Die Sondierung von Verdachtsflächen wird von der zuständigen Behörde überwacht

§ 6

Beseitigung von Kampfmitteln

Die zuständige Behörde führt die Kampfmittelbeseitigung selbst durch oder veranlasst sie. Bedienstete der zuständigen Behörde sind befugt, Grundstücke, Geschäftsoder Wohnräume und Einrichtungen auch gegen den Willen des Eigentümers zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie erforderliche Unterlagen erforderlich ist. Der Eigentümer hat die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden. wird insoweit eingeschränkt.

§ 7:

Überwachung

Die Sondierung von Verdachtsflächen wird von der zuständigen Behörde überwacht.

§ 6 gilt entsprechend.

§ 8:

Kostentragung:

(1) Die Kosten vorbereitender Arbeiten, des Sondierens einer Verdachtsfläche, des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Fläche trägt in Fällen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Eigentümer.

(2) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung nach § 1 Abs. 3 trägt das Land.

§ 9:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

3. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind,

4. entgegen § 5 Abs. 1 als Eigentümer eine erforderliche Kampfmittelsondierung nicht veranlasst,

5. entgegen § 5 Abs. 3 mit baulichen Maßnahmen ohne Freigabe durch die zuständige Behörde beginnt,

6. entgegen § 6 Bediensteten der zuständigen Behörde oder Mitarbeitern beauftragter Unternehmen den Zugang zu Grundstücken, Geschäfts- oder Wohnräumen und Einrichtungen verwehrt oder ihnen die Einsicht in erforderliche Unterlagen verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 10:

Übergangsregelung

§ 8 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angeordnet oder begonnen waren.

§ 11:

Außerkrafttretensregelung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Artikel 2:

Aufhebung von Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts

§ 1:

Die Verordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 2. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 44 ­ 102-a-1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 621), wird aufgehoben.

§ 2:

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 335 ­ 102-a-2) wird aufgehoben.

Artikel 3:

Inkrafttreten, Außerkraftreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Verhütung von Schäden beim Umgang mit Fundmunition und Schrott vom 5. Juni 1953 (Brem.GBl. S. 47 ­ 2190-a-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91), außer Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel)

Allgemeines bisherigen Regelungen über die Beseitigung von Kampfmitteln zu überarbeiten und sind längst nicht mehr nur Zufallsfunde zu bearbeiten, sondern es werden in wesentlichem Umfang Verdachtsflächen bereits im Vorfeld baulicher Maßnahmen bearbeitet. Im Hinblick auf eine stärkere Beteiligung der Verantwortung von Grundstückseigentümern erscheint es sachgerecht, die Pflichten zwischen der staatlichen Aufgabe für sein Grundstück neu zu regeln. Die bisherige, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs unverändert ausgeübte Staatspraxis der vollständigen Übernahme der Kosten für die gesamte Aufsuche und Beseitigung von Kampfmitteln ist auch im Hinblick auf die geänderte Praxis anderer Länder sowie der schwierigen Situation öffentlicher Haushalte zu verändern.

Im Einzelnen

Zu § 1:

Die Regelung bestimmt den Zweck des Gesetzes und regelt Zuständigkeiten sowie Begrifflichkeiten. Als Kampfmittel nach Absatz 2 sind nur solche Gegenstände Herkunft sind von der Regelung nicht erfasst. Neben explosivstoffhaltigen zu den Kampfmitteln.

Durch Absatz 3 wird festgelegt, welche Arbeiten im Einzelnen zur Kampfmittelbeseitigung gehören. Damit wird zugleich der Aufgabenumfang öffentlicher Stellen beschrieben und begrenzt.

In Absatz 4 erfolgt eine Begriffsbestimmung der Verdachtsflächen. Dies sind solche Flächen, bei denen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass auf ihnen Kampfmittel vorhandensindodervorhandenseinkönnen. aus den verfügbaren Quellen Informationen darüber zu beschaffen, ob auf einem Grundstück Kampfmittel vorhanden sind oder mit ihnen zu rechnen ist. Die begründete Vermutung, dass Kampfmittel auf einer bestimmten Fläche vorhanden sein könnten, genügt, um eine Fläche als Verdachtsfläche einstufen zu können. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Probeuntersuchungen durchzuführen oder den Verdacht bis zur Gewissheit zu verifizieren. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, selbst Sondierungen oder andere Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sind durch den Kampfmittelräumdienst der Polizei Bremen in ein Kataster aufzunehmen. Das Kataster soll den Umgang mit diesen Flächen erleichtern. Maßgebend für die Einstufung als Verdachtsfläche ist allerdings nicht die Aufnahme in das Kataster, sondern die Beurteilung nach den Erkenntnissen im Einzelfall. Es können also durchaus auch Flächen als Verdachtsflächen eingestuft werden, die noch nicht im Kataster verzeichnet sind.

