Familienzusammenführung

Im Rahmen der Visa-Antragstellung zur Familienzusammenführung werden die Ausländerbehörden des betreffenden Bundeslandes von der jeweiligen deutschen Botschaft zur Stellungnahme aufgefordert.

Ich frage den Senat:

1. Bei wie vielen Visa-Anträgen zur Familienzusammenführung war die Ausländerbehörde in 2002 und bis Juli 2003 zur Stellungnahme aufgefordert?

Von Januar 2002 bis einschließlich Juli 2003 hat die zentrale Ausländerbehörde in 6458 Fällen des Familiennachzugs eine Stellungnahme abgegeben.

2. Aus welchen Ländern wurden jeweils Anträge zur Familienzusammenführung gestellt (im gleichen Zeitraum wie unter 1.)?

Die Statistik differenziert nicht nach Herkunftsländern.

3. Wie lange dauert im Durchschnitt das Visa-Verfahren zur Familienzusammenführung nach Hamburg:

Das nach §§ 3 Absatz 3 Satz 1, 63 Absatz 4 Ausländergesetz in die Zuständigkeit der vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen fallende Visumverfahren gliedert sich in die folgenden Verfahrensabschnitte:

a) Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung und dortige Recherche

b) Postlauf der Aufforderung zur Stellungnahme an die örtlich zuständige Ausländerbehörde

c) Bearbeitung in der Ausländerbehörde bis zur Absendung der Stellungnahme

d) Postlauf der Stellungnahme bis zur Auslandsvertretung

e) Abschließende Bearbeitung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung.

Davon liegt allein der Abschnitt c in der Verantwortung der Ausländerbehörden (vgl. hierzu Antwort zu

4. und 5.). Auf die übrigen in den Verantwortungsbereich des Auswärtigen Amtes fallenden Verfahrensabschnitte hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss und führt hierzu auch keine Erhebungen durch. Erkenntnisse zur durchschnittlichen Dauer der Visumverfahren liegen deshalb nicht vor. wenn der Zuzug zu Familien mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragt wird? wenn der Zuzug zu nicht deutschen Familienangehörigen mit Aufenthaltserlaubnis beantragt wird? wenn der Zuzug zu nicht deutschen Familienangehörigen mit Aufenthaltsberechtigung beantragt wird (bitte auflisten nach den einzelnen Herkunftsländern der Antragsteller/innen)?

Die Statistik differenziert auch nicht nach dem Status der hier lebenden Familienangehörigen.

4. Wie viel Zeit davon beansprucht im Durchschnitt die Stellungnahme der Ausländerbehörde (bitte auflisten wie unter 3.1 bis 3.3 und nach den einzelnen Herkunftsländern der Antragsteller/innen)?

5. Wie viel Zeit beansprucht die Stellungnahme mindestens, wie viel höchstens?

Die Bearbeitungsdauer für Stellungnahmen zu Visaanträgen hängt ab von den individuellen Umständen des Einzelfalles und dem daraus resultierenden Arbeits- und Prüfungsaufwand und der Mitwirkung der Betroffenen sowie ggf. weiterer zu beteiligender Dienststellen (z.B. Arbeitsamt); Einfluss auf die Dauer hat dabei insbesondere,

­ ob Referenzpersonen anzuhören sind,

­ welche personellen und terminlichen Kapazitäten für diese Anhörungen bestehen,

­ inwieweit diese Referenzpersonen konstruktiv mitwirken,

­ ob die vorgelegten Unterlagen vollständig und aussagekräftig sind,

­ ob Erkenntnisse aus eventuellen Voraufenthalten bestehen und

­ ob aus diesen Voraufenthalten finanzielle Forderungen, insbesondere für Abschiebungskosten, bestehen und eine Vereinbarung über deren Begleichung getroffen werden kann.

Nach Erfahrungswerten vergehen zwischen dem Eingang der Anforderung einer Stellungnahme durch die Auslandsvertretung und der Abgabe der Stellungnahme durch die Ausländerbehörde durchschnittlich ca. zwei bis drei Monate. Angaben zur Mindest- oder Höchstdauer in Extremfällen wären deshalb wegen der jeweiligen einzelfallbezogenen Besonderheiten ohne Aussagekraft.

6. Um wie viel Wochen/Monate verkürzt sich der Zeitraum im Durchschnitt durch eine so genannte Vorabzustimmung? Gibt es hierbei Unterschiede zwischen den unter 3.1 bis 3.3 genannten Fallgruppen oder den verschiedenen Herkunftsländern? Wenn ja, bitte detailliert darstellen.

Durch eine Vorabzustimmung, die nach Nummer 17.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslGVwV) nur in den Fällen eines bestehenden Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zulässig ist, wird der Zeitaufwand für die erste Recherche und den Postlauf des Antrags von der Auslandsvertretung zur Ausländerbehörde eingespart (siehe zu 3., Verfahrensabschnitte a und b). Da die sonst üblichen Vorermittlungen der Auslandsvertretung fehlen, erhöht sich allerdings der Prüfungsaufwand der Ausländerbehörde (im Verfahrensabschnitt c), so dass im Ergebnis der Einspareffekt nur gering ist. Außerdem sind die Auslandsvertretungen nicht an die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde gebunden und können auf einem regulären Visumverfahren bestehen, so dass ein Zeitgewinn nicht garantiert wäre.

Unterschiede zwischen den Fallgruppen der Fragen 3.1 bis 3.3 oder den Herkunftsländern gibt es insoweit nicht.

7. Wovon ist die für die Hamburger Stellungnahme beanspruchte Bearbeitungszeit abhängig?

Siehe Antwort zu 4. und 5.

8. Zu wie vielen Anträgen wurde im oben genannten Zeitraum jeweils abschlägig Stellung genommen und was waren die jeweiligen Gründe? Für welche Herkunftsländer wurden jeweils abschlägige Stellungnahmen abgegeben, für welche Fallgruppen analog 3.1 bis 3.3?

Die Zustimmungen und Ablehnungen werden nicht differenziert nach Antragsarten erfasst, so dass keine speziellen Zahlen zum Familiennachzug zur Verfügung stehen. Insgesamt wurden im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 zu allen Antragsarten 11 320 Stellungnahmen abgegeben, davon 67 Prozent (7561) zustimmend und 33 Prozent (3759) ablehnend.

9. Welche Möglichkeiten für die in Hamburg lebenden Familienmitglieder (Sorgeberechtigte, Ehepartner/innen) zur Beschleunigung des Verfahrens gibt es?

Die in Hamburg lebenden Referenzpersonen und auch die Antragsteller können das Verfahren beschleunigen, indem sie durch vollständige Angaben und Vorlage von Unterlagen konstruktiv daran mitwirken und dadurch zeitaufwändige Nachfragen vermeiden.

10. Welche Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung hat die Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde hat die erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen zur zügigen Bewältigung des Antragsaufkommens getroffen.

11. Welche Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung haben die Antragsteller/innen in ihren jeweiligen Herkunftsländern?

Siehe Antwort zu 9.