Der Richtwert für die Herrichtung pro Parzelle beträgt 8400 Euro

Folgende Herrichtungen von Parzellen sind 2003 geplant: Stand: Mai 2003.

Folgende Herrichtungen von Parzellen sind 2003 bereits erfolgt: Stand: Mai 2003.

11. c) Wie hoch ist der Richtpreis für die herzurichtenden Ersatzflächen je Parzelle?

Der Richtwert für die Herrichtung pro Parzelle beträgt 8400 Euro. Die Grunderwerbskosten pro Parzelle sind von dem Verkehrswert der herzurichtenden Fläche abhängig. Für den Grunderwerb wird von einem Richtwert von 7660 Euro ausgegangen.

11. d) Ist eine Prüfung erfolgt, wie die Herrichtungskosten zukünftig verursachergerecht in den Einzelplänen veranschlagt werden können? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Die Prüfung, inwieweit Herrichtungskosten für Ersatzkleingärten in den Einzelplänen der Verursacher zu veranschlagen sind, ist noch nicht abgeschlossen.

12. Wie ist die Ersatzlandverpflichtung der Stadt gegenüber dem Landesbund im neuen Vertrag geregelt und was hat sich gegenüber der bisherigen vertraglichen Regelung verändert?

Die Ersatzlandverpflichtung der Stadt gegenüber dem Landesbund hat sich nicht verändert; der Landesbund ist gegenüber dem bisherigen Vertrag nicht schlechter gestellt.

12. a) Welchen Ausgleich hat der Landesbund erhalten, falls er gegenüber dem bisherigen Vertrag schlechter gestellt ist?

Entfällt.

13. Wird das Ziel weiter verfolgt, eine Kleingartenkonzeption vorzulegen, welche eine Grundlage für die Erfüllung und Entwicklung der Ersatzlandverpflichtungen in Hamburg darstellt?

14. Der Rechnungshof hatte angeregt, den Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung ab 2002 einen Entwurf „Fachplanung Kleingärten" zugrunde zu legen.

a) Ist der Entwurf „Fachplanung Kleingärten" von der BUG fertig gestellt?

Die Entwicklung der Kleingartenkonzeption ist nunmehr in die „Fachplanung Kleingärten" integriert.

Der Entwurf der „Fachplanung Kleingärten" befindet sich in der Bearbeitung.

14. b) Wer ist an dem Entwurf „Fachplanung Kleingärten" beteiligt?

An dem Entwurf der „Fachplanung Kleingärten" werden die zuständigen Fachbehörden, die Bezirke und der Landesbund beteiligt.

14. c) Welche Inhalte finden sich in dem Entwurf „Fachplanung Kleingärten"? Inhalte der „Fachplanung Kleingärten" sind:

­ Ermittlung der Bestandsdaten und Darstellung des Bestandes,

­ Prognostizierung des Bedarfs,

­ Prüfung räumlicher Entwicklungspotenziale,

­ Aufstellung eines Zeit- und Kostenplans.Gartenfreunde Mümmelmannsberg" 25 09.05.

Altona Swattenweg/Eidelstedter Weg 211 "Veermoor" 3 25.04.

14. d) Ist in die Fachplanung das Konzept der „Kleingartenparks" integriert?

Ja.

14. e) Auf welcher Grundlage erfolgt die „Fachplanung Kleingärten"? Grundlage der „Fachplanung Kleingärten" als globales Steuerungsinstrument der zuständigen Fachbehörde ist § 6 Nummer 1 Bezirksverwaltungsgesetz.

15. Der Rechnungshof hat zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, dass der Landesbund ggf. Nachverhandlungen akzeptiert, wenn dies aufgrund der „Fachplanung Kleingärten" erforderlich ist.

a) Welche Erfordernisse könnten das sein?

b) Können in bestimmten Fällen auch von Seiten des Landesbundes Nachverhandlungen gefordert werden?

Zu hypothetischen Fragen nimmt der Senat grundsätzlich nicht Stellung.

16. Im Zeitraum von 1983 bis 2000 hat Hamburg Pachtverträge für 1599 Kleingartenparzellen gekündigt und im Gegenzug 847 Ersatzparzellen bereitgestellt.

a) Wie ist der derzeitige Stand (31. Dezember 2002) über die noch nicht bereitgestellten Ersatzparzellen?

Zum Stichtag 31. Dezember 2001 ergab sich für die Stadt ein Lieferungsdefizit von 176 Ersatzparzellen. Die endgültige Parzellenabrechnung für das Kalenderjahr 2002 liegt noch nicht vor.