Absatz 6 Satz 2 bestimmt generell die Polizei Bremen als zuständige Behörde für das vom Kampfmittelräumdienst der Polizei Bremen sowohl für Bremen als auch für Bremerhaven wahrgenommen. Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren sind die Ortspolizeibehörden nach § 9 Abs. 2 zuständig.

Von diesen Regelungen unberührt bleibt die generelle Zuständigkeit aller Behörden insbesondere also bei Zufallsfunden, wenn es um erste Maßnahmen zur

Zu den §§ 2 bis 4

Die Regelungen entstammen weitgehend dem Gesetz über den Umgang mit einleiten zu können. Zum anderen verbieten sie nicht autorisierten Personen den Umgang mit Kampfmitteln sowie das Betreten von Flächen, auf denen

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Die Regelung begründet die Verpflichtung für den Eigentümer, eine Verdachtsfläche sondieren zu lassen. Nach der bisherigen Staatspraxis sind die mit der Sondierung verbundenen Kosten sowie alle weiteren Kosten der Kampfmittelbeseitigung zwar Staatspraxis durch den öffentlichen Haushalt übernommen worden. Nach mehr als 60 Jahren seit Kriegsende sowie in Anbetracht der schwierigen Haushaltslage im oder Vernichten von Kampfmitteln, deren Beseitigung sowie sonstige in § 2 Kernaufgaben der Gefahrenabwehr. Die Verpflichtung, einen vorhandenen Kampfmittelverdacht durch Sondierung zu verifizieren oder die Lage auf einem Grundstück vermuteter Kampfmittel festzustellen, gehört künftig zu den Aufgaben, auf seinem Grundstück bestimmte Baumaßnahmen durchführen lassen will.

Durch die Anknüpfung an bestimmte bauliche Maßnahmen bleibt die Bearbeitung sogenannter Zufallsfunde, d. h. die Entdeckung von Kampfmitteln ohne weiterhin öffentliche Aufgabe.

Die dem Eigentümer obliegende Verpflichtung zur Sondierung darf nur durch ein geeignetes Unternehmen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde stellt dem Eigentümer dazu eine Liste von fachlich qualifizierten Unternehmen zur Verfügung.

Die Einzelheiten der Sondierung, insbesondere die abzusuchende Fläche, die einzusetzende Methodik und gegebenenfalls die Gerätschaften, werden dabei durch die zuständige Behörde festgelegt. Die Beauftragung der Unternehmen erfolgt im Rahmen privatrechtlicher Verträge zwischen den Beteiligten.

Zu Absatz 2:

Die Behörde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um dem Eigentümer bei der Zu Absatz 3 Die Regelung legt fest, dass bauliche Maßnahmen erst dann vorgenommen werden dürfen, wenn die zuständige Behörde den Baugrund freigegeben hat. Dies setzt voraus, dass vorhandene Kampfmittel entfernt oder aufgrund der Sondierung festgestellt worden ist, dass keine Kampfmittel vorhanden sind.

Zu § 6:

Die Vorschrift regelt die im staatlichen Aufgabenbereich verbleibende Kampfmittelbeseitigung. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen die mit der Kampfmittelräumung beauftragten Bediensteten Zutrittsrechte zu Grundstücken, Wohn- und im Einzelfall erforderlich ist.

Zu § 7:

Neben dem Recht zur Festlegung der Sondierungsflächen und -verfahren benötigt von Sondierungen Gewissheit verschaffen zu können. Da dazu auch das Betreten insbesondere von Grundstücken erforderlich sein kann, ist eine entsprechende Geltung des § 6 vorgesehen.

Zu § 8: Absatz 1 enthält den Kernpunkt der Neuregelung der Kosten für die Kampfmittelräumung. Die Kosten für Sondierungsmaßnahmen auf Verdachtsflächen sind künftig vom Eigentümer einer Fläche zu tragen, wenn auf diesem Grundstück Baumaßnahmen stattfinden sollen. Ferner sind die Kosten vorbereitender und abschließender zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 16. Februar 2000, 1 249/91) ist eine Belastung des Eigentümers grundsätzlich bis zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks (im Falle von Altlastensanierungen) zumutbar. Diese Rechtsprechung ist bei Kampfmittelbeseitigungen entsprechend anwendbar.

Zu § 9:

Die Regelung enthält die üblichen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 10:

Die Übergangsregelung ist erforderlich, um keine Zweifelsfragen über die Anwendung des Gesetzes bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnenen Maßnahmen der Kampfmittelsondierung oder -freilegung aufkommen zu lassen. Für diese Maßnahmen soll es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der bisherigen worden sind.

Zu Artikel 2 (Aufhebung von Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts)

Durch die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist die Verordnungsermächtigung bezüglich der der Gesetzgeber selbst die Verordnungen aufheben. Bei der Aufhebung der beiden hier betroffenen Verordnungen handelt es sich um Folgeänderungen.