Beurlaubung aus familiären Gründen Beurlaubungen aus familiären Gründen können für Beamtinnen und Beamte nach § 89 Abs
Personalbericht 2003
Dauer von 28 Tagen überschreitet. Sonderurlaub kann dabei auch aus familiären Gründen beantragt werden. Auch Beamten und Beamtinnen kann Sonderurlaub ohne Bezüge nach den Hamburgischen Sonderurlaubsrichtlinien gewährt werden. Mögliche Gründe dafür sind zum Beispiel der Erwerb einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung, die Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und in der Entwicklungshilfe sowie die Übernahme einer Lehrtätigkeit an Deutschen Auslandsschulen, Europaschulen und ausländischen Schulen.
Beurlaubung aus familiären Gründen: Beurlaubungen aus familiären Gründen können für Beamtinnen und Beamte nach § 89 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG zum Zwecke der Kindererziehung bzw. zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen bewilligt werden. In Anlehnung an das Beamtenrecht können solche Beurlaubungen auch für Angestellte sowie für Arbeiterinnen und Arbeiter gewährt werden.
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nach dem Hamburgischen Beamtengesetz (§ 95a Absatz 1 Nr. 1) eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragen. Möglich ist dies in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Dies gilt in Anlehnung an das Beamtenrecht auch für Angestellte sowie für Arbeiterinnen und Arbeiter.
Die Auswertung nach Beurlaubungsgründen ergibt folgendes Bild: Abb. C.2.1.5 Beurlaubte nach Beurlaubungsgründen Hauptsächlich werden Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit (38,8 %) und aus familiären Gründen (31,7 %) in Anspruch genommen. In der Rangfolge der Beurlaubungsgründe folgen dann der Sonderurlaub mit 18,4 % der Fälle und die Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen mit 6,2 %. Der Großteil der Beurlaubungen wird damit genommen, um familiären Verpflichtungen nachkommen zu können.458 Beschäftigten.
Am 31.12.2002 übten 17.438 Beschäftigte (Vorjahr: 18.782) in der hamburgischen Verwaltung eine Teilzeittätigkeit aus. Davon arbeiteten 14.844 Beschäftigte in den Einzelplänen, 1.987 in den Einrichtungen nach § 15 LHO und 607 in den Landesbetrieben nach § 26 LHO. Obwohl die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten zurückgegangen ist, ist der prozentuale Anteil weiter auf 26,2 % gestiegen (Vorjahr: 25,9 %). Vollzeitkräfte und in Vollzeitkräfte umgerechnete Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse ergibt zusammen ein Beschäftigungsvolumen von 59.665,3 Vollkräften (Vorjahr: 64.961,2).
Dieses ist eine Maßzahl für das tatsächlich zur Verfügung stehende Personal und das bezahlte Arbeitszeitvolumen. Mit 89,8 % ergibt sich der gleiche durchschnittliche Beschäftigungsumfang wie in den letzten beiden Vorjahren. Es ist zu beachten, dass bei dem hier berechneten Beschäftigungsvolumen Mehrarbeit und Überstunden nicht einbezogen werden.
Auch in 2002 weichen die Anteile von Teilzeitarbeit in den Einzelplänen, Einrichtungen und Landesbetrieben geringfügig voneinander ab (Abb. C.2.2-1). Der Anteil der Teilzeitbeschäftigung ist bei den Einzelplänen von 25,7 % auf 25,9 % leicht gestiegen. Die Tendenz zunehmender Teilzeitbeschäftigung bei den Einrichtungen und Landesbetrieben setzt sich in 2002 verstärkt fort. C.2.2-1: Anteil von Teilzeit-Beschäftigung am statistischen Personalbestand.
Bei der geschlechtsspezifischen Verteilung der Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse bleiben die gravierenden Unterschiede weiterhin bestehen. Während der Anteil teilzeitbeschäftigter Männer am statistischen Personalbestand insgesamt 4,7 % (Vorjahr: 4,5 %) beträgt, ist der Anteil teilzeitbeschäftigter Frauen auf 21,5 % (Vorjahr: 21,4 %) gestiegen.
Auch bei getrennter Betrachtung beider Geschlechtergruppen fällt der deutliche Unterschied in der prozentualen Verteilung auf. Der Anteil teilzeitbeschäftigter Männer von den in der hamburgischen Verwaltung beschäftigten Männern ist um 0,1 Prozentpunkte auf 8,8 % (Vorjahr: 8,7 %) gestiegen, während sich der Anteil der teilzeitbeschäftigten Frauen um 1,3 Prozentpunkte auf 46,3 % erhöhte (Vorjahr: 45 %). Bei getrennter Betrachtung von Einzelplänen, Einrichtungen und Landesbetrieben wird deutlich, dass der Anteil teilzeitbeschäftigter Männer bei den Einrichtungen und Landesbetrieben weiterhin höher ist als bei den Einzelplänen. Bei den Einzelplänen sind 7,7 % (Vorjahr: 7,6 %) aller Männer teilzeitbeschäftigt, während bei den Einrichtungen nach § 15 LHO, zu denen auch die Hochschulen gehören, der Anteil teilzeitbeschäftigter Männer um 2,1 Prozentpunkte auf 16,4 % (Vorjahr: 14,3 %) gestiegen ist. Bei den Landesbetrieben nach § 26 LHO beträgt die Steigerung sogar 3,6 Prozentpunkte, so dass der Anteil dort bei 13,4 % liegt (Vorjahr: 9,8 %).
Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten am statistischen Personalbestand insgesamt schwankt sehr stark von Einzelplan zu Einzelplan (Abb. C.2.2-2). Er variiert von 6,6 % bei der Behörde für Inneres über 41,8 % bei der Behörde für Bildung und Sport bis zu 46,2 % im Senatsamt für die Gleichstellung.