Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 11 a Erkennungsdienstliche Maßnahmen:

(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen

1. zur Identitätsfeststellung nach § 11, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann, oder

2. soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2. die Aufnahme von Lichtbildern,

3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

4. Messungen und

5. andere vergleichbare Maßnahmen.

8. Die §§ 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

§ 13:

Befragung und Auskunftspflicht:

(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.

(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.

(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68 a und 136 a der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 14:

Platzverweisung:

(1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

9. § 15 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. zur Durchsetzung einer Platzverweisung,

a) deren Nichtbefolgung eine erhebliche Gefahr zur Folge hätte oder

b) soweit die Person, gegen die sich die Platzverweisung richtet, die Gefahr verursacht.

10. § 17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Ist die Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.

11. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: 4. sie sich an einem in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort aufhält,

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter oder 4 gestrichen.

b) In Absatz 4 wird nach dem Wort zugänglich das Wort sind eingefügt.

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

c) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort oder gestrichen.

d) Nummer 4 wird aufgehoben.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

15. Die §§ 27 bis 36 werden durch die folgenden §§ 27 bis 36 j ersetzt:

§ 27:

Grundsätze der Datenerhebung:

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

3. offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,

4. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,

5. die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder

6. die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

Betroffene oder Dritte sollen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hingewiesen werden.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

1. in den Fällen der §§ 31 bis 35,

2. wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

3. wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln und Methoden vergleichbar sind.

§ 28

Datenerhebung:

(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 3 oder 4 erforderlich ist.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden,

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,

3. Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und

4. Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:

1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

(4) Es dürfen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften.