Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte ­ auch erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren?

§ 37 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sieht vor, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte sind in der Hamburger Justiz tätig?

a) Gerichte

An den Amtsgerichten sind 25 Jugendrichter tätig; beim Landgericht sind 17 Richter ausschließlich oder teilweise im Jugendstrafrecht tätig.

b) Staatsanwaltschaft

In den Jugendabteilungen der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen zuständig sind, sind derzeit 21 Jugendstaatsanwälte tätig. Daneben werden in den sonstigen Sonderabteilungen der Staatsanwaltschaft durch die dort tätigen Dezernenten auch Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende bearbeitet, deren Anteil sich nicht im Einzelnen aufschlüsseln lässt.

2. Wie viele dieser Richter und Staatsanwälte erfüllen die Voraussetzungen des § 37 JGG und durch welche Maßnahmen haben sie die erforderlichen Befähigungen erlangt?

a) Gerichte

Die zuständigen Richter haben Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik, der Psychologie und der Kriminologie. Die vorhandenen Fortbildungsangebote werden genutzt und es findet ein übergreifender Erfahrungsaustausch statt. Im Übrigen obliegt die Verteilung der richterlichen Geschäfte gemäß § 21e Gerichtsverfassungsgesetz den Präsidien der Gerichte. Auf sie hat die zuständige Behörde keinen Einfluss.

b) Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen des § 37 Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach der Einarbeitungszeit bei allen in den Jugendabteilungen eingesetzten Jugendstaatsanwälten erfüllt. Dort werden grundsätzlich nur diejenigen Dezernenten eingesetzt, die Neigung zum Jugendstrafrecht haben und sich für einen Einsatz dort eignen. Regelmäßige Dienstgespräche mit den Abteilungsleitern und der zuständigen Hauptabteilungsleiterin sorgen dafür, dass die Dezernenten mit den besonderen Aufgaben und dem gesteigerten Anforderungsprofil eines Jugendstaatsanwalts vertraut gemacht und aktuell über wesentliche Veränderungen auf dem Gebiet der Jugendstrafrechtspflege informiert werden. Durch immer wiederkehrende Treffen mit Jugendrichtern, Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe sowie sonstigen Jugendhilfeeinrichtungen erfolgt ein intensiver und übergreifender Erfahrungsaustausch. Zudem wird von den Dezernenten von sämtlichen Fortbildungsangeboten Gebrauch gemacht, die insbesondere Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik, der Psychologie und der Kriminologie vermitteln.

3. Falls nicht alle den Erfordernissen des § 37 JGG gerecht werden: Was gedenkt der Senat zu unternehmen, um dem Gesetz Genüge zu tun?

Entfällt.

4. Wer bestimmt die Auswahl von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten?

a) Gerichte

Siehe Antwort zu 2.a).

b) Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft nimmt die Behördenleitung die Auswahl in Abstimmung mit den Hauptabteilungsleitern vor.