Wohnhaus Curschmannstraße 2/Lenhartzstraße 13
Das Haus Curschmannstraße/Lenhartzstraße wurde 2002 von der Stadt an die HSG, eine Tochtergesellschaft der Hamburgischen Landesbank, übergeben. Diese beauftragte ihrerseits die HPF (jetzt HSH N) mit der Vermarktung. Das Objekt mit 29 Mietwohnungen sollte, wie weitere 345 Wohn- und 50 Gewerbeeinheiten, im Wege des Höchstgebotsverfahrens verkauft werden. Die Mieter des Hauses Lenhartzstraße/Curschmannstraße haben sich unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Pläne mit der Bitte an den Senat gewandt, ihnen den Kauf ihrer Wohnungen zu ermöglichen. Die HPF verlangte für das Objekt ein Mindestgebot von 5,4 Millionen Euro. Die Mietergemeinschaft „Eppendorfer Baum Palais" gab Ende Juni ein Gebot über 5,94 Millionen ab. Mitte Juli teilte die HPF der Mietergemeinschaft mit, dass ihr Angebot nicht den Zuschlag erhält.
Aus diesen Gründen frage ich den Senat.
Das Objekt Curschmannstraße 2/ Lenhartzstraße 1, 3, 5 mit 29 Wohneinheiten und zwei größeren Gewerbeeinheiten ist Bestandteil der von der Bürgerschaft am 27. November 2002 beschlossenen
3. Tranche des Verkaufs bebauter städtischer Wohngrundstücke an die HSG Hamburgische Städtebauförderungsgesellschaft mbH, einer Tochtergesellschaft der damaligen Hamburgischen Landesbank; vgl. hierzu Drucksachen 17/1491 und 17/1663. Wie schon bei den beiden vorangegangenen Tranchen war es Ziel des Verkaufsvertrages, dass die HSG bzw. die von ihr beauftragte HPF jetzt: HSH N Projektmanagement und Consult (HSH N PMC) im Rahmen ihres Geschäftszwecks die erworbenen Objekte eigenverantwortlich zum Höchstgebot an Dritte weiterveräußert.
Im Kaufvertrag ist geregelt, dass eine Umwandlung der vermieteten Wohnungen in Eigentumswohnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen ist. Die Mieterschutzbedingungen entsprechen damit ebenso wie die Rahmenbedingungen des Verkaufs denen der beiden vorangegangenen Tranchen.
Alle Grundstücke der 3. Tranche sind inzwischen an die HSG übereignet. Einzelheiten des Weiterveräußerungsverfahrens gehören zu den Geschäftsinterna der Käuferin, zu denen der Senat nicht Stellung nimmt.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage einer Stellungnahme der HSG und der HSH N PMC wie folgt.
1. Wann und auf welche Weise hat die HPF die Immobilie öffentlich ausgeschrieben?
2. Wann ging das Gebot der Mietergemeinschaft bei der HPF ein?
3. War dies das höchste Gebot?
Um wie viel lag dieses Gebot über dem des Zweitbietenden?
4. Wann fand das Eingangsgespräch zwischen HPF und der Mietergemeinschaft statt?
Hat die HPF dabei eine Bankenbestätigung bis zum 15. Juli 2003 und eine Beurkundung des Kaufvertrages bis zum 29. Juli 2003 verlangt?
5. Trifft es zu, dass viele der betroffenen Familien für den Erwerb einen Bewilligungsbescheid der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt benötigten, dieser aber nicht in der geforderten Frist bearbeitet werden konnte?
6. Warum war es nicht möglich, die Fristen so zu gestalten, dass die Mietergemeinschaft die erforderlichen Unterlagen beibringen konnte?
Nach Auskunft der o.g. Gesellschaften begann das Höchstgebotsverfahren Anfang Mai 2003 und endete am 30. Juni 2003. Es wurden 959 Offerten versandt, daneben erfolgte eine Insertion in regionalen und überregionalen Tageszeitungen. Sowohl Mieterschutzbestimmungen als auch die Verfahrensschritte nach Beendigung des Höchstgebotsverfahrens waren für alle Bieter gleichermaßen verbindlich. Einer der Bietenden war eine Bietergemeinschaft, an der der Verein „Mietergemeinschaft Eppendorfer Baum Palais" e.V. beteiligt war. Ein Verkauf an diese Bietergemeinschaft konnte jedoch im Hinblick auf die Bedingungen des Gebotsverfahrens nicht erfolgen. Einzelheiten über Bieter und Gebote wurden unter Hinweis auf datenschutz- bzw. gesellschaftsrechtliche Gründe nicht mitgeteilt; vgl. im Übrigen Vorbemerkung.
7. Warum war es nicht möglich, den Mietern, wie beim Verkauf von SAGA-Objekten üblich, ein Vorkaufsrecht an ihren Wohnungen einzuräumen?
Der Verkauf SAGA-eigener Objekte erfolgt ggf. an Mieter zum Zweck der Eigentumsbildung an ihrer Wohnung. Eine Veräußerung an Dritte erfolgt dagegen nicht.
Die Veräußerung städtischer bebauter Grundstücke an die HSG bzw. HSH N PMC dient demgegenüber ausdrücklich der Vermögensmobilisierung mit dem Ziel des Weiterverkaufs im Höchstgebotsverfahren an Dritte, vgl. dazu auch Anlage zu Drucksache 17/1663. Ein Erwerb durch Mieter ist dabei nicht ausgeschlossen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Mieter bleibt davon unberührt.
8. Wie oft ist es bei Objekten der bisherigen HLB-Tranchen vorgekommen, dass Mieter die von ihnen bewohnten Objekte
a) kaufen wollten,
b) den Zuschlag bekommen haben?
Nach Mitteilung der HSG und der HSH N PMC erfolgte regelmäßig dann, wenn Mieter das höchste Gebot abgegeben haben, auch eine Veräußerung an diese. Daten im Sinne der Fragestellung werden von den genannten Unternehmen nicht gesondert erhoben und ließen sich kurzfristig auch nicht ermitteln.
9. Muss man aus Sicht des Senats einen Verkauf von städtischen Wohnimmobilien durch die HPF anders beurteilen als einen Verkauf durch die SAGA?
Siehe Antwort zu 7.
10. Wann hat die HPF mit dem Zweitbieter
a) die Häuser besichtigt,
b) eine Bankenbestätigung erhalten,
c) den Kaufvertrag beurkundet?
11. Um wen handelt es sich bei dem Zweitbieter?
Siehe Antwort zu 1. bis 6.