Krankenhilfeaufwendungen nach dem Bundessozialhilfegesetz

Betreff: Krankenhilfeaufwendungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Dazu frage ich den Senat:

1. Nach welchen Kriterien erfolgt die Ausgabe der Zahn- und Krankenbehandlungsscheine?

Die Bezirksämter prüfen vor der quartalsweisen Aushändigung von Behandlungsscheinen für zahnärztliche bzw. ärztliche Leistungen aufgrund der vom Antragstellenden vorzulegenden Nachweise, ob

­ ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Hilfe bei Krankheit und

­ das Fehlen eines Versicherungsschutzes gegeben sind.

Bei Anträgen auf Finanzierung von Zahnersatz erfolgt durch die Gesundheits- und Umweltämter bei einer Überprüfung der vorgelegten Heil- und Kostenpläne, ob der Zahnersatz nach Art und Umfang erforderlich ist. Kann das Gesundheits- und Umweltamt den Zahnersatz in der beabsichtigten Form nicht befürworten, wird eine Änderung des Heil- und Kostenplans veranlasst.

2. Welche persönlichen Daten der anspruchsberechtigten Krankenhilfeempfänger befinden sich auf dem Zahn- bzw. Krankenbehandlungsschein?

Die Behandlungsscheine enthalten folgende personenbezogene Angaben:

­ Name, Vorname,

­ vollständige Anschrift (sofern nicht wohnungs- oder obdachlos),

­ Geburtsdatum.

3. Erfolgt in den Bezirksämtern eine einheitliche Handhabung?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn nein, welche Unterschiede sind hier festzustellen?

Ja.

4. Werden Kontrollen von den Bezirksämtern durchgeführt?

a) Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Nein.

5. Wie erfolgt die Anspruchsberechtigungsprüfung?

Siehe Antwort zu 1.

6. Wie erfolgt die Abrechnung von Krankenhilfeaufwendungen nach dem BSHG, dem AsylbLG und dem SGB VIII? Grundsätzlich erfolgt die Rechnungsabwicklung in der zentralen Rechnungsstelle der Behörde für Soziales und Familie.

Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung erstellen aus den von ihnen festgestellten Honoraranforderungen vierteljährlich eine Quartalsabrechnung. Die Abrechnung der Apotheken erfolgt über Abrechnungszentren. Daneben rechnen eine Vielzahl anderer Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeuten) zum Teil per Einzelabrechnung ab.

Bei den Quartalsrechnungen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfolgt ein Abgleich der Sammelrechnung mit den in Rechnung gestellten Einzelbeträgen der Ärzte. Stichprobenprüfungen erfolgen bezüglich der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und der Übereinstimmung von Diagnose und Abrechnung.

Soweit in den Bezirken Einzelrechnungen z. B. für Krankenhausaufenthalte, Bäder, Massagen, Optiker oder Physiotherapeuten eingehen, werden sie dort auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Beträge, die aufgrund der Kontrollen von den Rechnungsbeträgen abgesetzt werden, werden nicht gesondert erfasst.

Die Anweisung der Beträge erfolgt nach Fehlerkorrektur in Höhe der bereinigten Forderungen.

7. Wie hoch ist die für das Haushaltsjahr 2003 veranschlagte Vergütung für die Abrechnung der Krankenhilfeaufwendungen?

Im Rahmen der Krankenhilfe werden keine Vergütungen für Abrechnungsleistungen gezahlt.

8. Wie hoch sind die für das Haushaltsjahr 2003 veranschlagten Krankenhilfeaufwendungen nach dem BSHG, dem AsylbLG und dem SGB VIII?

Im Haushalt 2003 wurden folgende Beträge für Krankenhilfeaufwendungen veranschlagt:

­ BSHG 98 046 000 Euro

­ AsylbLG 19 302 000 Euro

­ SGB VIII 19 970 000 Euro.

9. Wie viele Personen beziehen in Hamburg Sozialhilfe und wie viele davon

a) sind über die Behörde versichert?

b) gehören einer gesetzlichen Krankenversicherung an?

Anzahl der Personen nach Krankenversicherungsstatus (Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG ­ Stand: Dezember 2002 ­) 10. Erhalten die Bezirksämter bzw. die BSF ein Kontenblatt je Hilfeempfänger als Jahresauswertung, auf dem die jeweiligen Leistungen wertgemäß aufgelistet werden? Wenn nein, warum nicht?

Nein, hierfür liegen die technischen Voraussetzungen derzeit nicht vor.