Unterbringungsbedarf

Im Rahmen der ursprünglichen Planung für die Erweiterung des Hauses 18 war bereits vorgesehen, das Anfang des vergangenen Jahrhunderts erbaute Haus 9 abzureißen.

Angesichts des zunehmend hohen Belegungsdrucks war jedoch absehbar, dass eine Gesamtkapazität von 125 Plätzen nicht dem künftig erforderlichen Unterbringungsbedarf genügen wird. Daher wurden während der Bauphase Planungsänderungen vorgenommen. Anstatt der ursprünglich für das Haus 18 vorgesehenen Wohn- und Rehabilitationsstation wurde eine zusätzliche Station mit der höchsten Sicherheitsstufe realisiert. Das Haus 9 wird deshalb weiter mit 32 Plätzen für Patientinnen und Patienten in der Rehabilitations- und Entlassungsphase genutzt. Quartals 2003

­ Nach einer Konsolidierung auf hohem Niveau von 1998 bis 2000 ist die Auslastung der Maßregelvollzugseinrichtung im Jahr 2001 ­ und hier insbesondere das Haus 18 ­ wieder erheblich angestiegen.

­ Die der Darstellung für 1996 bis 2000 zu entnehmende relative Unterbelegung des Hauses 9 ergibt sich durch die dort bis Ende 2000 bestehende geringe Kapazität von lediglich 10 Unterbringungsplätzen für den Vollzug der Maßregeln nach § 64 StGB. Gerade hier kommt es strukturell bedingt zu sehr großen Schwankungen in der Belegung, was bei einer so kleinen Einheit erhebliche statistische Auswirkungen hat. Dies wird durch die ­ nach Umstrukturierung des Hauses 9 (siehe hierzu Drs. 16/4463) ­ ab 2001 vorgenommene deutliche Erhöhung der nunmehr voll ausgelasteten Platzkapazitäten bestätigt.

­ Der Rückgang der Gesamtauslastung im Jahr 2002 ist dagegen durch die Erweiterung der Kapazität von 100 auf 157 Plätze nach Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus bedingt. Die geringe Auslastung des Hauses 9 ist auf die Durchführung dringend erforderlicher Renovierungsarbeiten zurückzuführen.

­ Trotz der durch die Erweiterung gewonnenen zusätzlichen Kapazitäten hat die Gesamtauslastung der Maßregelvollzugseinrichtung bereits im Verlauf des Jahres 2002 wieder die 100%-Marke überschritten.

Am 31. März 2003 waren Haus 18 zu fast 109 % und Haus 9 zu über 98 % ausgelastet; das entspricht einer Gesamtauslastung der Maßregelvollzugseinrichtung von knapp 107 %. Am 15. Mai 2003 waren im Maßregelvollzug 171 Patientinnen und Patienten untergebracht, was eine Auslastung von fast 109 % bedeutet.

Die Berechnungstage für den Maßregelvollzug im Klinikum Nord/Ochsenzoll (Kostenträger: BUG) werden in Abbildung 3 dargestellt.

­ Die Belegungszahlen sind ab 2000 nach einer Konsolidierung auf hohem Niveau wieder angestiegen.

­ Von 2000 bis 2002 haben die Berechnungstage im Maßregelvollzug um knapp 60 % zugenommen.

­ Für das Jahr 2003 ist eine weitere Steigerung der Belegung um rund 15 % gegenüber 2002 zu erwarten. Hält diese Entwicklung ungebremst an, kann für das Jahr 2004 von einer Verdoppelung der Berechnungstage des Jahres 2000 allein im Klinikum Nord/Ochsenzoll ausgegangen werden.

Diese Entwicklung der Belegungszahlen ist nicht nur in Hamburg zu verzeichnen, sondern wird in allen Bundesländern beobachtet (siehe auch Abschnitt 3.4).

Angemessenheit der Entgeltsätze

Nach dem Vertrag über die Durchführung des Maßregelvollzugs richtet sich die Kostenerstattung für den Maßregelvollzug grundsätzlich nach den prospektiv vereinbarten Entgelten. Zwischen den Vertragspartnern (LBK Hamburg und BUG) wird auf Grundlage des vertraglich festgelegten Kalkulationsschemas ein Entgelt vereinbart, das die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten für den medizinischen Bedarf beinhaltet. Zur Personalausstattung des Maßregelvollzugs wird im Rahmen der Entgeltvereinbarung ein in der Regel an der Psychiatrie-Personalverordnung für die Forensik (PsychPV-Forensik) orientierter Stellenplan vereinbart. Mit der Entgeltvereinbarung für das Jahr 2002 sind die Empfehlungen der PsychPV-Forensik zu einem sowohl therapeutisch als auch ressourcenbedingt noch vertretbaren Anteil von nur 90 % umgesetzt worden. Eine weitere Reduzierung des Personalkörpers wäre sowohl unter fachlich-therapeutischen als auch unter Sicherheitsaspekten nicht vertretbar. Des Weiteren beinhaltet die Vereinbarung Pauschalmittel für Instandhaltung, kleine Baumaßnahmen und Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie für Fortbildung und Supervision.

