Lärmschutz und höhere Geschwindigkeit auf der

Lärmschutz und höhere Geschwindigkeit auf der A25

Vor rund 15 Jahren war für die A25 aus Lärmschutzgründen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h angeordnet worden. Seitdem hat der Verkehr auf der A25 stark zugenommen.

Auch die Zahl der von den Lärmimmissionen der A25 betroffenen Menschen ist durch Wohnungsneubau in diesem Gebiet stark gestiegen.

Jetzt hat die Hamburger Innenbehörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A25 zwischen der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein und der Anschlussstelle Neuallermöhe-West von 100 auf 120 km/h heraufgesetzt. Damit wurde gerade auf dem Abschnitt der A25, an dem eine dichte Wohnbebauung (Neuallermöhe-West, Neuallermöhe-Ost, Nettelnburg, Bergedorf) liegt, die zulässige Geschwindigkeit erhöht.

Ich frage deshalb den Senat.

Nach den 1997 in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgenommenen Bestimmungen des §45 Absatz 9 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur noch angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bedeutender Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung am 5. April 2001 festgelegt, dass auch vor 1997 getroffene straßenverkehrsbehördliche Anordnungen diesen Bestimmungen genügen müssen. Vor dem Hintergrund der veränderten Rechtslage und der Zielsetzung zur Beschleunigung des Verkehrsflusses hat die Straßenverkehrsbehörde die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der A 25 überprüft und die Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h angeordnet. Die Umsetzung dieser Anordnung wird derzeit vorbereitet.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Die Innenbehörde begründet die Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit mit dem Ziel, den Verkehr schneller fließen zu lassen. Um wie viel verkürzt sich die Fahrzeit auf dem Stück der A25 zwischen Landesgrenze und Anschlussstelle Neuallermöhe-West mit der neuen gegenüber der alten Höchstgeschwindigkeit?

Das von der Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit umfasste Teilstück der BAB A 25 zwischen der Anschlussstelle Neu Allermöhe-West und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein hat eine Streckenlänge von ca. 8,5 km. Bezogen auf die geplante Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h ergibt sich für den bezeichneten Teilabschnitt unter den in § 3 StVO genannten Bedingungen eine Fahrtzeitreduzierung von bisher 5 Minuten 6 Sekunden auf dann 4 Minuten 15 Sekunden und damit eine Fahrzeitersparnis von 51 Sekunden bzw. 16,7 Prozent.

2. Wie hat sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung auf der A25 in den Jahren seit Freigabe der gesamten Strecke zwischen Escheburg und Autobahndreieck Süd-Ost entwickelt?

Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (Kfz/24h) auf der A 25 hat sich seit der Freigabe der gesamten Strecke zwischen Escheburg und Autobahndreieck Hamburg Süd-Ost wie folgt entwickelt (Messquerschnitt Höhe Anschlussstelle Curslack):

3. Sind vor dem Beschluss über die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aktuelle Lärmmessungen oder Lärmberechnungen durchgeführt worden?

Ja. Bei einer Heraufsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 auf 120 km/h ist nach einer überschläglichen Berechnung eine Erhöhung des Lärmpegels um ca. 1,3 dB(A) zu erwarten. Lärmpegelerhöhungen von weniger als 3 dB(A) sind vom menschlichen Gehör nicht wahrnehmbar. Daher sind überschlägige Lärmberechnungen als ausreichend zu betrachten.

4. Laut Zeitungsberichten hält die Innenbehörde die Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit für vertretbar, weil die Autos mit moderner Technik leiser geworden sind.

a) Welche Untersuchungen mit welchen Ergebnissen gibt es dazu?

b) Sind auch Lkws und Motorräder leiser geworden?

5. Auch nach der in Presseberichten zitierten Einschätzung der Innenbehörde wird die neue Höchstgeschwindigkeit zu Mehrbelastungen der Anwohner führen.

a) Sind zur Kompensation zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen geplant?

b) Wenn ja: Welche?

c) Wenn nein: Warum nicht?

Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, zu Presseberichten Stellung zu nehmen.