Fliegen und Fotografieren über der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel
An einem Tag Mitte Juli 2003 soll am späten Nachmittag über der Justizvollzugsanstalt II ca. 30 Minuten lang in 50 bis 70 m Höhe ein Hubschrauber gekreist haben, aus dem heraus das Gelände der JVA fotografiert worden sein soll.
Am 2. August 2003 sind in einer Hamburger Boulevardzeitung Fotografien vom Gelände der JVA und von Gefangenen erschienen. Aus dem Artikel geht hervor, dass die Fotografien aus einem Hubschrauber heraus gemacht wurden.
Grundsätzlich unterliegt das Überfliegen von Justizvollzugsanstalten keinen anderen Bestimmungen als das Fliegen über sonstige Gebiete, solange die Sicherheitsmindestflughöhe nicht unterschritten wird. Diese beträgt nach den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) mindestens 2000 Fuß (ca. 600 m) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m. Abweichungen von dieser Höhe sind unter anderem zulässig, wenn das Luftfahrzeug startet oder landet. Für weitergehende Ausnahmen sind Einzelerlaubnisse (Tieffluggenehmigungen) bei der Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes zu beantragen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.
1. Unterliegt das Überfliegen von Justizvollzugsanstalten insbesondere der JVA II anderen Bestimmungen als das Fliegen über Gebieten, in denen es keine sicherheitsrelevanten Einrichtungen gibt? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, welche?
2. Welchen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. der Luftverkehrsordnung oder anderen Regelungen unterliegt der Luftraum über der Justizvollzugsanstalt II? Handelt es sich insbesondere um ein Gebiet mit Flugbeschränkungen nach § 26 Luftverkehrsgesetz?
Welche Genehmigungen benötigt, wer den Luftraum über einer Justizvollzugsanstalt auf hamburgischem Gebiet in weniger als 100 m Höhe überfliegen will, und unter welchen Voraussetzungen werden diese erteilt?
Bei dem Luftraum über der Justizvollzugsanstalt II handelt es sich nicht um ein Gebiet mit Flugbeschränkungen nach § 26 Luftverkehrsgesetz.
Von der zuständigen Behörde werden Anträge, Justizvollzugsanstalten direkt im Tiefflug zu überfliegen, nicht genehmigt. Anträge, die Justizvollzugsanstalten tangieren, werden immer mit der Auflage erteilt: „Die Justizvollzugsanstalt... ist weiträumig zu umfliegen. Ein Überflug ist nicht gestattet." Zusätzlich wird die jeweilige Einrichtung, sofern ein genehmigter Tiefflug in ihrer Nähe stattfindet, per Fax von der Genehmigung unterrichtet.
Im Übrigen vgl. Vorbemerkung.
Welche Genehmigungen benötigt, wer aus der Luft Aufnahmen von einer Hamburger Justizvollzuganstalt und/oder von Gefangenen machen möchte, und unter welchen Voraussetzungen werden diese erteilt?
Wer erteilt diese Genehmigungen jeweils und welche Behörden sind dabei zu beteiligen?
Luftbildaufnahmen bedürfen generell keiner luftverkehrsrechtlichen oder sonstigen Genehmigung.
4. Wurde eine Genehmigung erteilt, sich mit einem Hubschrauber im Luftraum über der Justizvollzugsanstalt II aufzuhalten und/oder von dort aus das JVA-Gelände samt Gefangenen zu fotografieren?
Wenn ja, wer hat diese Genehmigungen wann an wen und zu welchem Zweck erteilt?
Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der zuständigen Behörde lag nicht vor und wäre nicht erteilt worden (siehe Antwort zu 1., 2. und 3.1.). Auf eine Fax-Anfrage der Presse in der JVA Fuhlsbüttel (Haus II) hat jedoch ein Mitarbeiter der Anstalt am 1. August 2003 in Verkennung seiner Zuständigkeit das Überfliegen mit einem Hubschrauber gestattet.
Wenn nein, welche Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllt, wer den Bestimmungen zuwider ca. 30 Minuten lang mit einem Hubschrauber in etwa 50 bis 70 m Höhe über dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt kreist?
Wer ohne Genehmigung die Sicherheitsmindestflughöhe unterschreitet, begeht nach § 43 Nummer 11
LuftVO eine Ordnungswidrigkeit. wer den Bestimmungen zuwider das Gelände einer Justizvollzugsanstalt bzw. Gefangene fotografiert?
Vgl. Antwort zu 3.2. und 3.3.
Welche Maßnahmen wurden etwa infolge von Beschwerden Gefangener oder aufgrund der Berichterstattung der Zeitung wann von wem ergriffen, um dieses Verhalten zu ahnden?
Bei der Polizei ist im Zusammenhang mit diesem Vorgang eine Strafanzeige eingegangen. Der konkrete Sachverhalt wird derzeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geklärt. Über eine Ahndung des Sachverhaltes kann erst nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse entschieden werden.