Gehwegreinigung in den Stadtteilen St.Pauli und St.Georg

Hauseigentümer in St.Pauli und in St.Georg berichten, dass die von der Stadtreinigung vorzunehmenden Reinigungszyklen für Gehwege nicht vollständig durchgeführt werden, obwohl die Hauseigentümer ihre anteiligen Gebühren für die Gehwegreinigung korrekt entrichten.

Bemängelt wird weiterhin die nicht vorhandene Transparenz der Gebührenkalkulation.

Unter Einbeziehung von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH) beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Reinigungszyklen für die Gehwege gibt es in St.Pauli und St.Georg?

Die Reinigung der Gehwege im Rahmen des gebührenpflichtigen Reinigungsdienstes der SRH erfolgt gemäß den Vorgaben des Hamburgischen Wegegesetzes in Verbindung mit der Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit.

Die öffentlichen Wege, die von der SRH im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes in St.Pauli und St.Georg gereinigt werden, haben Reinigungskennzahlen zwischen III (wöchentlich zweimalige Reinigung, Gebührenklasse 003) und IX (wöchentlich vierzehnmalige Reinigung, Gebührenklasse 009).

2. Wie kalkulieren sich die entsprechenden Gebühren für die Reinigung der Gehwege in St.Pauli und St.Georg im Detail?

Mit Hilfe der Kostenträgerrechnung der SRH werden die Kosten des Kostenträgers Gehwegreinigung vorkalkuliert. Dabei richtet sich die Kalkulation nach den Vorgaben des Gebührengesetzes vom März 1986. Der so ermittelte Kostenblock für die gesamte Gehwegreinigung der Stadtreinigung wird aufgeteilt in gebührenpflichtige und nichtgebührenpflichtige Gehwegreinigung. Die Kosten der Reinigung der nichtgebührenpflichtigen Strecken werden von der Freien und Hansestadt Hamburg erstattet und bei der Kalkulation der Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst nicht berücksichtigt.

Die Kosten der gebührenpflichtigen Reinigung werden auf die einzelnen Gebührenklassen der Gehwegreinigung, die sich im wesentlichen durch unterschiedliche Reinigungshäufigkeiten unterscheiden, umgelegt. Die Stadtreinigung hat zu diesem Zweck ein Modell entwickelt, welches es erlaubt, die spezifischen Gegebenheiten der Leistungserbringung in den einzelnen Gebührenklassen zu berücksichtigen. Während die Gebührenklassen 001 (vierzehntägliche Reinigung) bis 005 (wöchentlich fünfmalige Reinigung) eine einfache Umrechnung des Gebührensatzes für die wöchentlich einmalige Reinigung darstellen, weil diese Reinigungen ausschließlich an Werktagen erbracht werden, berücksichtigt das Modell für die Gebührenklassen 006 bis 010 eine Vielzahl von Zuschlägen in unterschiedlichen Kombinationen, die überwiegend daraus resultieren, dass Arbeitsleistung außerhalb der regelhaften Wochenarbeitszeit nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer höher entlohnt wird.

Betreff: Gehwegreinigung in den Stadtteilen St.Pauli und St.Georg

3. Welcher Personal- und Materialeinsatz ist für die Reinigung der Gehwege in St.Pauli und in St.Georg erforderlich?

Die Reinigung der Gehwege in St.Pauli erfolgt im Zwei-Schicht-Betrieb mit jeweils einer Handreinigungskolonne (ein Vorarbeiter und fünf Entsorger). Zur Verstärkung werden zeitweise zusätzlich eine kleine und eine große Kehrmaschine eingesetzt.

Für die Reinigung in St. Georg wird in der Frühschicht werktags eine Handreinigungskolonne (ein Vorarbeiter und vier Entsorger) eingesetzt. Außerdem findet in der Spätschicht arbeitstäglich eine Grobreinigung sowie eine zweite Papierkorbleerung durch zwei Entsorger statt. Am Wochenende wird ein Teilbereich von St.Georg in der Frühschicht durch eine Handreinigungskolonne (ein Vorarbeiter und ein Entsorger) gereinigt. Zur Verstärkung wird täglich eine kleine Kehrmaschine und zeitweise zusätzlich eine große Kehrmaschine eingesetzt.

