Staatsrat und Anwalt a.D. Wellinghausen

Ein Mann steht zu seiner Vergangenheit Herr Wellinghausen hat vor Antritt seines Amtes als Staatsrat und auch nach Amtsantritt öffentlich mehrfach erklärt, dass er sich keinerlei Akten oder Vorgänge vorlegen lasse, die im Zusammenhang mit seiner Kanzlei und/oder seiner vormaligen Tätigkeit als Anwalt stehen. Laut Senatsauskunft (Drucksache 17/388) hat er „auf eigene Initiative unmittelbar nach seinem Dienstantritt" angeordnet, „ihm vorzulegende Entscheidungsunterlagen in Fällen denkbarer Interessenkollisionen" dem Leiter des Amtes A der Innenbehörde bzw. den Innensenator zuzuleiten.

Ich frage den Senat:

1. Hat sich der Staatsrat in seiner bisherigen Amtszeit Akten, Vorgänge oder andere Unterlagen vorlegen lassen, die (ganz oder teilweise) Sachverhalte oder Personen betreffen, die im Zusammenhang mit seiner Kanzlei oder seiner Tätigkeit als Anwalt standen oder stehen?

Nein.

1. a) Wenn ja, wie viele, welche und wann?

b) Wenn ja, warum?

Entfällt.

1. c) Wurden ihm ohne sein Dazutun Vorgänge oder Akten in oben beschriebenen Fällen vorgelegt? Wenn ja, wie viele, welche, wann und durch wen?

2. Ist der Staatsrat mit Sachverhalten oder Personen befasst gewesen, mit denen er im Rahmen seiner Kanzlei oder seiner vormaligen Tätigkeit als Anwalt in Verbindung gestanden hatte?

a) Wenn ja, in wie vielen und in welchen Fällen?

b) Wann und weshalb jeweils?

Bislang betraf dies vier dienstrechtliche Vorgänge auf dem Dienstweg, die an den Präses der Behörde für Inneres weitergeleitet worden sind.

3. Hat der Staatsrat Entscheidungen, Einschätzungen, Entscheidungsvorbereitungen o.Ä. im Zusammenhang mit Sachverhalten oder Personen getroffen, mit denen er im Rahmen seiner Kanzlei oder seiner vormaligen Tätigkeit als Anwalt in Verbindung gestanden hatte?

a) Wenn ja, in wie vielen und in welchen Fällen?

b) Wann und warum?

Für eine disziplinarrechtlich nachfolgende Entscheidung des Präses der Behörde für Inneres wurde auf dessen Wunsch ein Vermerk gefertigt. Dessen Inhalt unterliegt dem Schutz von Personaldaten. Hierbei handelt es sich um einen der in der Antwort zu 1. c) und 2. genannten Vorgänge.

4. Ist es vorgekommen, dass der Staatsrat infolge seiner vormaligen anwaltlichen Tätigkeit keine Entscheidung o.Ä. treffen konnte oder wollte? In wie vielen Fällen?

5. Ist es vorgekommen, dass der Staatsrat mit einem Sachverhalt oder einer Person befasst war, dann aber infolge seiner vormaligen Tätigkeit keine Entscheidung o.Ä. treffen konnte oder wollte? In wie vielen Fällen?

In drei in der Antwort zu 1. c) und 2. genannten Vorgänge. Hier ist sodann die Entscheidung durch den Präses der Behörde für Inneres getroffen worden. Im Übrigen vgl. Antwort zu 1. c) und 2.

6. Wer hat die notwendigen Entscheidungen getroffen, wenn der Staatsrat infolge seiner vormaligen Tätigkeit gehindert war?

a) Hat der Staatsrat mit diesen, ihn vertretenden Entscheidungspersonen jemals über die Sachverhalte gesprochen? Wenn ja, wann?

Siehe Antwort zu 1. c) und 2.

6. b) Ist diese Person bzw. sind diese Personen durch den Staatsrat beraten worden?

Siehe Antwort zu 3.

7. Gilt die in Drucksache 17/388 angeführte Anordnung des Staatsrats über „ihm vorzulegende Entscheidungsunterlagen" nur für solche Vorgänge, bezüglich derer tatsächlich eine Entscheidung getroffen werden soll, oder für sämtliche Fälle denkbarer Interessenkollisionen?

Die Anordnung basiert auf dem Rechtsgedanken des § 20 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz; vgl. Antwort des Senats zu 20. und 21., Drucksache 17/388. Dieser Rechtsgedanke wurde auch der Behandlung der Vorgänge zugrunde gelegt, die in den Antworten zu 1. c) und 2. genannt werden.