Anwendung des vereinfachten Jugendverfahrens
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht ein vereinfachtes Jugendverfahren vor (§§ des Gerichtsverfahrens darf demnach von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird.
Das vereinfachte Jugendverfahren ist bei jugendlichen Tätern zulässig, wenn aufgrund der Tat keine Verurteilung zu einer Jugendstrafe, durchaus aber die Verhängung von Zuchtmitteln (z. B. eines Dauerarrests von bis zu vier Wochen), zu erwarten ist. Es muss sich um Fälle handeln, bei denen keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
Das vereinfachte Jugendverfahren kann die rechtliche Grundlage bieten, um bleiben jedoch wirkungslos, wenn die Organisation oder Personalengpässe bei der Justiz den raschen Ablauf von Jugendverfahren verhindern.
Wir fragen den Senat:
1. Wie viele Strafverfahren gegen Jugendliche sind in den letzten drei Jahren im Land Bremen auf Grundlage der §§ 76 ff. JGG durchgeführt worden?
2. Wie viele Strafverfahren gegen Jugendliche wurden insgesamt durchgeführt?
3. Wie lange (vom Anfangsverdacht bis zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht) haben in diesem Zeitraum durchschnittlich die Jugendverfahren unter Anwendung der §§ 76 ff. JGG gedauert?
4. Wie lange (vom Anfangsverdacht bis zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht) haben in diesem Zeitraum durchschnittlich die Jugendverfahren gedauert, bei denen die §§ 76 ff. JGG keine Anwendung gefunden haben?
5. die Jugendverfahren gedauert, die von der Staatsanwaltschaft (außer gemäß
§ 170 Abs. 2 beendet wurden?
6. mit dem vereinfachten Jugendverfahren gemacht? Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
7. Welche organisatorischen Vorkehrungen sind im Land Bremen getroffen worden, um die für ein vereinfachtes Jugendverfahren geeigneten Fälle möglichst rasch zu erkennen und zu einem Abschluss zu bringen?
8. Ist es im Land Bremen möglich, geeignete Verfahren vom Anfangsverdacht an innerhalb von zwei Wochen durchzuführen? Geschieht dies derzeit? Falls nein, warum nicht?
9. Wie ist die Rolle der Jugendgerichtshilfe im vereinfachten Jungendverfahren zu beurteilen? Trägt die Jungendgerichtshilfe ihrerseits hinreichend zur Beschleunigung von Jugendverfahren bei?
Das vereinfachte Jugendverfahren nach §§ 76 ff. JGG zeichnet sich durch eine vereinfachte, beschleunigte und jugendadäquate Gestaltung aus. Es ist nur gegen Jugendliche und nicht gegen Heranwachsende zulässig und stellt dem Jugendrichter Strafbefehlsverfahren zur Verfügung. Die gesetzlichen Vorschriften sehen die Möglichkeit vor, von Verfahrensvorschriften abzuweichen, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. So muss die Staatsanwaltschaft keine Verhandlung entsenden. Der Jugendrichter hat die Möglichkeit, sehr kurzfristig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ohne Zustellungs- und Ladungsfristen einhalten zu müssen.
Die Sanktionskompetenz ist im vereinfachten Jugendverfahren eingeschränkt: So ist die Verhängung von Jugendstrafen nicht statthaft. Auch auf Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 JGG (Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses) darf im vereinfachten Jugendverfahren nicht erkannt werden. Dagegen dürfen ambulante Maßnahmen der Diversion (z. B. Arbeitsweisungen, soziale Trainingskurse, Anti-Gewalt-Kurse) angeordnet werden.
1. Wie viele Strafverfahren gegen Jugendliche sind in den letzten drei Jahren im Land Bremen auf Grundlage der §§ 76 ff. JGG durchgeführt worden?
Die Zahl der von den Jugendrichtern im Land Bremen durchgeführten vereinfachten Jugendverfahren nach §§ 76 ff. JGG hat sich wie folgt entwickelt: beantragen.
2. Wie viele Strafverfahren gegen Jugendliche wurden insgesamt durchgeführt?
Die Zahl der Verfahren vor dem Jugendrichter, in denen Jugendstrafrecht angewendet wurde, hat sich wie folgt entwickelt:
Die genannten Zahlen umfassen alle von den Amtsgerichten Jugendrichter gegen die Jugendstrafrecht angewendet wurde, gegen die aber von Gesetzes wegen nicht im vereinfachten Jugendverfahren verhandelt werden kann.
Eine Differenzierung nach Jugendlichen und Heranwachsenden ist anhand der nicht möglich.
Darüber hinaus müssen von den Jugendgerichten die Anklagen der Staatsanwaltschaft zum Jugendschöffengericht verhandelt werden. Hier kommt Jugendschöffengericht die Erwartung einer Jugendstrafe voraussetzt.
Die Zahl der Verfahren vor dem Jugendschöffengericht hat sich wie folgt entwickelt:
3. Wie lange (vom Anfangsverdacht bis zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht) haben in diesem Zeitraum durchschnittlich die Jugendverfahren unter Anwendung der §§ 76 ff. JGG gedauert?
4. Wie lange (vom Anfangsverdacht bis zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht) haben in diesem Zeitraum durchschnittlich die Jugendverfahren gedauert, bei denen die §§ 76 ff. JGG keine Anwendung gefunden haben?
5. die Jugendverfahren gedauert, die von der Staatsanwaltschaft außer gemäß § 170 Abs. 2 beendet wurden?
Die durchschnittliche Dauer der vereinfachten Jugendverfahren lässt sich der durchschnittlichen Dauer der Jugendverfahren (ohne vereinfachtes davon auszugehen, dass die Anwendung der §§ 76 ff. JGG zu deutlich schnellerer Erledigung durch das Gericht führt. Von der gesetzlich vorgesehenen der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird, wird Gebrauch gemacht. Z. B. hat der ohne Zustellungs- und Ladungsfristen einhalten zu müssen. Eine nicht möglich.
Die in der nachfolgenden Tabelle zur durchschnittlichen Verfahrensdauer von der Einleitung (durch Polizei oder Staatsanwaltschaft) bis zur Erledigung durch die Staatsanwaltschaft angegebenen Werte enthalten sämtliche von der Staatsanwaltschaft erledigten Verfahren, also auch die nach § 170 Abs. 2 eingestellten. Eine differenzierte Betrachtung der Verfahrensdauer bei der erhobenen Daten nicht her.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Verfahrenslaufzeiten bei Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits und den Gerichten andererseits nicht vollständig kompatibel sind. Denn die zeitliche Abfolge der Bearbeitung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte bringt zwangsläufig mit sich, dass die in einem bestimmten Jahr bei den verschiedenen Stellen erfassten Vorgänge nicht identisch sind. Folglich kann es sich bei der Errechnung der Gesamtlaufzeiten nur um Näherungswerte handeln.
Die durchschnittliche Dauer aller Jugendverfahren (unter Einschluss des vereinfachten Jugendverfahrens) vom Anfangsverdacht bis zur Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung hat sich danach wie folgt entwickelt: