine Aufnahme in der erstgewünschten Schule nicht möglich ist. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit nach § 87 Absatz 4 und stehen in einer anderen Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung Räume zur Verfügung, sollen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches sowie altersangemessener Schulwege im erforderlichen Umfang dort aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll, sowie über die Übergänge von Schulstufe zu Schulstufe oder in eine andere Schulform. Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Beobachtungsstufe oder der Jahrgangsstufe 6 der kooperativen Form der Gesamtschule in eine weiterführende Schulstufe oder Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. Das Nähere über Voraussetzungen und Verfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist der Elternwille angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen.