Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind

Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen.

(2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.

(3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung schwer wiegender Erziehungskonflikte nach Einholung einer schulpsychologischen Stellungnahme und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse umgesetzt oder in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens fünf Unterrichtstage, von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

6. die Entlassung aus der Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.

Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 1 und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(5) Die Entlassung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Wochen insgesamt 20

Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Ist binnen zwei Wochen nach dem Vorfall, der mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden soll, keine Entscheidung getroffen worden, ist eine Ordnungsmaßnahme nur noch ausnahmsweise und mit Einwilligung der zuständigen Behörde zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.

(7) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.

(8) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz. Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 soll eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht bei Entscheidung über Entlassungen gemäß Absatz 5.

(9) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt fünf Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ordnungsmaßnahmen und wichtige pädagogische Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

FÜNFTER TEIL Schulverfassung Erster Abschnitt ­ Grundlagen § 50 Schulische Selbstverwaltung:

(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule gehalten, die ihr mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv zu nutzen.

(2) Die Schulen planen und gestalten den Unterricht, die Erziehung und die Organisation ihrer inneren Angelegenheiten im Rahmen der Verantwortung des Staates selbständig.

(3) Die staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Freie und Hansestadt Hamburg abschließen und für diese Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.

(4) Die zuständige Behörde soll den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen übertragen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und eine Budgetvereinbarung zwischen der Schule und der zuständigen Behörde getroffen wird. Es muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt werden.

§ 50a Öffnung der Schule:

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.

(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, Einrichtungen der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.

(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 können in die schulischen Angebote einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für die Freie und Hansestadt Hamburg können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

§ 51 Schulprogramm:

(1) Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören:

- besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht,

- die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete,

- fächerübergreifend unterrichtete Lernbereiche gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3,

- Abweichungen von den Stundentafeln gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2,

- die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung,

- besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zweioder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern,

- besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote,