Tarifvertrag Altersversorgung

März 2002 in einem „Tarifvertrag Altersversorgung" (ATV) niedergelegt, der zum Jahresschluss 2007 kündbar ist. Das alte Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen. Alle Anwartschaftsund Versorgungsberechtigten wurden unter Besitzstandswahrung in das neue System überführt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die bisherigen Kosten langfristig um 20 % sinken werden. Das neue Modell hat sich weitgehend von Bezugssystemen emanzipiert und eröffnet die Möglichkeit der "Riester-Förderung"). Nähere Einzelheiten des ATV werden unter Ziffer 4.5 ausgeführt.

Auch wenn die FHH weder vom Geltungsbereich des ATV erfasst wird noch Mitglied („Beteiligte") der VBL ist, kann das 1. RGG mit seiner Gesamtversorgung von dieser Entwicklung nicht unberührt bleiben. Vielmehr zeigt bereits die schwierige Haushaltslage die Notwendigkeit auf, das bisherige Zusatzversorgungssystem auch hier zu reformieren. Nur die Abschaffung des Gesamtversorgungssystems eröffnet zudem allen hamburgischen Beschäftigten die Möglichkeit, die "Riester-Förderung" in Anspruch zu nehmen.

3. Ziel Gefordert ist ein Zusatzversorgungssystem, das den heutigen Anforderungen gerecht wird.

Ein solches System muss

· von externen Bezugssystemen unabhängig sein,

· der demographischen Entwicklung und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Rechnung tragen,

· die hohe Komplexität des 1. RGG vermeiden,

· in der Finanzierung auch langfristig berechenbar und tragbar bleiben sowie

· die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ermöglichen.

Bei der Umstellung der Zusatzversorgung ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sind entsprechend abzusichern.

4. Lösung

Modell für ein geeignetes Zusatzversorgungssystem

Mit dem sog. Betriebsrentenmodell des 2. RGG steht der FHH bereits ein Modell zu Verfügung, welches den oben genannten Anforderungen an ein modernes Zusatzversorgungssystem sehr weitgehend entspricht.

Es würdigt die Betriebstreue angemessen, ist von externen Bezugssystemen weitestgehend unabhängig und bleibt in der Ausgabenentwicklung für die FHH berechenbar und tragbar. Es ist auch für die Beschäftigten und Versorgten gut zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat es als vorbildlich gelobt („eine den Belangen des öffentlichen Dienstes angemessen Rechnung tragende, gleichwohl übersichtliche und durchschaubare Regelung"; Beschluss vom 22. März 2000 ­ 1 BvR 1136/96 -). Beschäftigte unter dem 2. RGG sind zudem ausnahmslos berechtigt, die "Riester-Förderung" in Anspruch zu nehmen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes zur Neuordnung des Zusatzversorgungsrechts (ZVNG)

Mit dem ZVNG wird das 2. RGG daher auf alle, also auch auf die vor April 1995 eingestellten Beschäftigten, ausgedehnt. Gleichzeitig wird das 2. RGG noch stärker an die vorgenannten Ziele sowie an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst und in Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) umbenannt.

Das Ruhe-, Witwen- und Waisengeld wird nicht mehr wie bisher nach den Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst dynamisiert, sondern zum 1. Juli eines jeden Jahres pauschal um 1 % erhöht. Dies entspricht dem ATV und dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Die Höhe der jährlichen Zuwendung („Weihnachtsgeld") richtet sich nicht mehr nach dem variierenden Zuwendungssatz für die Beschäftigten der FHH, sondern wird auf 85 % der im Dezember bezogenen Versorgung festgelegt und nicht dynamisiert.

Mit diesen beiden Regelungen wird auch die letzte Abhängigkeit von einem externen Bezugssystem (den Lohnrunden des öffentlichen Dienstes) beendet. Damit wird die Transparenz, Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Zusatzversorgung noch einmal erhöht. Mit einer Dynamisierung etwa anhand der Rentenanpassung oder der Inflationsrate wäre dies nicht möglich.

Das 1. RGG wird endgültig geschlossen. Weiterer Anpassungsbedarf des alten Gesamtversorgungssystems und das dauerhafte Vorhalten von Sachverstand für die sehr komplizierte Berechnung wird damit vermieden. Auf diese Weise wird ein wesentliches Ziel des ZVNG, die schnellstmögliche Lösung vom Gesamtversorgungsprinzip des 1. RGG und dem hiermit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand, erreicht.

Alle bisher Gesamtversorgungsberechtigten (aktive Beschäftigte und Versorgte) werden in das neue HmbZVG übernommen. Hiervon profitieren tendenziell zwei Gruppen von Beschäftigten:

Zum einen solche mit Beschäftigungszeiten über 40 Jahren, weil unter dem 1. RGG nach dieser Zeit ein Höchstversorgungssatz erreicht ist, den das HmbZVG nicht mehr kennt; zum anderen Beschäftigte mit im Vergleich zu ihrem Endgehalt hohen Sozialrenten, die im Gesamtversorgungssystem zu einem niedrigen Ruhegeld führen würden. Die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften der Übernommenen werden je nach Schutzwürdigkeit gewahrt, wobei nach Versorgten, rentennahen und rentenfernen Beschäftigten differenziert wird:

Übergangsregelungen:

· Leistungen an die derzeitigen Versorgten werden zum Stichtag 31. Juli 2003 festgeschrieben. Im Verbund mit der Dynamisierung um 1 % bedeutet dies eine garantierte regelmäßige Erhöhung, die sowohl für die FHH als auch für die Versorgten Vorteile bietet.

