Verkaufsstände und Werbetafeln auf öffentlichen Wegen

Betreff: Verkaufsstände und Werbetafeln auf öffentlichen Wegen. Genehmigungen zum Aufstellen von Verkaufsstellen und Werbetafeln auf öffentlichen Wegen werden in Hamburg häufig nicht erteilt. Besonders von Geschäften in Nebenstraßen von Haupteinkaufsstraßen gibt es immer wieder den Wunsch, in der Hauptstraße auch auf ihre Geschäfte hinweisen zu dürfen.

Ich frage deshalb den Senat:

1. Welche wann erlassenen Regelungen mit welchem (zusammengefassten) Inhalt gibt es zurzeit für die Frage der Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Verkaufsständen und Werbetafeln auf öffentlichen Wegen?

Verkaufsstände und Werbetafeln auf öffentlichen Wegen stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) vom 22. Januar 1974 dar, da sie in ihrem Bereich für den Aufstellungszeitraum andere vom Wegegebrauch dauernd ausschließen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nach §19 Absatz 1 Satz 3 HWG nicht, sie steht im Ermessen der Wegeaufsichtsbehörde. Zur Ausfüllung dieses Ermessens hatte die damalige Baubehörde 1992 die Fachliche Weisung T 2/92 über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Verkehrsflächen (FW) erlassen, die als solche zwar formell außer Kraft getreten ist, deren Regelungen aber nach wie vor die Grundlage der Verwaltungspraxis in der Ermessensausübung darstellen. Nach deren Nummer 2.3.1 ist die Werbung durch Stellschilder grundsätzlich nicht gestattet, nur in nicht gewinnorientierten Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise genehmigungsfähig, Letzteres jedoch auch nicht in den Stadtteilen Altstadt, Neustadt, St. Georg und St. Pauli. Nach Nummer 3.1 sind Hinweisschilder, die ausschließlich privaten oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Außerdem sind in Nummer 2.8 FW Regelungen enthalten, die Werbung durch Verkaufsstände betreffen, wie das Verteilen von Warenproben und das Ansprechen von Straßenpassanten zu Zwecken des Kaufabschlusses. Auch dieses ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Genehmigungsfähig sind dagegen in den Luftraum über den öffentlichen Wegen hineinragende Werbeschilder an der Stätte der gewerblichen Leistung (Nummer 2.2 FW in Verbindung mit den Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986).

2. Welche Behörde/n ist/sind für die Genehmigung/Nichtgenehmigung in welchen Gebieten zuständig?

Zuständig sind die Bezirksämter in ihrem jeweiligen Gebietsbereich, im Hafengebiet die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.

3. Plant der Senat eine Änderung der bestehenden Vorschriften?

a) Wenn ja: Mit welcher Zielrichtung?

b) Wenn nein: Mit welcher Begründung?

Eine Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis ist nicht geplant.

Verkaufsstände dienen den unmittelbaren kommerziellen Interessen der Standbetreiber. Stellschilder werden als „Stoppelemente" mit dem Ziel eingesetzt, den Fußgängerverkehr für einen Augenblick zu verzögern, um einen Aufmerksamkeitseffekt für den jeweiligen Gewerbetreibenden zu erzeugen. Auch wenn dieses Interesse aus der Sicht der Gewerbetreibenden verständlich ist, kann es bei der Ermessenausübung in der Verwaltungspraxis nicht einseitig zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr ist dabei nach § 16 HWG vorrangig der Gemeingebrauch an den öffentlichen Wegen und damit deren Verkehrsfunktion zu berücksichtigen. Dass eine Benutzung der öffentlichen Wege zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung, nicht zum Gemeingebrauch zählt, stellt insbesondere auch § 16 Absatz 2 HWG klar. Generell ist festzustellen, dass die Nutzung des öffentlichen Raumes in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Diese intensive Inanspruchnahme hat bereits dazu geführt, dass in vielen Bereichen eine deutlich spürbare Überbeanspruchung mit steigender Tendenz zu verzeichnen ist. Gerade in den Innenstadtbereichen mit einer sehr hohen Dichte an Gewerbetreibenden würde eine Änderung der Verwaltungspraxis zu einer nicht hinnehmbaren Überbeanspruchung der öffentlichen Wege und zu einer starken Beeinträchtigung des Fußgängerverkehres führen. Den betroffenen Gewerbetreibenden steht es darüber hinaus frei, ggf. im öffentlichen oder privaten Raum zur Verfügung stehende Werbeflächen anzumieten.