Umsetzung der Taubenfütterungsverbotsverordnung

Seit dem 1. April ist die „Verordnung über das Verbot des Fütterns von verwilderten Tauben" in Kraft. Sie verbietet das Füttern sowie „das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden". Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt. Nach Äußerungen vom Pressesprecher des Einwohner-Zentralamtes ist der Städtische Ordnungsdienst (SOD) der Innenbehörde für den Vollzug nicht zuständig, weil bislang kein Auftrag für diese Aufgabe vorliege („Hamburger Abendblatt" vom 7. Juli 2003, Seite 11).

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Mit der Drucksache 17/2231 hat der Senat die Bürgerschaft darüber informiert, dass mit dem Ziel einer Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt ein Städtischer Ordnungsdienst (SOD) eingerichtet und ein Handlungskonzept zur Verbesserung der Sauberkeit in der Stadt umgesetzt werden soll.

Ein Beitrag zur Erreichung des angestrebten Ziels war dabei auch die Eindämmung der Fütterung von Tauben, um die durch den Taubenkot bedingten Verschmutzungen zu reduzieren (Drucksache 17/2231, Nummer 2.2.1.3). Da es kein generelles Taubenfütterungsverbot gab, konnte eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nur erfolgen, wenn durch intensives Füttern eine Verschmutzung öffentlicher Wege eingetreten war (§ 72 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 HmbWegeG). Für die Verfolgung derartiger Ordnungswidrigkeiten sind nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes die Bezirksämter zuständig, im Eilfall die Polizei (vgl. auch Anlage 1 der Drucksache 17/2231, Stichwort: Füttern von Tauben).

Entsprechend der Ankündigung in der Drucksache 17/2231 (Nummer 2.1.2) ist dem SOD ­ neben den Bezirksämtern ­ die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz durch Artikel 4 der Anordnung zur Neuregelung von Zuständigkeiten aus Anlass der Einrichtung eines Städtischen Ordnungsdienstes vom 17. Dezember 2002 (Amtlicher Anzeiger Seite 5521, 5522) übertragen worden.

Wegen der jedoch insoweit unbefriedigenden Situation war beabsichtigt, zur Reduzierung der Taubenpopulation ein abstraktes Taubenfütterungsverbot einzuführen, bei dem es auf die konkreten Folgen wie Verschmutzungen nicht ankommt (vgl. Drucksache 17/2231, Nummer 2.2.2.3). Am 1. April 2003 hat der Senat die Verordnung über das Verbot des Fütterns von verwilderten Tauben erlassen (HmbGVBl. 2003, Seite 49). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür sind die Bezirksämter, da die entsprechende Verordnung auch auf § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes gestützt ist und die Eindämmung von Infektionsgefahren durch den Taubenkot zum Ziel hat (Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtlicher Anzeiger Seite 1113).

Um den SOD neben den Bezirksämtern für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen das Taubenfütterungsverbot der neuen Verordnung zuständig zu machen, bedurfte es entweder der Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht oder ­ da die Verordnung auch auf das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt ist ­ der Änderung der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 wurde die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei entsprechend geändert (Amtlicher Anzeiger Seite 3002). Die Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht soll ergänzend zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Trifft die Äußerung zu, dass der Sicherheits- und Ordnungsdienst nicht für die Überwachung des Taubenfütterungsverbots zuständig ist und ihm dazu bisher auch kein Auftrag erteilt wurde?

a) Wenn ja, muss erst eine separate Zuständigkeitsanordnung für die Umsetzung der Verordnung erlassen werden?

b) Wenn ja, warum wurde die Zuständigkeitsanordnung nicht gleich mit Erlass der Verordnung vorgenommen?

c) Wenn ja, wann ist mit einer Zuständigkeitsanordnung zu rechnen?

d) Wenn ja, welche Bedeutung hat die Feststellung des Senats in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft, dass ein Städtischer Ordnungsdienst mit dem Aufgabenfeld der Anlage 1 unter zentraler Steuerung der Behörde für Inneres... eingerichtet wird? In der Anlage 1 „Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit und Ahndungsmöglichkeiten" ist auf Seite 13 oben das Füttern von Tauben angeführt (Drucksache 17/2231 „Verbesserung von Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt; Einrichtung eines Städtischen Ordnungsdienstes und Handlungskonzept zur Verbesserung der Sauberkeit in der Stadt"). Vgl. Vorbemerkung.