Für beide Seiten ist die Entwicklung nun berechenbar. Unter dem alten Recht wurde das Ruhegeld in vielen Jahren zwar um mehr als 1 % erhöht, in anderen Jahren, wenn etwa die Sozialversicherungsbeiträge und die abzuziehenden Renten stiegen, verringerte es sich jedoch.

· Für die älteren Beschäftigten, die sog. "rentennahen Jahrgänge" (55 Jahre und älter), werden die noch unter dem 1. RGG erdienten Anwartschaften zum Stichtag festgeschrieben und im Versorgungsfall als Grundruhegeld zu den neu erworbenen Ansprüchen nach dem HmbZVG addiert. Für die Ermittlung des Grundruhegeldes wird ein aufwändiger, sehr genau auf den Einzelfall abgestimmter Berechnungsmodus angewandt, der auf die tatsächliche Höhe der mitzählenden Bezüge (z.B. Rente) abstellt. Dies bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der sich jedoch bewältigen lässt, solange er nur für die rentennahen Jahrgänge entsteht. Die Betroffenen werden sehr weitgehend so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn sie noch unter der Geltung des 1. RGG in den Ruhestand getreten wären. Lediglich für die verbleibende Zeit bei der FHH wird das neue HmbZVG angewandt.

Für einige dieser Beschäftigten kann sich die Zusatzversorgung damit verbessern. Das Anwachsen der mitzählenden Rente in den letzten Berufsjahren bringt es im Gesamtversorgungssystem mit sich, dass viele Beschäftigte bei Eintritt in den Ruhestand nur ein geringes, wenn nicht gar nur ein Mindestruhegeld erhalten. Da die letzten Berufsjahre in das Grundruhegeld in mehr oder minder großem Umfang nicht mehr eingehen, kann es höher sein, als das Ruhegeld bei Fortgeltung des 1. RGG gewesen wäre.

· Bei jüngeren Beschäftigten, den "rentenfernen Jahrgängen" (unter 55 Jahren), wird im Prinzip genauso verfahren, d.h. die unter dem 1. RGG erdienten Anwartschaften werden zum Stichtag festgeschrieben und im Versorgungsfall als Grundruhegeld zu den unter dem HmbZVG erworbenen Ansprüchen addiert.

Im Unterschied zu den älteren wird das Grundruhegeld der jüngeren Beschäftigten nach dem pauschaleren Berechnungsmodus des § 18 Abs. 2 BetrAVG (sog. Näherungsverfahren) ermittelt.

Durch diese Regelung werden einige Beschäftigte besser gestellt, als sie bei Aufrechterhaltung des 1. RGG gestanden hätten; andere erleiden Nachteile. Insgesamt hält der Senat die Lösung für sachgerecht. Sofern die Nachteile nicht ohnehin durch eine lange Beschäftigungszeit, wegen einer vergleichsweise hohen Rente oder durch den eben bei den Rentennahen genannten Vorteil kompensiert werden, können sich die rentenfernen Beschäftigten mit staatlicher Hilfe noch eine zusätzliche private Altersversorgung aufbauen. Auch ist der aufwändigere Berechnungsmodus, der bei den rentennahen Jahrgängen angewandt wird, hier nicht praktikabel. Die für jene Berechnung erforderlichen Angaben zur voraussichtlichen Höhe insbesondere der Rente stehen für jüngere Beschäftigte noch nicht zur Verfügung. Außerdem würde eine auf den Einzelfall abgestellte Berechnung wegen der Vielzahl der Fälle einen ungeheuren Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Bei den übrigen Regelungen handelt es sich im wesentlichen um Änderungen, welche durch die Entwicklungen der letzten Jahre erforderlich wurden. Im Einzelnen:

· Das HmbZVG ist an das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) angepasst worden, das u.a. die bisherigen Versorgungsfälle Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch volle und teilweise Erwerbsminderung ersetzt hat. Das HmbZVG gewährt teilweise Erwerbsgeminderten jedoch einen höheren Versorgungssatz (70 %) als das Reformgesetz (50 %).

· Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) sind für den Bereich der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten ab 1. Januar 2002 eine Vielzahl von Neuregelungen in Kraft getreten, die im HmbZVG überwiegend nachvollzogen worden sind, allerdings zum Teil in vereinfachter Form. So wird die Zusatzversorgung für jüngere, erwerbsfähige und nicht Kinder des oder der Verstorbenen betreuende Witwen und Witwer zukünftig maximal 2 Jahre gezahlt, allerdings auch wieder aufgenommen, wenn eine Erwerbsminderung oder Kinderbetreuung erst danach eintritt.