Der Elternrat kann beschließen schulöffentlich zu tagen

Der Elternrat wählt ferner unverzüglich seine Vertreterinnen oder Vertreter in der Schulkonferenz sowie im Kreiselternrat und deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(2) Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

(3) Der Elternrat kann beschließen, schulöffentlich zu tagen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind zur Teilnahme berechtigt. Der Elternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann in Ausnahmefällen ohne die Schulleitung tagen.

(4) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

(5) Schulleitung und Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.

(6) Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder der Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss zur Teilnahme eingeladen werden, die Lehrkräfte und die Mitglieder des Schülerrats können zur Teilnahme eingeladen werden.

§ 75 Kreiselternrat:

(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer.

(2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

(3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde, die Ersatzmitglieder und Elternratsmitglieder des Schulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann in Ausnahmefällen ohne eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörde tagen.

(4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören vor

1. der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises,

2. einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie

3. der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht.

Siebter Abschnitt ­ Schulbeirat an beruflichen Schulen § 76 Aufgaben:

(1) An beruflichen Schulen soll ein Schulbeirat gebildet werden, der die Verbindung der Schule mit den an der Berufsbildung Beteiligten fördern und die Schule bei der Durchführung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags unterstützen soll.

(2) Der Schulbeirat soll insbesondere

1. die Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und der Schule fördern und

2. die Schule in organisatorischen Fragen, bei der Gestaltung der Lehrpläne sowie beim Auf- und Ausbau der Werkstätten, Labore, Fachräume und Lehrmittelsammlungen beraten.

(3) Der Schulbeirat soll in allen Angelegenheiten, die für die Schule von grundsätzlicher Bedeutung sind, vorher gehört werden.

§ 77 Zusammensetzung, Vorsitz, Sitzungen:

(1) Der Schulbeirat besteht aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie werden von der zuständigen Behörde für drei Jahre berufen.

Ersatzmitglieder für vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die restliche Dauer der Amtszeit berufen.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen für die an der Schule unterrichteten Ausbildungsberufe vorgeschlagen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer werden von den höchsten auf Landesebene bestehenden Organisationen derjenigen Gewerkschaften vorgeschlagen, die in den erwähnten Ausbildungsberufen vertreten sind.

(3) Der Schulbeirat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer (Vorstand).

(4) Der Schulbeirat wird vom Vorstand einberufen. Im Verhinderungsfall beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulbeirat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Zur Teilnahme an den Sitzungen ist auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrats oder ein beauftragtes Elternratsmitglied berechtigt und hat Rederecht. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß. § 78 Fachausschüsse:

(1) Der Schulbeirat kann zur Erörterung besonderer Fragen der Ausbildung in den einzelnen Berufen im Rahmen seiner Zuständigkeit Fachausschüsse einsetzen. Sie bestehen zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrkräfte.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden dem Schulbeirat in entsprechender Anwendung von § 77 Absatz 2 von den zuständigen Stellen und Gewerkschaften vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz gewählt.

Achter Abschnitt ­ Kammern, Landesschulbeirat § 79 Aufgaben:

(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer (Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.

(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen der Kammern zu unterrichten.

(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen des Schulwesens zuleiten.

(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten.

§ 80 Schülerkammer:

(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus je zwei von den Kreisschülerräten für ein Jahr gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Hauptund Realschulen, die Gymnasien, die Gesamtschulen, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden.