Führt ein Bürger eine Waffe so besteht nach § 38 Waffengesetz eine Ausweispflicht nur gegenüber der Polizei oder sonst zur Personenkontrolle

Weiterhin hat das Gesetz zur Neuregelung des Waffengesetzes vom 11.Oktober 2002, das mit seinen wesentlichen Vorschriften am 01.04.2003 in Kraft getreten ist, durch die Einräumung der vorgenannten Speicherbefugnis und durch § 44 Waffengesetz bereichsspezifisch geregelt, dass die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mitteilt und die Meldebehörde ferner unterrichtet, wenn eine Person über keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Die Meldebehörden teilen im Gegenzug den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderung, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

Führt ein Bürger eine Waffe, so besteht nach § 38 Waffengesetz eine Ausweispflicht nur gegenüber der Polizei oder sonst zur Personenkontrolle Befugten.

Durch die genannten Vorschriften wird eine Sensibilität des Datums „Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" angezeigt. Es kommt hinzu, dass zu den legalen Waffenbesitzern auch die Inhaber von Waffenscheinen als besonders gefährdete Personen gehören.

Die in Frage 7. 2. angesprochene Datenerfassung zur Erfassung der Wehrpflichtigen hat keine vergleichbare datenschutzrechtliche Sensibilität.

8. Nummer 5 ­ § 16 neue Absätze 4 und 5 Online-Erledigung von Meldepflichten

Die Bürger können ihre Meldepflichten in Zukunft ­ ab wann genau, bleibt einer Rechtsverordnung überlassen ­ auch online erledigen.

Weshalb soll das Gesetz nach dem Senatsentwurf nicht festlegen, dass hierbei eine elektronische Signatur benutzt werden muss (Bayern hat diese Vorgabe des MRRG ausdrücklich in sein Meldegesetz übernommen)?

Die qualifizierte elektronische Signatur ist bisher kaum verbreitet. In der Begründung der Bürgerschaftsdrucksache wird auf Seite 9 darauf hingewiesen, dass nach § 11 Absatz 6 Satz 3 MRRG für die elektronische Anmeldung die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.

Welche Möglichkeiten gibt es, die (nach dem Senatsentwurf weiterhin erforderliche) Bestätigung des Vermieters gemäß § 13 HmbMG dem Meldeamt online zu übermitteln? Welche Schritte sind hierfür in der Praxis erforderlich?

Die Einräumung einer derartigen Möglichkeit ist nach dem Entwurf nicht vorgesehen. Sie ist auch entbehrlich, da die Bestätigung des Vermieters mit der nächsten Novelle des Hamburgischen Meldegesetzes ­ voraussichtlich im 1. Quartal 2004 ­ in Umsetzung der Vorgaben des MRRG abgeschafft werden soll.

Warum ist in Absatz 5 von der Einführung „bei einer Meldebehörde" die Rede, während das Meldegesetz sonst stets von „den Meldebehörden" spricht?

Es wurde die Terminologie des § 11 MRRG übernommen.

Ab wann wird es diese Rechtsverordnung geben und ab wann wird die Online-Erledigung für die Bürger in der Praxis Wirklichkeit?

Die technische Realisierung der Online-Anmeldung bei Umzügen innerhalb Hamburgs wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die konzeptionellen Planungen noch nicht abgeschlossen sind. Es soll auf jeden Fall die IMK im November 2003 abgewartet werden, um eine umfassende Vergleichbarkeit mit den Überlegungen und Vorgaben anderer Bundesländer zu haben.

Welche Schritte werden Betroffene in der Praxis einleiten müssen, bevor sie ihre Meldeangelegenheiten online erledigen können (persönliche Vorstellung und Registrierung bei einem Meldeamt?) und welche Konsequenzen wird das für den Aufwand der Meldebehörden bzw. Bezirksämter haben?

Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss der Bürger für eine Online-Anmeldung eine qualifizierte elektronische Signatur erwerben. Die Auswirkungen auf die Meldebehörden können noch nicht beurteilt werden, da die qualifizierte elektronische Signatur auch in Hamburg bisher keine Akzeptanz gefunden hat.

9. Nummern 9.1. und 9.3. ­ Änderungen in § 31 Absätze 1 und 4/Vorgaben des MRRG für automatische Datenübermittlungen

Trifft es zu, dass die Vorschriften des Entwurfs in § 31 Absatz 1 und 4 HmbMG an § 18 Abs. 1 bis 2 MRRG zu messen sind, weil es sich bei den in § 31 Absatz 4 beschriebenen Datentransfers um gezielte, vom Empfänger gesteuerte Abrufe handelt? Trifft es zu, dass die bundesrechtliche Vorschrift für regelmäßige Datenübermittlungen des § 18 Abs. 4 MRRG in § 31 Absatz 6 HmbMG umgesetzt wurde?

Wenn nicht, für welche Vorgänge setzt § 18 Abs. 1-2 MRRG die Vorgaben?

Zu 9.1 und 9.2:

Die Darlegungen entsprechend der in Hamburg vorgenommenen Unterscheidung zwischen regelmäßiger Datenübermittlung und automatisiertem Abruf, wie sie sich in der geltenden Meldedatenübermittlungsverordnung findet.

10. Nummer 9.1. ­ Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 3 (letzter Satz des Absatzes) Datenübermittlung über Personengruppen

Bisher bestimmte das Meldegesetz im Einklang mit dem MRRG, welche Daten zugrunde gelegt werden dürfen, um Personengruppen zu definieren, über die nach § 31 HmbMG Daten übermittelt werden sollen („Werden Daten über eine Vielzahl namentlich nicht bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden." § 18 Abs. 1 Satz 4 MRRG und § 31 Abs. 1 Satz 3 HmbMG). Durch eine Änderung sollen in Hamburg auch Daten über Ehegatten und minderjährige Kinder eine Rolle spielen dürfen, was im Bundesgesetz nicht vorgesehen ist (Entwurf: „nicht die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummern 11 und 17"). Die Begründung des Gesetzentwurfs spricht von einer „Anpassung an die Terminologie" des MRRG, obwohl diese Änderung gerade eine Abweichung vom Bundesrecht begründet.

In welchen (Beispiels-) Fällen kommt es zur Anwendung dieser Datenübermittlungen, worin unterscheiden sie sich von den Gruppenauskünften gemäß § 34 Absatz 3 HmbMG?

Was hat es mit dieser Änderung der Bestimmung auf sich? Was ermöglicht sie konkret?

Warum soll von der Formulierung des MRRG abgewichen werden und ist das mit dem Bundesrecht vereinbar?

Zu Fragen 10.1 bis 10.3:

Die Bestimmung über die Verwendung von Daten für die Zusammensetzung von Personengruppe wurde 1980 in das MRRG eingeführt und sollte nach der damaligen Begründung verhindern, dass „mit Hilfe von Meldedaten Datensammlungen nach unkontrollierbaren Auswahlkriterien" entstehen. Auch künftig dürfen nur die in § 31 Absatz 1 Satz 1 HbmMG genannten Daten übermittelt werden. Die neue Regelung legt eingrenzend fest, dass die aufgeführten Merkmale (Religion und Ausweisdaten) nicht als Auswahlkriterien für eine Gruppenauskunft genutzt werden dürfen.

§ 31 HmbMG regelt die „Gruppenauskünfte" an Behörden und sonstige öffentlichen Stellen während der § 34 Absatz 3 HmbMG die Gruppenauskünfte an Private normiert.

In diesem Jahr wurden z. B. Gruppenauskünfte auf der Grundlage nach § 31 Abs. 1 S. 3 erteilt an: Baubehörde für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Mietenspiegel, Bezirksamt Mitte - Sozialamt für die Seniorenarbeit im Karolinenviertel, BfI - Stat. Landesamt für Aufgaben des Mikrozensus, Behörde für Umwelt und Gesundheit - Hygieneinstitut im Zusammenhang mit Schutzimpfungen.

Gruppenauskünfte nach § 34 Abs. 3 wurden u. a. an die Institute Infas und Infratest erteilt. Sie hatten Forschungsprojekte der Themenbereichen Leben und Gesundheit bzw. die Lebenssituation älterer Menschen zum Inhalt.

11. Nummer 9.3. ­ Änderung des § 31 Absatz 4 Vorgaben des MRRG für automatisierte Datenübermittlungen § 18 Abs. 1a Satz 1 MRRG formuliert bestimmte Voraussetzungen für automatische Datenabrufe und Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die in § 31 nicht ersichtlich sind; § 18 Abs. 1a Satz 2 MRRG betont die Bedeutung des Datenschutzes.

Wo ist im Gesetzentwurf geregelt, dass bei Datenübermittlungen aufgrund § 31 Absatz 4 des Entwurfs „kein Zweifel über die Identität der anfragenden Stelle" bestehen darf?

Wo ist im Gesetzentwurf geregelt, dass bei diesen Datenübermittlungen Auskunfts- und Übermittlungssperren zu berücksichtigen sind? Wo ist im Gesetzentwurf geregelt, dass bei diesen Datenübermittlungen der Datenschutzstandard stets dem Stand der Technik anzupassen ist?

Wo ist im Gesetzentwurf geregelt, dass bei diesen Datenübermittlungen der Datenschutzstandard stets dem Stand der Technik anzupassen ist?

Zu Fragen 11.1 bis 11.3:

Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Verordnung enthalten.

12. Nummer 9.3. ­ Änderung § 31 Absatz 4 Satz 1 Hinweise

Die Vorschrift soll derart geändert werden, dass die Behörden in Zukunft zusätzlich zu bestimmten Daten weitere Informationen abrufen können sollen, nämlich die „zum Nachweis ihrer (der Daten) Richtigkeit erforderlichen Hinweise". § 18 Absatz 1a MRRG, in dem es um die automatisierte Datenübermittlung geht, spricht nur von „Daten", nicht von „Hinweisen".

Ist mit der Bundesebene abgestimmt, ob die Ermächtigung zur automatisierten Datenübermittlung in § 18 Abs.1 a MRRG auch für die „Hinweise" gilt? (Wie) Ist sichergestellt, dass das Bundesgesetz derartige Abrufe zulassen will?

Das MRRG lässt die Übermittlung von Hinweisdaten zu, wie sich aus § 18 Absätze 2 und 3 MRRG ergibt.

Auch bei einer Datenübermittlung nach § 18 Absatz 1 MRRG kann die Übermittlung von Hinweisdaten erforderlich sein (vgl. Süßmuth/Medert Kommentierung zum MRRG § 2 Rn 7f., Stand Oktober 2002).

Diesen Vorgaben trägt § 31 Absatz 4 Satz 1 durch die Formulierung „und der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise" Rechnung.

13. Nummer 9.3. ­ Änderung § 31 Absatz 4 Satz 5 Ohne Angabe des Abrufzwecks abrufbare Daten

Was bedeutet in Nummer 4 der „Wohnungsstatus" und was unterscheidet die „letzte bekannte Anschrift in Hamburg" von den „früheren Anschriften" in Nummer 9?

Die Formulierung „Wohnungsstatus" orientiert sich am Verwaltungssprachgebrauch des Meldewesens.

Eine „frühere Anschrift" kann eine Hamburger oder eine auswärtige Anschrift sein. Die letzte bekannte Anschrift in Hamburg erfasst auch die Fälle, in denen der Verbleib nicht bekannt ist.

Was bedeutet in Nummer 5 die „Angabe über den Verbleib"?

Die Anschrift der Gemeinde, in die der Bürger/die Bürgerin verzogen ist oder die Tatsache, dass eine Abmeldung nach unbekannt erfolgt ist.

Warum sollen diese Daten mittels automatisierten Abrufs ohne Angabe des Abrufzwecks übermittelt werden dürfen, obwohl sie im Regelkatalog der an andere Behörden übermittelbaren Daten in § 31 Absatz 1 Satz 1 nicht mit aufgeführt sind?

Die Daten sind in § 31 Absatz 1 Nummer 5 HmbMG enthalten.

14. Nummer 9.3. ­ Änderung des § 31 Absatz 4 Sätze 5 bis 8 Datenübermittlung ohne Angabe des Abrufzwecks

Der Senat soll ermächtigt werden, die Verordnung über Datenabrufe durch Behörden so zu ändern, dass Behörden und andere öffentliche Stellen bestimmte Daten in Zukunft auch abrufen können, ohne den Zweck des Datenabrufs angeben zu müssen. Zugleich sieht jedoch Satz 8 vor, dass ein Teil dieser