Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353b StGB Wie lang ist der Verfügungsweg des

Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353b StGB ­

Wie lang ist der Verfügungsweg des Senats?

Im Auftrag der SPD Hamburg hat ein Rechtsanwalt Mitte Februar 2003 Strafanzeige wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen erhoben, weil wiederholt Einzelheiten aus Ermittlungsakten des DIE/der Staatsanwaltschaft in einer Hamburger Boulevardzeitung erschienen sind.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt mitgeteilt, sie habe den Senat mit Schreiben vom 3. März 2003 um eine Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gebeten. Der Senat habe diese Ermächtigung bisher nicht erteilt.

Ich frage den Senat:

1. Wer ist für Entscheidungen über Ermächtigungen nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 StGB zuständig? Werden diese Ermächtigungen immer vom gesamten Senat erteilt?

Wenn nein, welche Regelungen oder übliche Praxis gibt es für diese Verfahren?

2. Wer muss einer Ermächtigung zur Strafverfolgung im Einzelfall zustimmen und wonach richtet sich das jeweils?

Nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 Strafgesetzbuch (StGB) erteilt die oberste Landesbehörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Landesbediensteten. Der danach zuständige Senat hat in der Anordnung über Entscheidungen des Senats in Personalangelegenheiten vom 15. November 1988

(Amtlicher Anzeiger Seite 2177 f.) die Senatoren und Staatsräte der Senatsämter und Fachbehörden nach § 16 Absatz 1 Buchstabe b (jetzt: § 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Geschäftsordnung des Senats ermächtigt, diese Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich durch Senatsbeschluss im Verfügungswege zu treffen (Abschnitt II Absatz 1 Nummer 7 der Anordnung). Zuständig ist jeweils der Senator oder Staatsrat, in dessen Zuständigkeitsbereich dem Beschuldigten oder Tatverdächtigen das Geheimnis bekannt geworden ist. Sind Bedienstete verschiedener Fachbehörden beschuldigt oder tatverdächtig, ist die Entscheidung ggf. durch mehrere Senatoren oder Staatsräte zu treffen.

3. Wie lange dauert es in der Regel, bis über eine Ermächtigung zur Strafverfolgung entschieden wird? Kommt es vor, dass derartige Ermächtigungen innerhalb weniger Tage erteilt werden?

Eine Regel gibt es nicht. Da der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf eine weitere Beeinträchtigung staatlicher Interessen jeweils umfassend geprüft werden muss, kann die Erteilung derartiger Ermächtigungen innerhalb weniger Tage allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

4. Wann genau ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2003 beim Senat eingegangen und bei welcher Behörde?

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2003, das auf dem Dienstweg an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ­ Senatskanzlei ­, Rathaus, gerichtet war, wurde in der Justizbehörde am 14. März 2003 mit einem Sichtvermerk versehen und an die Senatskanzlei weitergeleitet. Diese übersandte das Schreiben zunächst an die Behörde für Inneres. Von dieser wurde der Vorgang mit der dort erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Schreiben vom 24. April 2003, das über die Justizbehörde an die Staatsanwaltschaft gerichtet war, an die Justizbehörde übersandt.

5. Trifft es zu, dass in diesem Fall ein Senatsbeschluss im Verfügungswege beabsichtigt bzw. erfolgt ist? Wenn ja, wann wurde dieser Beschluss von wem veranlasst? Wenn nein, wann hat der Senat in welchem Verfahren über die Bitte der Staatsanwaltschaft entschieden?

In dieser Sache sind zwei Senatsbeschlüsse im Verfügungswege ergangen. Zum einen am 4. April 2003 durch den Präses der Behörde für Inneres betreffend die dortigen Bediensteten, zum anderen am 20. Mai 2003 durch den Staatsrat der Justizbehörde für den Justizbereich.

6. § 22 der Geschäftsordnung des Senats regelt, wann der Senat Beschlüsse „im Verfügungswege" (also nicht im Rahmen einer ordentlichen Senatssitzung, sondern durch eine Art schriftlicher Umfrage) fassen kann. Handelt es sich bei der von der Staatsanwaltschaft am 3. März 2003 erbetenen Entscheidung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung um einen Beschluss im Verfügungswege nach § 22 Absatz 1 a) (besondere Dringlichkeit),

b) (Delegation an einzelne Senatsmitglieder oder Staatsräte) oder

c) (begrenzte Bedeutung bzw. anderweitige Praxis)?

Es handelt sich um einen Senatsbeschluss im Verfügungswege nach § 22 Absatz 1 Buchstabe b (früher § 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Geschäftsordnung des Senats. Siehe im Übrigen die Antwort zu 1. und 2.

7. Welche Senatsmitglieder, Behörden bzw. Behördenleitungen sind bzw. waren an der Entscheidung über die Ermächtigung beteiligt?

Siehe Antwort zu 5.

8. Werden alle zu Beteiligenden nacheinander und parallel angeschrieben (bitte begründen, weshalb wie verfahren wird)?

Die Vorgehensweise ist nicht geregelt.

9. Wann hat welche Behörde(nleitung) eine Entscheidung über die erbetene Ermächtigung getroffen? Haben alle Beteiligten der Ermächtigung im ersten Anlauf zugestimmt? Wenn nicht, wer nicht?

Siehe Antwort zu 5. Entscheidungsprozesse lassen sich nicht in der Zahl von „Anläufen" darstellen.

10. Wann genau wurde(n) die Entscheidung(en) über die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft übermittelt?

Das Übersendungsschreiben der Justizbehörde an die Staatsanwaltschaft datiert vom 4. Juni 2003.

11. Wann genau ist (sind) die Entscheidung(en) über die Ermächtigung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen?

Am 16. Juni 2003.

12. Hat die Staatsanwaltschaft die am 3. März 2003 erbetene Ermächtigung zur Strafverfolgung erhalten?