16. b) Wo werden ggf. noch fehlende Ersatzparzellen ausgewiesen?

Siehe Antwort zu 10.e).

17. Der Senat will jetzt rund 4500 Kleingartenparzellen, langfristig 6300 Parzellen für eine andere Nutzung vorsehen. Auf dieser Grundlage ergäbe sich ein maximaler Bedarf an Ersatzflächen von 265 ha und ein derzeitiges Ausgabevolumen von bis zu rund 116 Millionen EUR. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang bereits häufig über eine mögliche Verlagerung von Kleingartenpächtern außerhalb der hamburgischen Landesgrenzen.

a) Welche Kleingartenvereine sind mit jeweils wie vielen Parzellen betroffen?

Die Freimachung von Kleingartenflächen für bauliche Nutzungen wird erleichtert, soweit geeignete Kleingartenersatzflächen zur Verfügung stehen. Kurz- bis mittelfristig sind 1275 Kleingartenparzellen für eine bauliche Nutzung vorgesehen. Insgesamt sind bei Berücksichtigung aller kurz- bis langfristigen Überplanungsüberlegungen 5876 Kleingartenparzellen betroffen. Eine detaillierte Übersicht aller Kleingartenvereine und der Parzellen, die von kurz- bis langfristigen Überplanungsüberlegungen zur baulichen Nutzung betroffen sind, kann in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht geleistet werden.

17. b) Für welche Nutzungen sind die Kleingartenflächen vorgesehen?

Siehe Antwort zu 10.d).

17. c) Wie viel Hektar Kleingartenfläche gehen verloren?

Für die zu kündigenden Kleingartenparzellen ist in der Regel Ersatz zu liefern.

17. d) Wie viel Hektar Ersatzfläche müsste realisiert werden?

Für die kurz- bis mittelfristig betroffenen Kleingartenparzellen, die ersatzlandpflichtig sind, müssten ca. 50 ha Ersatzlandflächen realisiert werden.

17. e) Wo würden sich die Ersatzflächen realisieren lassen?

Siehe Antwort zu 10.e).

17. f) Wie beurteilt der Senat die Idee, Kleingärten vor die Stadtgrenzen zu verlagern?

g) Welche Flächen werden dafür ins Auge gefasst?

h) Wurden hierzu schon Gespräche mit den benachbarten Bundesländern geführt?

i) Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Die zuständigen Behörden sind beauftragt, Möglichkeiten der Unterbringung von Kleingärten im Umland zu ermitteln und Verfahrensvorschläge für eine Umsetzung zu entwickeln. Der Rahmen hierfür ist in der geltenden „Anschlussregelung zum 10000er Vertrag" festgelegt, wonach nur dann Ersatzkleingärten im Hamburger Umland in Betracht kommen, wenn es sich um eine Erweiterung einer vorhandenen Kleingartenanlage über die Hamburger Landesgrenze hinweg handelt, die Fläche durch die FHH angekauft und von der jeweiligen Gemeinde planungsrechtlich als Dauerkleingarten gesichert wird.

Die Gemeinde Barsbüttel hat als Ausgleich für auf Hamburger Gebiet zur Realisierung einer südlichen Verkehrsumgehung in Anspruch genommene Flächen eine ca. 6 ha große Kleingartenfläche für ca. 90

Parzellen zur Verfügung gestellt, vgl. Antwort zu 10.e). Am 28. April 2003 wurde zwischen Hamburg und der Gemeinde Barsbüttel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den notwendigen Rahmenbedingungen für die weitere Umsetzung dieser Planung geschlossen. Der Bebauungsplan und der Grünordnungsplan zur Neuausweisung der Dauerkleingartenfläche befinden sich zurzeit in der öffentlichen Auslegung.

18. Die Finanzbehörde hatte im September 2000 von der Senatskommission den Auftrag bekommen, die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ersatzverpflichtungen bis zum Ablauf des Vertrages Ende 2001 in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den zuständigen Bezirksämtern zu schaffen. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt.

a) Welche Maßnahmen wurden angesichts dieses Missstandes ergriffen, hinsichtlich der besseren Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen, des Abbaus der finanziellen Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre, der Vorsorge für den Abbau von Rückständen und der Erfüllung voraussichtlich neu hinzutretender Verpflichtungen?

b) Welche Rolle werden die Bezirksämter künftig bei der Vertragserfüllung haben?

Der vollständige Abbau des Ersatzparzellenlieferungsdefizits der Stadt (bei Vertragsbeginn 1997 = 495

Parzellen) bis Ende 2001 konnte nicht erreicht werden. Durch die Verlängerung des Vertrages mit dem Landesbund ist das noch bestehende Lieferungssoll von 176 Ersatzparzellen auf den neuen Vertrag übertragen worden.

