Erfüllung der Schulpflicht einfordern

Bremisches Schulgesetz anwenden der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich (§ 60 Abs. 4 Die Schulbehörde hat die Erfüllung dieser Verpflichtung konsequent einzufordern. Im geltenden Gesetz sind hierzu Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Diese sind sowohl in Fällen von anzudrohen und gegebenenfalls anzuwenden.

Eltern, die ihre Pflicht nach § 60 Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig verletzen,handelnordnungswidrig. Bremische Schulgesetz vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen zu bestrafen ist, wer jemanden der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht (§ 66 Abs. 1 Am 31. Oktober 2003 hat Justizstaatsrat Mäurer in einer Pressmitteilung darauf aufmerksam gemacht, dass sich Eltern von Schulschwänzern strafbar machen können.

Schulschwänzen sei kein Kavaliersdelikt. Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken oder wider besseres Wissen dulden, dass sie nicht in die Schule gehen, verletzen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht, so Staatsrat Mäurer unter Bezugnahme anzuzeigen seien.

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Fälle von Verletzung der Schulpflicht wurden der Staatsanwaltschaft Bremen von der Bildungsbehörde seit November 2003 angezeigt?

2. vom Schulbesuch bzw. einer Verletzung der Schulpflicht geführt worden? Wie viele dieser Verfahren wurden auf welcher Grundlage eingestellt; zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen? Bitte die Fälle von Homeschooling, des Besuchs nicht genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen.

3. Bremen wegen § 66 geführt worden? Wie viele dieser Verfahren wurden auf welcher Grundlage eingestellt; zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen? Bitte die Fälle von Homeschooling, des Besuchs nicht genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen.

4. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulgesetz wurden seit November 2003 pro Jahr im Land Bremen verfolgt? Bitte die Fälle gesondert nach Bremen und Bremerhaven sowie gesondert nach den einzelnen Tatbeständen des § 65 genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen.

5. In welchen der unter 4. erfragten Fälle wurden Bußgelder verhängt?

6. In welchen der unter 4. erfragten Fälle wurden andere Zwangsmaßnahmen ergriffen? Um welche Zwangsmaßnahmen handelte es sich?

7. Von welchen Abteilungen der Gerichte im Land Bremen werden Erwägungen liegend dieser Geschäftsverteilung zugrunde?

Vorbemerkung: Schulpflichtverletzungen sollen durch Schulen gemeldet werden. Ihnen wird nach dann auf ihre Verpflichtung nach § 60 hingewiesen und ihnen wird mitgeteilt, dass die Verletzung dieser Pflicht nach § 65 mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 1000 geahndet werden kann.

Hinter der überwiegenden Anzahl der gemeldeten Fälle von Schulpflichtverletzung Ausdruck in unregelmäßigem oder fehlendem Schulbesuch finden. Im Rahmen des ergriffen, um den regelmäßigen Schulbesuch wieder sicherzustellen. Dazu gehören verbindliche Verabredungen zwischen den Familien und den Schulen, aber auch Unterstützungsangebote der Schulen und der Jugendhilfe.

Die Anwendung der § 65 und 66 stellt damit die letzte Stufe im Verfahrenskatalog dar und kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen die Erziehungsberechtigten alle Angebote ausschlagen und zu einer Zusammenarbeit nicht bereit sind.

1. Wie viele Fälle von Verletzung der Schulpflicht wurden der Staatsanwaltschaft Bremen von der Bildungsbehörde seit November 2003 angezeigt?

Der Staatsanwaltschaft Bremen wurden seit November 2003 von der Bildungsbehörde 17 Fälle von Verletzung der Schulpflicht angezeigt.

2. vom Schulbesuch bzw. einer Verletzung der Schulpflicht geführt worden? Wie viele dieser Verfahren wurden auf welcher Grundlage eingestellt; zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen? Bitte die Fälle von Homeschooling, des Besuchs nicht genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen.

Aus der Verfahrensliste der Staatsanwaltschaft Bremen ist die Zahl der wegen Verstoßes gegen § 171 im Zusammenhang mit der Verletzung der Schulpflicht geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich. In den 17 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 171 geführt worden. Fünf Personen wurden verurteilt. Zwölf Verfahren wurden eingestellt. Inwieweit eine Verletzung der Schulpflicht diesen Verfahren zugrunde lag, lässt sich nicht feststellen. Daher kann auch nicht mitgeteilt werden, in wie vielen Fällen Homeschooling oder der Besuch nicht genehmigter Schulen Gegenstand der Verfahren war.

