Handelsrecht

Neben dem Staatsvertrag regelt eine vom Verwaltungsrat zu beschließende Satzung die inneren Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere hinsichtlich

­ der Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsrates,

­ Vorsitz, Sitzungen, Vertretung, Zeichnungsbefugnisse des Vorstandes,

­ der Einzelheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Unternehmensplanung sowie zum Jahresabschluss,

­ der Geschäfte, für die der Vorstand die vorherige Einwilligung des Verwaltungsrates einzuholen hat.

In einer Konsortialvereinbarung schließen die Trägerländer Vereinbarungen zu folgenden Punkten:

­ Aufgaben der Anstalt und deren Verteilung an den Standorten,

­ Transparenz des Vermögensüberganges,

­ Synergieeffekte und Gewinnverwendung,

­ Beteiligung Dritter,

­ Gremienarbeit,

­ Inanspruchnahme aus Gewährträgerhaftung und Anstaltslast.

3. Eröffnungsbilanz

Die von den jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften testierten Jahresabschlüsse der DZ-SH und des LIT zum 31. Dezember 2002 sowie eine von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG prüferisch durchgesehene Planeröffnungsbilanz zum 1. Januar 2004 sind als Anlagen 2­4 beigefügt.

Die DZ-SH und das LIT bereiten gegenwärtig die Erstellung der Eröffnungsbilanz vor. Sie wird aus den Bilanzen von DZ-SH und LIT per 31. Dezember 2003 entwickelt und wird im ersten Halbjahr 2004 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG testiert vorliegen. Das Grundkapital von Dataport wird 30 Mio. Euro betragen und je zur Hälfte von den Trägerländern durch Sacheinlage der bilanzierten Vermögen der DZ-SH und des LIT eingebracht.

Die SfB-IuK als direkter Teil der Verwaltung unterliegt keiner Buchführung. Das überwiegend aus Büroausstattung bestehende Vermögen dieser Dienststelle ist inventarisiert und wird ebenfalls in die neue Anstalt eingebracht.

Es ergibt sich ein Wert in einer Größenordnung von rund 320 TEuro.

Im Folgenden wird auf die relevanten Eckwerte zur Hervorhebung der wesentlichen Unterschiede von DZ-SH und LIT auf Basis der testierten Bilanzen per 31. Dezember 2002 eingegangen:

Das LIT ist ein Landesbetrieb nach § 26 LHO, während die DZ-SH eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Beide unterliegen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Um eine Trägerschaft der Anstalt zu gleichen Teilen durch die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein möglich zu machen, ist eine Angleichung der bilanziellen Verhältnisse der Fusionspartner vorzunehmen. Die wesentlichen Unterschiede liegen beim Anlagevermögen in der bisherigen Bilanzierung des hamburgischen Telekommunikationsnetzes (TK-Netz) beim LIT sowie in den Regelungen zur Altersversorgung in Bezug auf die bisher aufgebaute Vorsorge für die Absicherung der individuellen Ansprüche der Beschäftigten (Zusatzversorgung für Angestellte und Versorgung der Beamtinnen und Beamten).

Betriebswirtschaftliche Bewertung

Im Rahmen der Vorbereitungen zur Gründung von Dataport ist eine Bewertung von übergehenden Vermögensgegenständen erfolgt. Wesentliche die Fusion prägende Anlagegegenstände sind nach der Substanzwertmethode im Wege der Überprüfung der bisherigen Bilanzansätze bewertet worden. Hierzu zählt auf der Seite des LIT insbesondere das dort bilanzierte Telekommunikationsnetz der Freien und Hansestadt Hamburg und auf der Seite der DZSH das Betriebsgrundstück mit Gebäuden. Im Gegensatz zur DZ-SH sind LIT und SfB-IuK in gemieteten Räumen untergebracht. Da die Haupterlösquelle von Dataport die öffentlichen Verwaltungen in den Trägerländern und deren IuK-Haushaltsmittel sind und eine Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck von Dataport sein soll, erscheint es nicht möglich, den Unternehmenswert über zukünftige Überschüsse zu ermitteln, zumal die Gewinne über Preissenkungen an die Verwaltungen zurückgegeben werden. Eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren scheidet deshalb aus.

Es ist offensichtlich, dass selbst bei Herausnahme des TKNetzes aus dem beim LIT bilanzierten Anlagevermögen eine Gleichgewichtigkeit bei der Beteiligung der Fusionspartner nicht vollständig erreicht werden kann. Andererseits benötigt Dataport das verbleibende Anlagevermögen des LIT und der DZ-SH zur Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben, so dass über das TK-Netz hinaus weitere Herauslösungen von Aktiva nicht möglich sind.

Aus den beim LIT/SfB-IuK und der DZ-SH bilanzierten Anlagevermögen wird das Stammkapital von insgesamt 30 Mio. Euro zu gleichen Teilen gebildet. Die übersteigenden Sachwerte von 11 Mio. Euro werden Dataport von den Trägerländern als freie Kapitalrücklage überlassen. Diese soll im Einvernehmen der Träger für gemeinsame Projekte eingesetzt werden. Eine Gegenrechnung mit Verlusten ist möglich. Auf eine Ausschüttung an die Träger wird verzichtet. Die Eigenkapitalquote wird 34,6 % betragen. Die KPMG hat die durch LIT, SfB-IuK und DZ-SH durchgeführte Ermittlung der Substanzwerte in einer gutachterlichen Stellungnahme bestätigt.

Die nach dem Substanzwertverfahren durchgeführte Bewertung, die Herausnahme des TK-Netzes und die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen für LIT und SfB-IuK führen zu einer Planeröffnungsbilanz zum 1. Januar 2004 mit folgenden Eckwerten:

Eigentumsübergang auf Dataport

Die Vermögensgegenstände der DZ-SH gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport über.

Hinsichtlich der SfB-IuK ist wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit eine Herauslösung aus dem Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß dem anliegenden Überleitungsplan (Anlage 5) erforderlich. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird den Umfang der von der SfB-IuK auf Dataport übergehenden Vermögensgegenstände sowie des Anlagevermögens des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes (TK-Netz) gegenüber dem Land Schleswig-Holstein gesondert feststellen.

Altersversorgung

Die DZ-SH hat seit ihrer Gründung im Jahr 1968 Vorsorge für die zusätzliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und für die Absicherung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie der Beamtinnen und Beamten mit Umlagebeiträgen über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) getroffen. Die Zahlungen der DZ-SH stellen erfolgswirksam laufenden betrieblichen Aufwand dar. Darüber hinaus werden für die Abdeckung bestimmter Risiken (z. B. vorzeitige Pensionierungen, Beihilfen) Rückstellungen gebildet, so dass die Leistungsfähigkeit für Pensionszahlungen, Zusatzrenten und Beihilfe vollständig abgesichert ist.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des LIT und der SfB-IuK haben Anspruch auf eine Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Die Zahlungen erfolgen aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Beamtenversorgung für die Beamtinnen und Beamten beim LIT und SfB-IuK wird ebenfalls aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg geleistet.

Die Versorgungsansprüche der Beschäftigten des LIT und der SfB-IuK sind im Zuge der Gründung von Dataport gegen den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg abzugrenzen. zung durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der nachzuholende Vorsorgebetrag für die überwechselnden Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (LIT und SfB-IuK insgesamt) mit rund 22,5 Mio. Euro ermittelt worden. Dies ist der nach handelsrechtlichen Maßstäben mindestens zurückzustellende Wert. Das Handelsrecht geht von einem langfristigen Zinssatz von 6 % aus. Aufgrund der aktuellen nachhaltigen Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ist es jedoch ratsam, der Berechnung mit 5,5 % einen der Realität angepassten Zinssatz zugrunde zu legen. Dieser Wert geht von einem erzielbaren Zins für langfristige Kapitalanlagen von 3,5 % sowie einer jährlichen Tariferhöhung von 2 % aus. Es ergibt sich aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens (Stand: April 2003) bei Anwendung des realistischen Zinssatzes per 31. Dezember 2003 ein zurückzustellender Betrag von rund 33,0 Mio. Euro. Der endgültige Rückstellungsbetrag soll Anfang 2004 durch eine neues versicherungsmathematisches Gutachten festgelegt werden. Nach ersten Berechnungen wird der Rückstellungsbetrag bei bis zu 35,5 Mio. Euro liegen. Mit diesen Werten ist sowohl die Absicherung der betrieblichen Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die Beamtenversorgung für die überwechselnden Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg abgebildet.

Mit der Errichtung von Dataport ist stichtagsbezogen mit dem Personalübergang die betriebliche Zusatzversorgung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dataport und die Beamtenversorgung für das übergegangene und für neues Personal über die Erlöse zu erwirtschaften.

Der hierfür entstehende zusätzliche Aufwand wird nach ersten Berechnungen bei insgesamt rund 2,3 Mio. Euro liegen. Der endgültige Rückstellungsbetrag soll ebenfalls Anfang 2004 durch eine neues versicherungsmathematisches Gutachten festgelegt werden.