Die Entgeltvereinbarung gilt jeweils für ein Jahr.

Abbildung 4 zeigt, dass die vereinbarten Kostensätze für den Maßregelvollzug seit dem Jahr 2000 relativ stabil geblieben sind. Dies ist Ausdruck des konsequenten Verhandelns der BUG. Die Entgelte für das Haus 9 konnten sogar deutlich reduziert werden. Quartals 2003.

Vergleichsbetrachtung zum Maßregelvollzug in anderen Bundesländern:

Die Entwicklung des Maßregelvollzugs in den anderen Bundesländern unterscheidet sich nicht von der in Hamburg. Sie ist bundesweit von anwachsenden Fallzahlen und einer Verlängerung der Verweildauern geprägt. Infolge der im Verlauf der letzten Jahre zu verzeichnenden Steigerung der Verhängung von Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB muss festgestellt werden, dass in allen Ländern das Problem der Überbelegung in den Maßregelvollzugseinrichtungen besteht. Vor diesem Hintergrund hat bereits die 71. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25. Mai 2000 in Potsdam die Probleme im Zusammenhang mit der Unterbringung rechtskräftig Verurteilter im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt erörtert und das Erfordernis betont, sobald wie möglich eine ausreichende Anzahl von Therapieplätzen zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen ist ein Versuch, Hamburger Patientinnen und Patienten in anderen Bundesländern regelhaft oder auch nur vorübergehend unterzubringen ­ von seltenen Ausnahmen abgesehen ­ aussichtslos.

Mit der Drs. 17/2116 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, „zu prüfen, welche Möglichkeiten es auf der Ebene der norddeutschen Länder gebe, eine gesonderte Einrichtung für Langzeitpatienten im Maßregelvollzug zu gründen, und der Bürgerschaft darüber zu berichten".

Eine Umfrage bei den norddeutschen Länder hat ergeben, dass eine derartige Bereitschaft nicht besteht. Der Senat wird hierzu in Kürze gesondert berichten.

Entsprechend der bundesweiten Entwicklung von Fallzahlen und Verweildauern mussten in den vergangenen Jahren alle Bundesländer ihre Haushaltsmittel für den Maßregelvollzug erheblich aufstocken. In Rheinland-Pfalz sind bei Aufstellung eines Doppelhaushaltes für 2004 und 2005 die Mittel für den Maßregelvollzug gegenüber 2003 um 50% von 40 Mio. Euro auf 60 Mio. Euro zu erhöhen.

4. Anlass und Hintergrund für die Mehrbedarfe im Betriebshaushalt

Technik der Haushaltsveranschlagung

Die Veranschlagungsmethodik für den Maßregelvollzug ist anlässlich des Haushaltsplanentwurfs 1999 zwischen der ehemaligen Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Finanzbehörde vereinbart worden. Seitdem wird dem nicht steuerbaren Bedarfsfaktor Fallzahlentwicklung dadurch Rechnung getragen, indem der Veranschlagung jeweils die Hochrechnung der Fallzahlen aus dem I. Quartal des laufenden Jahres auf ein volles Jahr zu Grunde gelegt wird, ohne darüber hinausgehende Prognosen anzustellen.

Haushalt 2003 (Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben nach § 37 Abs. 4 LHO)

Haushaltsveranschlagung 2002

Die Veranschlagung für den Haushalt 2002 ist gemäß der in Abschnitt 4.1 dargestellten Vereinbarung erfolgt. Auf dieser Basis ergab sich eine Veranschlagung von 39.923 Berechnungstagen mit Kosten in Höhe von 10.457 Tsd. Euro.

Tatsächlich waren jedoch 2002 insgesamt 49.849 Berechnungstage (einschließlich Niedersächsisches Landeskrankenhaus Brauel und auswärtige Unterbringungen) zu verzeichnen. Damit hatte sich die Zahl der Berechnungstage gegenüber der Haushaltsveranschlagung um 9.926 Tage erhöht.

Folge war, dass die der Kostenerstattung zu Grunde gelegte Zahl der Berechnungstage nicht identisch mit der Zahl der tatsächlichen Berechnungstage sein konnte. Denn nach dem Vertrag über die Durchführung des Maßregelvollzugs werden der BUG die Kosten stets nach Abschluss des jeweiligen Quartals in Rechnung gestellt. Dies hatte für die Kostenerstattung an das Klinikum Nord/Ochsenzoll zur Folge, dass im Juli 2002 die Kosten des IV. Quartals 2001 und die Kosten der ersten drei Quartale 2002 zu erstatten waren. Die Kosten für Unterbringungen im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel sowie für auswärtige Unterbringungen wurden dagegen monatlich zeitnah erstattet.

Danach waren im Haushaltsjahr 2002 für insgesamt 47. tatsächlich angefallene Berechnungstage in verschiedenen Maßregelvollzugseinrichtungen3) mit unterschiedlichen Entgeltsätzen.

Diese Mehrkosten mussten zu Lasten der mit dem Haushaltsplan 2003 bereitgestellten Haushaltsmittel beglichen werden.

