Feuerwehr

Ärztlicher Dienst der Behörde für Inneres

Laut Auskunft des Senats vom 23. April 2002 (Drucksache 17/698) wurde die Stelle „Leitung Ärztlicher Dienst der Behörde für Inneres" am 15. Mai 2001 ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung hin seien 65 Bewerbungen eingegangen. Nachdem bereits ein Bewerber ausgewählt worden war, habe die Leitung der BfI knapp ein Jahr nach der Ausschreibung (am 16. April 2002) „entschieden, die Stelle zunächst nicht zu besetzen", und somit das Auswahlverfahren beendet. „Die zuständige Behörde", so der Senat, „prüft derzeit die Aufgabenstellung des Ärztlichen Dienstes."

Am 13. Juni 2002 hat sich der Innenausschuss mit dem Verfahren der Stellenbesetzung befasst. Seinerzeit haben die Senatsvertreter mitgeteilt, es gebe einen Prüfauftrag des Senats zu einer Privatisierung des Ärztlichen Dienstes. Außerdem habe die Dienststelle Interne Ermittlungen Ermittlungsverfahren wegen verschiedener strafrechtlich relevanter Sachverhalte und der Polizeipräsident ein Verwaltungsermittlungsverfahren im dienstrechtlichen Sinne eingeleitet, um relevante Fragestellungen zu klären. Die Ermittlungen waren seinerzeit noch nicht abgeschlossen (Drucksache 17/1078).

Im Rahmen der Jesteburger Beschlüsse wurde die Behörde für Inneres mit der Prüfung beauftragt, den Ärztlichen Dienst aufzulösen, seine Leistungen soweit möglich zu privatisieren und verbleibende Teile des Ärztlichen Dienstes mit anderen Ärztlichen Diensten zusammenzufassen.

Ein Konzept zur Auflösung der ärztlichen Praxis einschließlich der zahnärztlichen Gutachterstelle, zur künftigen Organisation des Sozialtherapeutischen Dienstes der Polizei sowie zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Mitarbeiter der Bereitschaftspolizei im Einsatzfall wird derzeit erarbeitet. Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Prüfung der Aufgaben und einer Privatisierung des Ärztlichen Dienstes

Welche Behörde ist die für die Prüfungen der Aufgabenstellung und einer Privatisierung des Ärztlichen Dienstes zuständige Behörde?

12. Sind diese Prüfungen inzwischen abgeschlossen worden?

13. Wenn nein, welche nicht und weshalb nicht und wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?

14. Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Wer soll die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes in Zukunft wahrnehmen bzw. wo soll der Ärztliche Dienst in Zukunft angesiedelt sein und weshalb?

Siehe Vorbemerkung.

Welche Gruppen von Bediensteten betreut der Ärztliche Dienst bisher, welche Gruppen soll er in Zukunft betreuen? Sofern es Veränderungen gibt, weshalb?

Welche Aufgaben sollen in Zukunft vom Ärztlichen Dienst bzw. seiner Folgeeinrichtung wahrgenommen werden und auf welche Aufgaben soll in Zukunft konkret verzichtet werden? Sofern es Veränderungen gibt, weshalb?

Der Ärztliche Dienst betreut alle Feuerwehr- und Polizeivollzugsbeamten, im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Wie viele und welche Stellen stehen dem Ärztlichen Dienst bisher zur Verfügung und wie soll sich die Zahl dieser Stellen in Zukunft entwickeln? Sofern es Veränderungen gibt, weshalb?

15. Ist darüber entschieden worden, ob die Stelle der Leitung des Ärztlichen Dienstes nun besetzt werden soll?

Wenn ja, von wem, wann und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, weshalb nicht?

Über eine Streichung oder Nachbesetzung der Stelle des Leiters wird im Rahmen des Konzepts entschieden.

Ermittlungsverfahren

Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Dienststelle Interne Ermittlungen im Zusammenhang mit den im Innenausschuss (Drucksache 17/1078) angesprochenen Vorgängen eingeleitet, gegen wie viele Bedienstete und wegen welcher Straftatbestände?

Im Zusammenhang mit den im Innenausschuss angesprochenen Vorgängen hat das Dezernat Interne Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt" wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) eingeleitet.

17. Sind diese Ermittlungsverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden?

Ja.

Wenn ja, wann jeweils und mit welchen Ergebnissen (Einstellung, Anklageerhebung, anderes)?

Das Verfahren wurde am 29. Mai 2002 gemäß § 170 Absatz 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Hamburg eingestellt.

Wenn nein, wie viele Ermittlungsverfahren laufen noch und wann ist mit deren Abschluss zu rechnen?

Entfällt.

19. Worum handelt es sich bei einem „Verwaltungsermittlungsverfahren im dienstrechtlichen Sinne"? Welchen Ausgang und welche Konsequenzen kann ein derartiges Verfahren haben?

Gemäß § 26 Absatz 1 Hamburgische Disziplinarordnung (HmbDO) ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Dienstvergehen vorliegt. In diesem Zusammenhang können ­ z. B. zur Gewinnung oder zum Ausschluss solcher Tatsachen ­ formlose Verwaltungsermittlungen durchgeführt werden.

10. Ist das „Verwaltungsermittlungsverfahren im dienstrechtlichen Sinne", das der Polizeipräsident eingeleitet hatte, in der Zwischenzeit abgeschlossen worden?

Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, wann ist mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen?

Das am 16. April 2002 vom Polizeipräsidenten eingeleitete Verwaltungsermittlungsverfahren ist mit Verfügung vom 6. August 2002 mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

11. Wurden im Zusammenhang mit den im Innenausschuss angesprochenen Vorgängen weitere Verfahren ­ welcher Art auch immer ­ eingeleitet? Wenn ja, wie viele Verfahren welcher Art und mit welchen Ergebnissen?

Im Zusammenhang mit den im Innenausschuss angesprochenen Vorgängen sind keine weiteren Verfahren eingeleitet worden.