Infektionsschutz für die Angestellten und Beamten der FHH

Im Zuge der Ausbreitung der Infektionskrankheit SARS kommt es besonders beim Klinikpersonal der Krankenhäuser, in denen mit SARS infizierte Patienten behandelt werden, immer wieder zu Infektionen des Personals. Bisher ist kein solcher Fall bekannt, aber SARS ist nicht die einzige ansteckende Krankheit, die per Tröpfcheninfektion oder andere Weise übertragen wird. Außerdem sind in Krankenhäusern natürlich besondere Vorkehrungen in Bezug auf Hygiene vorhanden, die in anderen Bereichen mit viel Publikumsverkehr möglicherweise fehlen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach den Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter der FHH, die nicht im Krankenpflegebereich tätig sind, aber trotzdem viel mit Publikum im Wortsinn „in Berührung kommen".

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Der in der Anfrage verwendete Begriff „ernste Erkrankungen" ist medizinisch mehrdeutig und die als Beispiele genannten Erkrankungen Tuberkulose bzw. Krätze (Scabies) sind hinsichtlich der Krankheitsfolgen nicht vergleichbar. Bei der Tuberkulose handelt es sich um eine gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Erkrankung mit möglicherweise chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, während die Scabies unter geeigneter Therapie innerhalb weniger Tage abheilt. Im Folgenden werden daher unter „ernsten Erkrankungen" meldepflichtige Erkrankungen gemäß IfSG sowie Erkrankungen mit möglicherweise chronischen Gesundheitsstörungen verstanden. Rechtsgrundlage für den beruflichen Infektionsschutz stellt die Biostoffverordnung (BioStoffV) dar. Die in der Anfrage genannten Tätigkeiten mit besonders hohem Publikumsverkehr fallen unter bestimmten Voraussetzungen in die Kategorie „nicht gezielte Tätigkeiten" der BioStoffV, für die der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat. Diese Arbeitgeberpflicht liegt grundsätzlich bei den Beschäftigungsbehörden, wobei das Personalamt durch den Arbeitsmedizinischen Dienst die Behörden und Ämter bei der Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilungen beratend unterstützt.

Ein intensiver Publikumskontakt ist nur dann mit einer spezifisch erhöhten Infektionsgefährdung verbunden, wenn es sich bei den Personen um so genannte Risikogruppen handelt, bei denen nach den aktuellen infektionsepidemiologischen Erkenntnissen mit einem erhöhten Auftreten infektiöser Erkrankungen gerechnet werden muss.

Erkranken Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Infektionserkrankung, sind diese

­ soweit sie Beschäftigte im Arbeitnehmerstatus betreffen ­ der Landesunfallkasse als Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Bei Beamten ist die Meldung als Dienstunfall bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen. Die medizinische Bewertung von Dienstunfällen ist Aufgabe des Personalärztlichen Dienstes. Die bei den Gesundheitsämtern gemeldeten Infektionskrankheiten gemäß IfSG werden nicht berufsbezogen ausgewertet, so dass hier keine Erkenntnisse über an Infektionen erkrankte Beschäftigte der FHH mit intensivem Publikumskontakt vorliegen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Gab es innerhalb der letzten 15 Jahre Fälle, in denen Mitarbeiter der FHH, die in den Bereichen mit besonders hohem Publikumsverkehr eingesetzt waren oder sind, sich im Zuge ihrer Tätigkeit mit ernsten Erkrankungen wie z. B. offene Tuberkulose oder Krätze (Scabies) infiziert haben?

a) Wenn ja, wie viele Fälle hat es gegeben?

Ja. Von der Landesunfallkasse wurden drei Infektionskrankheiten in Arbeitsbereichen mit hohem Publikumsverkehr ermittelt, die als Berufskrankheiten anerkannt worden sind.

1. b) Welche Erkrankungen sind aufgetreten?

Hierbei handelte es sich um Lungentuberkulosen.

1. c) In welchen Behörden sind diese Erkrankungen aufgetreten?

Die Erkrankungen sind aufgetreten im

­ Einwohner-Zentralamt

­ Bezirksamt Harburg

­ Landessozialamt.

2. Welche Maßnahmen trifft die FHH zum Schutz der besonders gefährdeten Mitarbeiter?

Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Beschäftigte hängen ­ wie in der Vorbemerkung erläutert ­ vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. In den Betrieben und Einrichtungen der FHH, in denen eine besondere Infektionsgefährdung durch Publikumsverkehr vorliegen könnte, wird durch arbeitsmedizinische Maßnahmen (z.B. Angebot von kostenlosen Schutzimpfungen, ärztliche Untersuchungen) und, falls erforderlich, Bereitstellung von Körperschutz (Schutzhandschuhe, Mundschutz) der Arbeits- und Gesundheitsschutz sichergestellt. Eine Besonderheit ist hier der Flughafen Hamburg. Hier gibt es für Akutfälle Alarmpläne (Handlungsanweisungen) für diverse Szenarien bei anfliegenden Maschinen, z. B. für Infektionskrankheiten, aber auch terroristische Aktivitäten, technische Probleme am Flugzeug, usw., um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.

Für die seuchenhygienischen Kontrollen im Hafen steht dem dort tätigen Personal geeignete Schutzkleidung einschließlich Atemschutz zur Verfügung, so dass auch hier eine Gefährdung für die Mitarbeiter verhindert werden kann.

Darüber hinaus werden seit einigen Jahren allen Beschäftigten der FHH in den Wintermonaten kostenfrei Grippeschutzimpfungen angeboten. Mit dieser Maßnahme können Beschäftigte mit hohem Publikumsverkehr wirksam vor dieser Erkrankung geschützt werden.