Haushaltsveranschlagung 2003

Nach dem in Abschnitt 4.1 dargestellten Vorgehen beruht die im Jahr 2002 erfolgte Veranschlagung für das Haushaltsjahr 2003 auf der Hochrechnung der tatsächlich angefallenen Berechnungstage des I. Quartals 2002. Ausgehend von diesem Ist-Ergebnis war danach von insgesamt 43.

Berechnungstagen auszugehen. Unter Berücksichtigung der Entgeltsätze für 2002 in der Höhe des zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsbeitrages erreichten Verhandlungsstandes ergab sich hieraus eine Haushaltsveranschlagung in Höhe von 11.874 Tsd. Euro.

Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Ist-Ergebnis für das I. Quartal 2003 ist bei dessen Hochrechnung auf das gesamte Jahr 2003 von nunmehr 56.964 Berechnungstagen (einschließlich Niedersächsisches Landeskrankenhaus Brauel) auszugehen. Ausgehend von den Entgeltsätzen für 2003 in der Höhe des derzeitigen Verhandlungsstandes ergibt sich somit ein Bedarf an Haushaltsmitteln in Höhe von nunmehr 15.791 Tsd. Euro, mithin ein Mehrbedarf von 3.917 Tsd. Euro.

Finanzierung von Einzelfällen mit ehemals strittiger Kostenträgerschaft

Nach der Ländervereinbarung vom 19. November 1964 hatten die Länder in den Fällen, bei denen die Unterbringung zur Vollstreckung der Maßregel in einem anderen Bundesland erfolgt als die Verurteilung, auf die gegenseitige Erstattung der Kosten für den Vollzug von Unter3) Klinikum Nord/Ochsenzoll: Zeitraum 1. Oktober 2001 ­ 30. September 2002; NLK Brauel und auswärtige Unterbringungen: Zeitraum 1. Dezember 2001 ­ 30. November 2002. bringungen nach den §§ 63 und 64 StGB verzichtet. Diese Ländervereinbarung ist zum 31. Dezember 1990 gekündigt worden. Unter den Ländern bestand jedoch mehrheitlich Einvernehmen, dass auch nach dem 31. Dezember 1990 die Maßregelvollzugskosten weiterhin von dem Land getragen werden, in dem die Verurteilung erfolgt ist.

In einigen Fällen, in denen die zu einer Maßregel verurteilte Person ihren Lebensmittelpunkt in Hamburg hatte, haben einzelne Bundesländer die Staatsanwaltschaft Hamburg um Übernahme der Vollstreckung in Hamburg ersucht. Für diese Fälle haben es die um Vollstreckung ersuchenden Länder unter Verweis auf die bestehenden Rechtsvorschriften (§ 24 i. V. mit § 53 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung, §163 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) jedoch abgelehnt, die Kosten für die Unterbringung in der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung zu tragen. Auf Grund einer auch von anderen Ländern vertretenen gegensätzlichen Rechtsauffassung hat Hamburg die Unterbringungskosten für diese Fälle nicht übernommen, sich jedoch in langwierigen Auseinandersetzungen dieser gegeneinander stehenden Rechtsauffassungen ebenso wie andere Länder nicht durchsetzen können. Nach der derzeit hinzunehmenden Rechtslage kann der Senat die Übernahme derartiger Kosten nicht mehr weiter ablehnen und von der Freien und Hansestadt Hamburg fern halten.

Konkret wurden im Klinikum Nord/Ochsenzoll vom 8. Juli 1999 bis 31. Dezember 2002 für 5 Patienten Maßregeln vollstreckt, deren Verurteilungen in anderen Bundesländern erfolgten. Die hierfür zu erstattenden Unterbringungskosten betragen insgesamt 927.884 Euro.

Zur Kostenerstattung konnte inzwischen mit dem Klinikum Nord/ Ochsenzoll vereinbart werden, die Zahlung des Gesamtbetrags auf vier Haushaltsjahre ­ beginnend im Jahre 2003 ­ zu strecken. Die Jahresrate 2003 dieser sogenannten Altfälle beläuft sich auf 231.971 Euro.

Zusammenfassung der Ausgabemehrbedarfe im Haushalt 2003

Die im Haushalt 2003 bisher nicht veranschlagten Ausgabemehrbedarfe für den Hamburger Maßregelvollzug setzen sich wie folgt zusammen:

Für den Titel 8620.682.02 „Zuweisung an Dritte für den Maßregelvollzug" ist somit ein Gesamtvolumen in Höhe von 17.411.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

Deckung

Die Deckung des Mehrbedarfs in Höhe von 5.537 Tsd. Euro erfolgt aus dem Einzelplan 9.2, Titel 9890.971. „Rückstellung für Mehraufwendungen".

5. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

­ von den Ausführungen der Drucksache Kenntnis nehmen,

­ gemäß § 37 Abs. 4 LHO die vorstehend aufgeführten Mehrausgaben und folgende Ansatzänderungen im Haushaltsplan 2003 nachträglich genehmigen.