Die Ersatzlandbereitstellung ist wegen der mittel- und langfristig kaum prognostizierbaren Zahl von Kleingartenkündigungen und aufgrund der für die Planung und Herrichtung neuer Dauerkleingartenanlagen benötigten längeren Vorlaufzeiten nur schwer termingerecht zu steuern. Im Verlaufe des insgesamt bereits 37 Jahre währenden Vertragsverhältnisses kam es deshalb zum Ende eines jeden Jahres zu einem Überhang entweder an geräumten Kleingärten oder an gelieferten Ersatzparzellen. Da die Vertragsbeziehung zwischen Stadt und Landesbund langfristig angelegt ist, bestand jeweils die Perspektive einer Vertragsverlängerung, sodass Überhänge auf die Folgeverträge übertragen werden konnten.

Eine effektivere Gestaltung und Steuerung der Erfüllung der Ersatzlandverpflichtung ist von den vorgenommenen Änderungen bei dem Planungsrichtwert der Herrichtungskosten und der verstärkten Ausschöpfung von Nachverdichtungspotenzialen zu erwarten.

Die Bezirksämter sind weiterhin für die Planung und Durchführung des Baus neuer Dauerkleingartenanlagen sowie die Neuordnung und Sanierung vorhandener Kleingartenanlagen und für Nachverdichtungsmaßnahmen zuständig.

19. Eine 1976 mit dem Landesbund getroffene Vereinbarung über die Anrechnung von 53 Parzellen, die bisher in der Abrechnung der Finanzbehörde nicht berücksichtigt wurde, ist inzwischen erfolgt. In welcher Form haben sich die Finanzbehörde und der Landesbund geeinigt?

Der Landesbund hat der nachträglichen Anrechnung dieser 53 Parzellen auf das bestehende Ersatzparzellenlieferungssoll der Stadt zugestimmt.

20. Ab dem 1. Januar 2002 wurde vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei angebotenen Ersatzflächen, deren Übernahme durch den Landesbund abgelehnt wurde, die potenziellen Ersatzkleingärten künftig voll auf die Ersatzlieferungsverpflichtung der Stadt angerechnet werden. Welche Bedingungen können das sein?

Voraussetzung für die Anrechnung auf die Ersatzparzellenlieferungsverpflichtung der Stadt ist die Ablehnung der Übernahme der Flächen durch den Landesbund. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet allein der Landesbund.

21. Inwieweit besteht eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, Ersatzparzellen in einem hergerichteten Zustand bereitzustellen?

Zur Bereitstellung von Ersatzparzellen in einem hergerichteten Zustand besteht eine vertragliche Verpflichtung.

22. Wie weit ist der Senat mit der Prüfung von Nachverdichtung bestehender Kleingärten unter Anrechnung auf die Ersatzverpflichtung?

Alle bestehenden Kleingartenanlagen wurden auf rechnerische Nachverdichtungspotenziale überprüft mit dem Ergebnis, dass teilweise noch Nachverdichtungsmöglichkeiten vorhanden sind. Für mehrere Anlagen werden die Nachverdichtungspotenziale durch die Bezirke planerisch aufbereitet, um zu überprüfen, in welchem Umfang sich das rechnerisch ermittelte Potenzial tatsächlich umsetzen lässt.

23. Welches Konzept verfolgt der Senat, um eine Nachverdichtung, angesichts auftretender Probleme wie der Verkleinerung von bestehenden Parzellen, der Neuzuschneidung von Wegeflächen in Bezug auf bestehende Pachtverträge mit den Parzellenpächtern usw., durchzusetzen?

Da eine Eingriffsmöglichkeit in bestehende Einzelpachtverträge nicht besteht, wird die Umsetzung von Nachverdichtungsmaßnahmen nur bei einem Pächterwechsel verfolgt.

24. Im Haushaltsplan-Entwurf 2003 ist unter dem Titel 8800.821.01 „Grunderwerb für Grünanlagen, Spielplätze und Kleingarten-Ersatzflächen" im Ergebnis für das Jahr 2001 ein Rest von 1380000 Euro aufgeführt.

a) Werden diese Reste zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Vorjahren eingesetzt?

b) Wenn ja, für welche Verpflichtungen?

Die Reste werden zur Werterstattung an das Allgemeine Grundvermögen für im Jahr 2002 in Anspruch genommene Flächen für Grünanlagen und Kleingärten eingesetzt.

24. c) Wenn nein, wofür ist dieses Geld vorgesehen?

Entfällt.