3. Bremen wegen § 66 geführt worden? Wie viele dieser Verfahren wurden auf welcher Grundlage eingestellt; zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen? Bitte die Fälle von Homeschooling, des Besuchs nicht genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen.

Aus der Verfahrensliste der Staatsanwaltschaft Bremen ist die Zahl der wegen Verletzung des Schulgesetzes geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich. Die Zahl der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Verstöße,

In zwei Fällen erkannte das zuständige Gericht auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung, wobei nicht nur Verstöße gegen das Schulgesetz, sondern daneben auch Verletzungen weiterer Strafgesetze zugrunde lagen. In einem Fall steht die gerichtliche Hauptverhandlung noch aus. In den Fällen von Homeschooling sowie in den Fällen des Besuchs einer nicht genehmigten Schule wurden keine Ermittlungsverfahren geführt.

4. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulgesetz wurden seit November 2003 pro Jahr im Land Bremen verfolgt? Bitte die Fälle gesondert nach Bremen und Bremerhaven sowie gesondert nach den einzelnen Tatbeständen des § 65 genehmigter Schulen und sonstige Fälle getrennt ausweisen. davon 2425 in Bremen und 532 in Bremerhaven.

Eine Differenzierung nach einzelnen Tatbeständen des § 65 wird statistisch bisher nicht umfassend erfasst.

Bundesgebiet zurückgewiesen. In einzelnen Fällen hatte die Ablehnung zur Folge, dass die betroffenen Familien ihren Wohnsitz ins europäische Ausland verlegt haben. Entsprechend stellen sie bisher auch im Bundesland Bremen eine Ausnahme dar.

In 2005 sind in Bremen zwei Fälle von Homeschooling bekannt geworden.

Am 25. Februar 2007 wurde die Existenz einer nicht genehmigten Schule in Bremen bekannt, in der 11 Schüler/-innen beschult wurden. Drei dieser 5. In welchen der unter 4. erfragten Fälle wurden Bußgelder verhängt?

In allen unter 4. genannten Fällen wurden Bußgelder angedroht.

In 21 dieser Fälle wurden die festgesetzten Bußgelder nicht gezahlt. Die rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide wurden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz an das Gericht gemeldet. In fünf Fällen wurden die Verfahren wegen der Aufnahme des regelmäßigen Schulbesuchs eingestellt, in sieben Fällen wurde eine Ratenzahlung auferlegt, in einem Fall wurde das festgesetzte Bußgeld um 100 gemindert, in acht Fällen wurde Erzwingungshaft angedroht, was den regelmäßigen Schulbesuch der Schüler/-innen zur Folge hatte.

In Bezug auf den Besuch einer nicht genehmigten Schule wurden die Eltern der drei Schülerinnen, die mit erstem Wohnsitz in Bremen, aber an keiner Bremer und mit der Androhung eines Bußgeldes aufgefordert, ihre Kinder unverzüglich an einer Bremer Schule anzumelden.

6. In welchen der unter 4. erfragten Fälle wurden andere Zwangsmaßnahmen ergriffen? Um welche Zwangsmaßnahmen handelte es sich?

In 137 Fällen erfolgten Schulzuführungen; davon 18 in Zusammenarbeit mit der Polizei.

In zehn Fällen wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.

Die Anwendung weiterer Maßnahmen hat sich die Bildungsbehörde durch Androhung vorbehalten. Diese Maßnahmen wurden nicht näher definiert.

In den Fällen der nicht genehmigten Schule wurde in einem Auf die Festsetzung von Bußgeldern wurde aus diesem Grund seitens der Bildungsbehörde verzichtet.

7. Von welchen Abteilungen der Gerichte im Land Bremen werden Erwägungen liegend dieser Geschäftsverteilung zugrunde?

Für das gerichtliche Verfahren nach Einspruch gegen einen auf der Grundlage des Bremischen Schulgesetzes erlassenen Bußgeldbescheid ist nach § 68 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat; im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. Nach den Geschäftsverteilungsplänen aller Amtsgerichte des Landes Bremen sind die Verfahren den verweist für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens weitgehend auf Vorschriften der Strafprozessordnung.