Darüber hinaus führen die in St.Pauli und St.Georg eingesetzten Mitarbeiter der SRH auch Reinigungsarbeiten in anderen Stadtteilen aus.

4. Wie hat sich die Reinigungshäufigkeit der Gehwege in St.Pauli und in St.Georg in den letzten sechs Jahren entwickelt, und wie haben sich im gleichen Zeitraum entwickelt:

Die Reinigung der Gehwege in St.Pauli und St.Georg erfolgte bis zur 7. Änderung des Wegereinigungsverzeichnisses (1. April 1994) bis zu fünfmal wöchentlich. Mit der 7. Änderung des Wegereinigungsverzeichnisses wurden einige Straßen der beiden Stadtteile in die Gebührenklassen 6

(wöchentlich sechsmalige Reinigung) und 7 (wöchentlich mindestens siebenmalige Reinigung und insgesamt 130 Reinigungen im Vierteljahr) aufgenommen. Eine weitere Änderung, die unter anderem die Einführung der Gebührenklassen 9 und 10 beinhaltete, erfolgte am 1. Juli 1995. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch einige Straßen von St.Pauli in die Gebührenklasse 9 eingestuft. Diese werden nunmehr täglich zweimal gereinigt.

Der Personalbestand beinhaltet das Personal der damaligen Stadtreinigungsbetriebe Bergedorf und Harburg.

4. b) der Personalbestand im Bereich Gehwegreinigung?

Im Zuge der Regionalisierung der Stadtreinigung (Anfang 1992) wurden die Bereiche Müllabfuhr sowie Gehweg- und Fahrbahnreinigung zusammengelegt. Eine Differenzierung des Personalbestandes nach Aufgabengebieten wird seitdem nicht mehr vorgenommen. In der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte daher nur eine überschlägige Berechnung der Stellen für die Gehwegreinigung in 1997 durchgeführt werden. Danach waren in 1997 etwa 390 Stellen einschließlich Reserve für die Gehwegreinigung vorgesehen.

4. c) die eingesetzten Kräfte in den beiden genannten Stadtteilen?

Siehe Antwort zu 3. und zu 4.b).

Die Einsatzgebiete der Reinigungskolonnen sind nicht identisch mit den jeweiligen Stadtteilgrenzen.

Eine stadtteilspezifische Zuordnung des Reinigungspersonals wird daher von der SRH nicht vorgenommen.

5. Wie stellt die Stadtreinigung sicher, dass alle Reinigungstermine eingehalten werden?

Die Einhaltung der Reinigungstermine wird durch Dienstpläne, tägliche Personaleinsatzplanung sowie regelmäßige Aufsicht sichergestellt.

6. Werden Rückerstattungen automatisch vorgenommen, falls Reinigungstermine entfallen?

Wenn ja: In welchem Umfang wurden Gelder in den letzten sechs Jahren erstattet? Wenn nein: Warum nicht?

Gemäß § 6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege fällt an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres die Reinigung ersatzlos ohne Einfluß auf die Gebührenpflicht aus. Das gleiche gilt für vorübergehende Unterbrechungen der Reinigungstätigkeit durch Naturereignisse, Straßenbauarbeiten oder andere nicht vermeidbare Umstände. Von der SRH zu vertretende Reinigungsausfälle werden dagegen auf Antrag des gebührenpflichtigen Grundeigentümers erstattet. Eine automatische Erstattung erfolgt nicht, da der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten in der Regel in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe des jeweiligen Erstattungsbetrages stehen.

Seit 1. Januar 1996 werden die von der SRH geleisteten Erstattungsbeträge zentral erfaßt. Eine Differenzierung nach Jahren und Stadtteilen erfolgt nicht. Insgesamt wurden bis heute Gebühren in Höhe von rund 7000 DM erstattet.