Die Errichtung von Dataport erfordert eine Lösung hinsichtlich der unterschiedlichen Gegebenheiten. Hier soll folgendes Konzept umgesetzt werden: Alle übergehenden Beschäftigten behalten ihre bisher erworbenen Anwartschaften in vollem Umfang; sie werden auf den bisherigen Grundlagen auch in Zukunft weitergeführt werden. Dies bedeutet, dass auf die übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von LIT und SfB-IuK auch weiterhin das HmbZVG Anwendung findet. Für die Beamtinnen und Beamten gelten unverändert die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften fort. Für die ab 1. Januar 2004 ehemaligen Beschäftigten der DZ-SH bleiben die bei der VBL bzw. der VAK erworbenen Ansprüche in vollem Umfang erhalten und werden auch in Zukunft weitergeführt. Dies ist Teil der Besitzstandswahrung als Voraussetzung für den Ausschluss des Widerspruchsrechtes.

Alle übergeleiteten Beschäftigten, die nach dem 1. Januar 2004 in Rente bzw. in Ruhestand gehen, haben dem Grunde nach Anspruch auf Zusatzversorgung bzw. Beamtenversorgung. Diese Ansprüche richten sich gegen Dataport.

Was die ehemaligen Hamburger Beschäftigten angeht, ist auf der individuellen Anspruchsebene Dataport voll in der Haftung. Für die bei der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegte Beschäftigungszeit ist Dataport von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziell auszustatten.

Die Ausstattung von Dataport erfolgt durch Aktivierung einer werthaltigen Forderung in Höhe von bis zu 35,5 Mio. Euro gegen die Freie und Hansestadt Hamburg in der Eröffnungsbilanz von Dataport. Bilanziell wird eine Rückstellung für Pensionen in gleicher Höhe gegenübergestellt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich deshalb im Staatsvertrag, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden.

Die betriebliche Zusatzversorgung aller ab 1. Januar 2004 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird über die VBL abgesichert. Die Beamtenversorgung für ab 1. Januar 2004 eingestellte Beamtinnen und Beamte erfolgt voraussichtlich durch die VAK. Die mit dem Ziel einer Auszahlung der Beamtenversorgung auch für die vom LIT und der SfB-IuK übergehenden Hamburger Beamtinnen und Beamten mit der VAK aufgenommenen Verhandlungen haben einen bisher positiven Verlauf genommen.

4. Überleitung des Personals Dataport benötigt das ausgebildete und qualifizierte Personal der drei zu fusionierenden Einrichtungen. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Anstaltserrichtung sind ausgeschlossen. Das Personal wird durch den Staatsvertrag unter Wahrung der Besitzstände mit dem Ziel übergeleitet, eine Schlechterstellung auszuschließen. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Ausgestaltung des Übergangs ausgeschlossen. Die Beamtinnen und Beamten werden nach den Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf Dataport übergeleitet. Der Personalübergang erfolgt mit In-Kraft-Treten des Staatsvertrages, dem Tag der Errichtung der gemeinsamen Anstalt.

Von dem Personalübergang ausgenommen sind nach § 132 Absatz 2 BRRG die Ruhestandsbeamtenverhältnisse der ehemals im LIT und SfB-IuK beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihre Versorgung wird weiterhin aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg geleistet.

Gleiches soll für die ehemals im LIT und SfB-IuK beschäftigten Versorgten nach dem HmbZVG gelten. Ihre Zusatzversorgung soll Dataport nicht belasten, zumal auch die Versorgung der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DZ-SH nicht durch Dataport, sondern durch die VBL geleistet wird. Eine Überleitung der ehemals beim LIT und SfB-IuK tätigen Versorgten würde eine wesentliche Erhöhung des aufzubauenden Vorsorgebetrages für Altersversorgung bedeuten. Dies wäre jetzt bei der finanziellen Ausstattung der Anstalt in voller Höhe zu berücksichtigen, während bei einem Verbleib bei der Freien und Hansestadt Hamburg die Finanzierung weiterhin laufend aus deren Haushalt erfolgt.

Da die DZ-SH mit In-Kraft-Treten des Staatsvertrages nicht mehr besteht, müssen ihre Ruhestandsbeamtenverhältnisse hingegen nach § 132 Absatz 1 BRRG auf die neue Anstalt übergeleitet werden.

5. Beteiligung der Gewerkschaften

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind beteiligt worden. Vertreterinnen und Vertreter der Trägerländer haben gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Bezirk Nord (DGB) und dem Deutschen Beamtenbund (DBB) Hamburg und Landesbund Schleswig-Holstein Gespräche geführt. In einem gemeinsamen Antwortschreiben beider Trägerländer wurde auf die Stellungnahmen der Gewerkschaften eingegangen. Die Stellungnahmen der Gewerkschaften sind wie folgt berücksichtigt worden: