Beamtenversorgung

­ Die Zahl der Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat wurde von einer Vertreterin oder einem Vertreter auf zwei Vertreterinnen oder Vertreter erhöht, damit das Personal der Niederlassungen in Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten werden kann. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sollen nicht von den Beschäftigten gewählt, sondern durch den Personalrat benannt werden. Zurzeit wird über Beiratslösungen neben dem Verwaltungsrat nachgedacht.

­ Dataport erhält Dienstherrnfähigkeit, weil sie die Verwaltungen in den Ländern der Träger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterstützen wird. Die Dienstherrnfähigkeit gewährleistet zusätzlich die Überleitung einer größeren Zahl von Beamtinnen und Beamten.

­ Der Hinweis der Gewerkschaften zum Ausschluss von Schlechterstellungen von Beamtinnen und Beamten wurde umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Anstalterrichtung sind Versetzungen in den vorläufigen Ruhestand sowie die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf ebenso ausgeschlossen wie die Versetzung ohne vorherige Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder eine gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

­ Auf Anregung der Gewerkschaften hat der Senat beschlossen, den aus der Freien und Hansestadt Hamburg übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht einzuräumen. Danach können sie, sofern sie zum Zeitpunkt der Überleitung mindestens 15 jahre bei ihr beschäftigt und mindestens 55 Jahre alt waren, ihre Wiedereinstellung mit der bei Dataport erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit verlangen, falls Dataport ersatzlos aufgelöst oder in eine private Rechtsform mit privater Mehrheitsbeiligung umgewandelt werden sollte.

­ Der Forderung nach Teilnahme am internen Arbeitsmarkt wird nachgekommen, indem den ehemaligen Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg der interne Arbeitsmarkt für zwei Jahre geöffnet wird und im Anschluss über das weitere Vorgehen entschieden wird.

Den ehemaligen Beschäftigten der DZ-SH soll künftig eine Bewerbung auf interne Stellenausschreibungen der Landesregierung Schleswig-Holstein ermöglicht werden.

­ Ein Widerspruchsrecht wird nicht gewährt, weil es sich bei der Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dataport um einen gesetzlichen Übergang handelt und § 613 a BGB deshalb keine Anwendung findet. Diese Nichtanwendung wirkt sich für die Beschäftigten nicht nachteilig aus, weil der Übergang durch umfangreiche Schutzvorschriften im Staatsvertrag, wie den Übergang mit allen Rechten und Pflichten und den Ausschluss von Schlechterstellungen, sicher gestaltet wurde. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Übergang unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen und im Schreiben auf die getroffenen Schutzvorschriften hinzuweisen.

­ Im Staatsvertrag wird festgelegt, dass die Zeiten einer Beschäftigung bei der DZ-SH sowie bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet werden, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. In der Begründung wird auf Wunsch der Gewerkschaften aufgezeigt, was zum tarifvertraglich erworbenen Besitzstand der Beschäftigten gehört.

­ Im Übergangspersonalrat sollen die Beschäftigten der SfB-IuK durch zwei Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalrats bei den Senatsämtern, die von der SfBIuK auf Dataport übergehen, vertreten werden. In den Staatsvertrag wurde die ergänzende Regelung aufgenommen, dass die Aufgaben der oder des Vorsitzenden von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte der DZ-SH und des LIT im Übergangspersonalrat gemeinsam wahrgenommen werden. Außerdem wird festgelegt, dass die Vorsitzenden der bisherigen Personalräte während des Bestehens des Übergangspersonalrates Mitglieder des Verwaltungsrates sind.

Die Amtszeit des Übergangspersonalrates soll nicht auf drei Monate verkürzt werden, da sich die vorgesehene Frist von sechs Monaten in der Praxis bewährt hat.

­ Der Forderung, einen dreiköpfigen Vorstand des Personalrats wählen zu lassen, wurde nicht nachgekommen.

Gemäß § 24 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein (MBG-Schl.-H.) bildet der Personalrat aus seiner Mitte einen Vorstand, wobei sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder nach den Erfordernissen der Geschäftsführung bestimmt.

­ Einer Regelung im Staatsvertrag zur Bestellung des Wahlvorstandes bedarf es nicht, da diese Bestellung gemäß § 1 Absatz 1 der Wahlordnung zum MBGSchl.-H. durch den Personalrat ­ hier den Übergangspersonalrat ­ zu erfolgen hat.

­ Die Rechte der Beschäftigten werden durch die Regelungen im Staatsvertrag umfassend sichergestellt, so dass kein Überleitungstarifvertrag abgeschlossen werden soll.

­ Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband wird für einen IT-Dienstleister aufgrund dessen besonderer Beschäftigtenstruktur und Anforderungen nicht für sinnvoll erachtet.

Die Beteiligungsverfahren sind abgeschlossen. Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2003 mit Mehrheit dem vorgelegten Entwurf des Staatsvertrages zugestimmt.

6. Hamburgisches Telekommunikationsnetz (TK-Netz)

Das seit 1996 beim LIT bilanzierte und von ihm betriebene TK-Netz wird von nahezu sämtlichen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg für Zwecke der Datenübermittlung und Sprachkommunikation genutzt und ist Bestandteil von vielen Dienstleistungsangeboten des LIT. Die historischen Anfänge reichen zurück in die siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts. Es handelt sich zu einem großen Teil um sehr langlebige Anlagegüter. Die DZ-SH besitzt kein eigenes Netz in Schleswig-Holstein.

Sie bietet für die Datenkommunikation ihren Kunden vergleichbare Leistungen in Partnerschaft mit der Deutschen Telekom und anderen Anbietern an.

Gegenwärtig wird das TK-Netz im Rahmen eines Vertrages von der Hamburger Firma HanseNet mit genutzt (vgl. Drucksache der Hamburgischen Bürgerschaft 15/6753).

Die vertragliche Bindung besteht über eine Gesamtlaufzeit von 20 Jahren noch bis zum 31. Dezember 2016 mit einer

Verlängerungsoption um weitere sieben Jahre. Das LIT erzielt zurzeit einen jährlichen Mieterlös von 799 TEuro.

Die in den letzten Jahren vollzogene Modernisierung des TK-Netzes war darauf ausgerichtet, auf neue technische Entwicklungen und gewandelte Kundenanforderungen reagieren zu können. Dabei ist das TK-Netz immer weiter in die Strategie des LIT zur Unterstützung effizienter und zukunftsfähiger IuK-Lösungen für die Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg eingebunden worden.

Heute ist das spezifisch ausgerichtete TK-Netz eine Voraussetzung bzw. ein integraler Bestandteil der vom LIT angebotenen Dienstleistungen für die Freie und Hansestadt Hamburg und damit z. B. ein Grundbaustein für die e-Government-Strategie des Senats.

Die Nutzungsmöglichkeiten des TK-Netzes sind beschränkt auf das Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Ausweitung auf das Staatsgebiet des Landes Schleswig-Holstein ist nicht vorgesehen.

Zur Freihaltung des Landes Schleswig-Holstein von den Lasten des Netzes und zur Minderung des bilanziellen Ungleichgewichtes wird die Gründung eines Sondervermögens nach §§ 26 Absatz 2 und 113 LHO der Freien und Hansestadt Hamburg zum 1. Januar 2004 zur Verwaltung des TK-Netzes bei der Finanzbehörde angestrebt. Das Netz soll diesem Sondervermögen übertragen werden.

Dataport wird das Netz langfristig mieten und erwirbt mit Zahlung der Miete das Recht auf wirtschaftliche Nutzung.

Dabei verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg gleichzeitig, das TK-Netz langfristig zu nutzen. Dataport betreut das Netz wie bisher durch das vom LIT übergegangene Personal und stellt die Leistungen den Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung. Es entsteht ein in sich geschlossener und preisneutraler Mietkreislauf, der die Interessen des Landes Schleswig-Holstein nicht berührt und die Verfügungsgewalt der Freie und Hansestadt Hamburg über das Netz absichert.

Die technische Durchführung und die kaufmännische Abwicklung der Investitionen werden bei Dataport vorgenommen und mit der Freien und Hansestadt Hamburg monatlich verrechnet. Dabei werden sowohl zum Gründungsstichtag als auch laufend die begonnenen aber noch nicht fertig gestellten Anlagen einbezogen.

Die laufenden Bauleistungen für die Firma HanseNet werden kaufmännisch bei Dataport abgebildet, weil die Planung und technische Durchführung der Maßnahmen ebenfalls vom Personal von Dataport umgesetzt wird. Dies war auch in der bisherigen Abwicklung der Geschäftsvorgänge der Fall.

Die jährliche Miete wird für einen zu bestimmenden Zeitraum festgeschrieben. Die Basis für die Festlegung der Miete sind die periodischen Abschreibungen des Jahres 2003 für die genannten Anlagegüter. Diese Miete ist über Jahre planbar, sie wird über Erlöse finanziert.

