Die zuständige Behörde kann die Bewährungszeit um sechs Monate verkürzen oder verlängern

§ 93 Votum der Schulkonferenz wird aufgehoben § 94 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters:

(1) Die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz geben innerhalb von drei Wochen Voten zum Vorschlag des Findungsausschusses ab. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie bestellt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von 18 Monaten vorläufig zur Schulleiterin oder zum Schulleiter. Die Bestellung kann abweichend von Satz 3 unverzüglich endgültig erfolgen, soweit sie nicht mit einer Beförderung verbunden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Bewährungszeit um sechs Monate verkürzen oder verlängern. Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen auch des Schulbeirats, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde endgültig bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.

§ 95 Schulleitung an neu errichteten Schulen:

(1) Für neu errichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.

(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.

(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person in den Vorschlag des Findungsausschusses aufgenommen und sprechen sich die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz in ihren Stellungnahmen nach § 94 Absatz 1 für sie aus, so kann die zuständige Behörde sofort das Verfahren zur endgültigen Bestellung einleiten.

§ 96 Funktionsstellen:

(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden bei der Bestellung der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorschlags des Findungsausschusses ein Vorschlag der zuständigen Behörde nach Anhörung der Schulleitung und des Vertrauensausschusses (§ 60) tritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

1. bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, in einer anderen staatlichen H oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll.

2. in Fällen der Veränderung der bestehenden Schulorganisation, insbesondere der Auflösung sowie Zusammenlegung von Schulen, und sich daraus ergebender Handlungszwänge.

§ 97 Kollegiale Schulleitung und kollegiale Schulleitung auf Zeit als Schulversuch:

(1) Im Rahmen der Erprobung neuer Formen der Schulverfassung und Schulleitung nach §10 kann die zuständige Behörde auf Antrag der Schulkonferenz auch die Einrichtung einer kollegialen Schulleitung oder einer kollegialen Schulleitung auf Zeit genehmigen. Der Antrag muss Angaben darüber enthalten, aus wie vielen Mitgliedern das Leitungskollegium bestehen soll, wie die Leitungsaufgaben innerhalb dieses Kollegiums verteilt und für welchen Zeitraum die Leitungsfunktionen übertragen werden sollen.

(2) Der kollegialen Schulleitung gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2. die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,

3. die Koordinatorinnen und Koordinatoren, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und an Gesamtschulen außerdem die Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter sowie

4. bis zu drei weitere Lehrkräfte als zusätzliche Mitglieder.

Der Schulleiterin oder dem Schulleiter bleiben vorbehalten:

1. die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Schule,

2. die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse, soweit sie ihr oder ihm übertragen sind,

3. die Vertretung der Schule nach außen,

4. die Ausübung des Hausrechts,

5. das Beanstandungsrecht und

6. der Vorsitz im Leitungskollegium.

(3) Die Übertragung von Funktionsstellen auf Zeit kann für einen Zeitraum von mindestens vier bis höchstens zehn Jahren erfolgen. Wird die Einrichtung der kollegialen Schulleitung vor Ablauf der Übertragungszeit widerrufen, so behalten die Inhaberinnen oder Inhaber der Ämter mit zeitlicher Begrenzung diese Ämter bis zum Ende der Übertragungszeit inne.

SIEBTER TEIL Datenschutz § 98 Datenverarbeitung im Schulbereich:

(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen von den Schulen und der zuständigen Behörde verarbeitet werden, soweit dies nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 101 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern über Verhaltensauffälligkeiten und Disziplinarvorgänge sowie medizinische und psychologische Angaben dürfen nur in nicht automatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich und eine Erhebung bei der Betroffenen oder dem Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. An nichtöffentliche Stellen, die gemeinsam mit beruflichen Schulen ausbilden, dürfen Daten über den Schulbesuch übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der dualen Ausbildung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht oder die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

(4) Eine Vernetzung von Datenverarbeitungsgeräten, auf denen Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, mit Datenverarbeitungsgeräten, die für Unterrichtszwecke verwendet werden, ist unzulässig. Lehrerinnen und Lehrer, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern verwenden; sie unterliegen insoweit der Überwachung durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Sie haben sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und spätestens nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres gelöscht werden.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. Seite 216), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 99 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst:

(1) Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens nach § 34 Absatz 1 und Absatz 4 darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.