2. Der Senat führt weiter in der Anlage 1 unter „Füttern von Tauben" aus, dass die Tiefbauabteilungen der Bezirksämter, der Hundekontrolldienst und die Polizei für die Verfolgung des Taubenfütterns bisher zuständig sind. Sind die bisher zuständigen Stellen für die Umsetzung der Taubenfütterungsverbotsverordnung nicht mehr zuständig?

a) Wenn sie nicht mehr zuständig sind, warum nicht?

b) Wenn sie nicht mehr zuständig sind, sollen die bisher zuständigen Stellen wieder tätig werden?

c) Wenn sie nicht mehr zuständig sind was kann der SOD besser als die bisher zuständigen Stellen in Bezug auf die Umsetzung der Taubenfütterungsverbotsverordnung?

Der Hundekontrolldienst ist im SOD aufgegangen (Drucksache 17/2231, Nummer 2.1.2). Die Bezirksämter sind weiterhin zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Taubenfüttern nach dem Wegegesetz wie nach der Taubenfütterungsverbotsverordnung. Im Übrigen vgl. Vorbemerkung.

2. d) Wenn sie weiter zuständig sind, warum sind sie nicht tätig geworden?

e) Wenn sie weiter zuständig sind, unter welchen Voraussetzungen könnte die Zuständigkeit wieder ausgeübt werden?

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. In den Bezirksämtern steht für etwaige Kontrollen und Sonderaktionen kein zusätzliches Personal bereit.

2. f) Wenn sie weiter zuständig sind, welche Aufgaben übernimmt dann der SOD in diesem Zusammenhang und wie werden die Kompetenzen für die Umsetzung der Taubenfütterungsverbotsverordnung aufgeteilt?

Der SOD verfolgt die Ordnungswidrigkeiten, die von ihm festgestellt werden, die Bezirksämter verfolgen die Ordnungswidrigkeiten, die von ihnen festgestellt werden (vgl. auch Drucksache 17/2231, Nummer 2.1.3).

3. Wie viele Verstöße gegen die Verordnung wurden festgestellt?

Zwei, davon eine unter Namensfeststellung, und zwar jeweils durch Polizeibeamte im Rahmen der subsidiären Eilzuständigkeit.

4. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden eingeleitet?

Eins.

5. Wie viele Bußgelder wurden in welcher Höhe verhängt?

Eins in Höhe von 100 Euro.

6. Wie oft wurde das Taubenfütterungsverbot kontrolliert?

Die Einhaltung des Taubenfütterungsverbots wurde im Rahmen des normalen Außendienstes durch Mitarbeiter des Bezirksamtes und durch Polizeibeamte im Rahmen der subsidiären Eilzuständigkeit überprüft. Die Anzahl der Kontrollen ist nicht erfasst.

7. An welchen Stellen wird das Taubenfütterungsverbot kontrolliert?

Im Rahmen der kapazitären Möglichkeiten in ganz Hamburg, vgl. auch Antwort zu 6.

8. An welchen Stellen werden Tauben besonders häufig gefüttert?

Im inneren Stadtbereich z. B. Hauptbahnhof, Rödingsmarkt und Steinstraße.

9. Welche Menschen füttern Tauben und was bieten sie zum Füttern an?

Dem Senat liegen keine konkreten Erkenntnisse vor.

10. Welcher Schaden ist für Hamburg entstanden, falls bisher keine konsequente Überwachung des Taubenfütterungsverbots erfolgte und keine Bußgelder eingenommen werden konnten?

Der Senat beantwortet hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.