Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen

2. Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen und der Übertragung dienstlicher Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer der Schule,

3. Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule,

4. Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung,

5. die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze,

6. Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Anträge an die zuständige Behörde auf Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6.

§ 58 Zusammensetzung, Sitzungen:

(1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal. Stimmberechtigt ist, wer an der Schule wenigstens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilt, das sonstige Personal, soweit es mit mindestens einem Viertel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen.

(3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn und soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal- und Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen.

§ 59 Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen:

(1) An Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Lehrerkonferenz ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf Abteilungskonferenzen übertragen. Deren Vorsitz hat die jeweilige Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter oder eine andere Abteilungskonferenz können binnen einer Woche mit aufschiebender Wirkung gegen einen Beschluss einer Abteilungskonferenz die Lehrerkonferenz anrufen. § 58 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Ausschüsse, insbesondere Fachkonferenzen, einsetzen und ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf diese Ausschüsse übertragen.

Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Die zu einer Klasse gehörenden Lehrkräfte treten mindestens einmal im Jahr als pädagogische Fachkonferenz zusammen. Diese Konferenz dient der Koordinierung sowie der Abstimmung von individuellen Fördermaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler. § 60 Vertrauensausschuss:

(1) An jeder Schule, an der die Lehrerkonferenz mehr als acht Mitglieder hat, wählen die Mitglieder der Lehrerkonferenz alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Vertrauensausschuss.

(2) Der Vertrauensausschuss soll die kollegiale Zusammenarbeit fördern und die Schulleitung beraten und unterstützen. Er wirkt bei der Besetzung von Funktionsstellen nach Maßgabe des § 96 mit. Die Schulleitung informiert den Vertrauensausschuss regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Schule.

(3) Die Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss endet mit dem Ausscheiden aus der Lehrerkonferenz; in diesem Fall ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.

Vierter Abschnitt ­ Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz § 61 Klassenkonferenz:

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 und über Anträge auf weitergehende Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 bis 6.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind

1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,

2. alle Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten,

3. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,

4. ab Jahrgangsstufe 5 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.

Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.

Die Sitzung ist nicht öffentlich. An der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Wird ein Beschluss der Klassenkonferenz gegen das einmütige Votum der Mitglieder nach Nummern 1 und 2 gefasst, so ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters herbeizuführen.

(3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.

§ 62 Zeugniskonferenz:

(1) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.

(2) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über

1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie

2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

(3) Den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler ist vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben.

Fünfter Abschnitt ­ Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern § 63 Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher:

(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt.

(2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder ­ wenn keine Klassenverbände bestehen ­ der Schulstufe. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt.

(3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 5 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse.

§ 64 Bildung und Aufgaben des Schülerrats:

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen der Sekundarstufen I und II bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schü39