Zur Absicherung der Interessen von Dataport und denen des Landes Schleswig-Holstein ist es notwendig, dass die Freie und Hansestadt Hamburg sich verpflichtet, für den mit dem Betrieb des Netzes verbundenen Personal- und Sachaufwand auch dann einzustehen, wenn der Mietvertrag beendet wird.

7. Finanzielle Auswirkungen

Durch die hier dargestellte Zusammenführung des Landesamtes für Informationstechnik (LIT), der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten (SfB-IuK) und der Datenzentrale Schleswig-Holstein (DZ-SH) verändern sich die Abschlusszahlen im Haushaltsplan-Entwurf 2004 wie folgt (Ansatzänderungen siehe gesonderte Drucksache zum Anhang 2 zur Ergänzung zum Haushaltsplan-Entwurf 2004):

­ die Einnahmen erhöhen sich um insgesamt 1.646 Tsd. Euro aus der Umstellung bei Dataport von einem Mietkaufmodell auf eine Mietvertragslösung für das Gebäude Billstraße (s. Überleitungsplan Nummer 3.1)

­ Die Ausgaben erhöhen sich um insgesamt 443 Tsd. Euro. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass sich zwar der bislang beim LIT angefallene Aufwand mit dieser Drucksache1) gegenüber dem vorliegenden Haushaltsplan-Entwurf 2004 (saldiert) verringert (geringere Sachund Fachausgaben im Haushalt zur Bezahlung von Dataport-Dienstleitungen), andererseits aber im Haushalt durch die Übernahme von laufenden Versorgungszahlungen höhere Personalausgaben veranschlagt werden müssen.

Die Veränderungen im Aufwand bei Dataport bestehen aus der Umstellung von einem Mietkaufmodell auf eine Mietvertragslösung (­2.435 Tsd. Euro) und aus der Übernahme der bisher von der Hamburger Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Softwaresystems SAP R/3 („Customer Competence Center") sowie der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (1.339. Tsd. Euro). Darüber hinaus aus der beabsichtigten Umstellung der Finanzierung der laufenden Versorgungszahlungen der ehemaligen LITBeschäftigten auf den Haushalt (saldiert um 1.539 Tsd. Euro).

Zur betriebswirtschaftlichen Absicherung der Versorgungsverbindlichkeiten aus nach Maßgabe des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes erteilten Versorgungszusagen soll eine Garantieerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zugunsten Dataport in Höhe von bis zu 35,5 Mio. Euro abgegeben werden (Einzelheiten zur hierzu notwendigen Änderung des Entwurfs des Haushaltsbeschlusses 2004 siehe

1. Ergänzung zum Haushaltsplan-Entwurf 2004)

Durch die Errichtung von Dataport ist mit einem Synergiepotenzial von insgesamt 10­15 % in den ersten fünf Jahren ab dem 1. Januar 2004 zu rechnen.

8. Stellungnahme des Rechnungshofs

Die Rechnungshöfe der beiden Länder waren in den Abstimmungsprozess einbezogen. Das Prüfungsrecht des Hamburgischen Rechnungshofs nach § 111 LHO (siehe § 13 des Staatsvertrages) bleibt erhalten.

II. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von diesem Bericht Kenntnis nehmen,

2. das als Anlage 1 beigefügte Gesetz und den als Anlage 5 beigefügten Überleitungsplan beschließen.

1) Es sei darauf hingewiesen, dass einzelne Konsequenzen aus der Fusion und weiteren Verselbstständigung bereits im vorliegenden Haushaltplan-Entwurf 2004 berücksichtigt worden waren (s. z. B. Titel 9090.812.56 und 9090.891.56)

Artikel 1:

Dem von dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg am 27. August 2003 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung von „Dataport" wird zugestimmt.

Artikel 2:

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3:

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 23 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom......... Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Präambel

Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierung Schleswig Holstein und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (DZ-SH), und das Landesamt für Informationstechnik (LIT) sowie die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen zu führen. Hierdurch wird die bestehende Kooperation zwischen der DZ-SH und dem LIT konsequent vollendet.

Träger der Anstalt sind das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils zu gleichen Teilen.

Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein werden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abzuschließende Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt.

Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK verbessern die Voraussetzungen dafür, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann.

Die Gleichberechtigung der beiden Träger findet in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck.

Für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg wird die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK). Durch den Zusammenschluss werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.

Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.

§ 1:

Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel:

(1) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg errichten mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Dataport.